Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

XII Einleitung. 
des bürgerlichen Rechts in Deutschland diktiert worden; der Handel bedurfte 
einer einheitlichen Regelung nicht nur seiner besonderen Gestaltungen, 
sondern auch derjenigen allgemeinen Rechtsinstitute, die für ihn im Leben 
eine wichtige Rolle spielten. Bei dem Mangel eines bürgerlichen Gesetz- 
buches und bei der Aussichtslosigkeit der baldigen Schaffung eines solchen 
mußte das Handelsgesetzbuch Aufgaben übernehmen, die an sich dem 
bürgerlichen Gesetzbuche oblagen. — 
Der Inhalt dieses vortrefflichen Gesetzbuches, das sich seit seinem 
Inkrafttreten in den einzelnen Staaten des Bundes schnell einbürgerte und 
mehr als ein anderes modernes Gesetzbuch Gemeingut der Nation wurde, 
erfuhr im Laufe der Zeit wichtige Abänderungen und Zusätze, die sich teils 
auf seinen eigenen Wortlaut erstreckten, teils außerhalb seines Rahmens 
durch besondere Gesetze vollzogen. Zu den direkten Abänderungen des 
Gesetzestextes zählen die Aufhebung der Art. 34—36, 37 Satz 2, 39, 77, 
78, 79 Abs. 2, 488, 494, 889 durch das Einführungsgesetz zur Zivil- 
prozeßordnung vom 30. Januar 1877 §F. 13 Abs. 2 Nr. 2, die Aufhebung 
des Art. 122 Satz 2 durch das Einführungsgesetz zur Konkursordnung vom 
10. Februar 1877 § 4, die Umgestaltung der Art. 173—249 durch das 
Gesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien- 
gesellschaften vom 18. Juli 1884, nachdem schon das Gesetz vom 11. Juni 
1870 nicht unwichtige Veränderungen dieser Abschnitte mit sich gebracht 
hatte, die Abänderung des Art. 376 durch die §§ 71—74 des Reichs- 
börsengesetzes, endlich der Ersatz gewisser Teile des fünften Buches durch 
besondere Reichsgesetze. Formell juristisch ist hierin auch die Abänderung 
zu zählen, die in letzter Stunde die Art. 57 bis 65 durch das Inkrafttreten 
des sechsten Abschnitts des ersten Buches des neuen Handelsgesetzbuches 
am 1. Januar 1898 erhielten. 
Die Zahl der Gesetze, welche unmittelbar oder mittelbar das All- 
gemeine Handelsgesetzbuch berührten, sei es, daß sie seine Vorschriften er- 
gänzten, sei es, daß sie Materien des Privathandelsrechts, die vom Gesetz- 
buch nicht in Angriff genommen waren, ordneten, sei es, daß sie durch 
ihren öffentlich-rechtlichen Inhalt auch in das Handelsrecht eingriffen, war 
eine große. Außer den Reichsjustizgesetzen, der Gewerbeordnung und dem 
Strafgesetzbuch sind vornehmlich das Gesetz betr. die vertragsmäßigen Zinsen 
vom 14. November 1867, das Gesetz betr. die Löschung nicht mehr be- 
stehender Firmen und Prokuren im Handelsregister vom 30. März 1888, 
die Gesetze betr. die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 
1868 und 1. Mai 1889, das Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung vom 20. April 1892, das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte 
vom 16. Mai 1894, das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett- 
bewerbes vom 27. Mai 1896, das Gesetz betr. die Pflichten der Kaufleute 
bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896, die Gesetze 
betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der Flößerei 
vom 15. Juni 1895, das Reichsbörsengesetz vom 22. Juni 1896 zu nennen. 
Von Wichtigkeit war ferner die vom Bundesrat unter dem 15. November 
1892 erlassene Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, welche 
an die Stelle des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
vom 11. Mai 1874 trat, und das internationale Übereinkommen über den
	        
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