XII Einleitung.
des bürgerlichen Rechts in Deutschland diktiert worden; der Handel bedurfte
einer einheitlichen Regelung nicht nur seiner besonderen Gestaltungen,
sondern auch derjenigen allgemeinen Rechtsinstitute, die für ihn im Leben
eine wichtige Rolle spielten. Bei dem Mangel eines bürgerlichen Gesetz-
buches und bei der Aussichtslosigkeit der baldigen Schaffung eines solchen
mußte das Handelsgesetzbuch Aufgaben übernehmen, die an sich dem
bürgerlichen Gesetzbuche oblagen. —
Der Inhalt dieses vortrefflichen Gesetzbuches, das sich seit seinem
Inkrafttreten in den einzelnen Staaten des Bundes schnell einbürgerte und
mehr als ein anderes modernes Gesetzbuch Gemeingut der Nation wurde,
erfuhr im Laufe der Zeit wichtige Abänderungen und Zusätze, die sich teils
auf seinen eigenen Wortlaut erstreckten, teils außerhalb seines Rahmens
durch besondere Gesetze vollzogen. Zu den direkten Abänderungen des
Gesetzestextes zählen die Aufhebung der Art. 34—36, 37 Satz 2, 39, 77,
78, 79 Abs. 2, 488, 494, 889 durch das Einführungsgesetz zur Zivil-
prozeßordnung vom 30. Januar 1877 §F. 13 Abs. 2 Nr. 2, die Aufhebung
des Art. 122 Satz 2 durch das Einführungsgesetz zur Konkursordnung vom
10. Februar 1877 § 4, die Umgestaltung der Art. 173—249 durch das
Gesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien-
gesellschaften vom 18. Juli 1884, nachdem schon das Gesetz vom 11. Juni
1870 nicht unwichtige Veränderungen dieser Abschnitte mit sich gebracht
hatte, die Abänderung des Art. 376 durch die §§ 71—74 des Reichs-
börsengesetzes, endlich der Ersatz gewisser Teile des fünften Buches durch
besondere Reichsgesetze. Formell juristisch ist hierin auch die Abänderung
zu zählen, die in letzter Stunde die Art. 57 bis 65 durch das Inkrafttreten
des sechsten Abschnitts des ersten Buches des neuen Handelsgesetzbuches
am 1. Januar 1898 erhielten.
Die Zahl der Gesetze, welche unmittelbar oder mittelbar das All-
gemeine Handelsgesetzbuch berührten, sei es, daß sie seine Vorschriften er-
gänzten, sei es, daß sie Materien des Privathandelsrechts, die vom Gesetz-
buch nicht in Angriff genommen waren, ordneten, sei es, daß sie durch
ihren öffentlich-rechtlichen Inhalt auch in das Handelsrecht eingriffen, war
eine große. Außer den Reichsjustizgesetzen, der Gewerbeordnung und dem
Strafgesetzbuch sind vornehmlich das Gesetz betr. die vertragsmäßigen Zinsen
vom 14. November 1867, das Gesetz betr. die Löschung nicht mehr be-
stehender Firmen und Prokuren im Handelsregister vom 30. März 1888,
die Gesetze betr. die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. Juli
1868 und 1. Mai 1889, das Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vom 20. April 1892, das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte
vom 16. Mai 1894, das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett-
bewerbes vom 27. Mai 1896, das Gesetz betr. die Pflichten der Kaufleute
bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896, die Gesetze
betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der Flößerei
vom 15. Juni 1895, das Reichsbörsengesetz vom 22. Juni 1896 zu nennen.
Von Wichtigkeit war ferner die vom Bundesrat unter dem 15. November
1892 erlassene Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, welche
an die Stelle des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
vom 11. Mai 1874 trat, und das internationale Übereinkommen über den