Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 5. 
78 I. Buch. Handelsstand. 5 13 (Nr. 4—5). 
Riederlassung sein Zwangsrecht aus § 14. Hinsichtlich der Aktiengesellschaften vgl. 
ei § 182. 
- 5.Zweigniederlassungl)(Filiale,Kommandite,Zweiggeschäfyistjedesonstige 
für das betreffende Handelsgeschäft begründete Niederlassung eines Kaufmanns, von 
der aus Handelsgeschäfte geschlossen werden. Für den Begriff ist also wesentlich: 
a) Daß sie eine Niederlassung desselben Kaufmanns (Einzelkaufmanns, 
Handelsgesellschaft) ist. Ist Träger ein anderer Kaufmann, so liegt keine Zweig- 
niederlassung vor (Bayer. Obst. L-d.G. in O.L.G. Rspr. III S. 406). Keine Zweig- 
niederlassung also die von denselben Gesellschaftern begründete zweite Handels- 
gesellschaft, keine Sweigniederlassung die selbständige Niederlassung eines Agenten 
(K. f. Handelss. Hamburg bei Holdheim 04 S. 31, O. L.G. Dresden im Zentralbl. 
IV S. 639) oder Kommissionärs (Kommissionslager R.G. in L. Z. 07 S. 586). Weil 
sie nur eine Niederlassung desselben Kaufmanns ist, ist diefür sie eingetragene Hypothek 
Hypothek des Inhabers der Hauptniederlassung (R.G. Z. UXII Nr. 2). Die Judikatur 
läßt jedoch Eintragungen von Hypotheken auf die von der Firma der Hauptnieder- 
lassung abweichende Firma der Zweigniederlassung zu (K.G. in O. L. G. Rspr. II S. 198, 
Entsch. F. G. VII S. 148, O. L. G. Dresden in O. L. G. Rspr. IX S. 351, O. L. G. Hamburg 
in O. L. G. Rspr. XII S. 174, Bayer. Obst. Ld. G. in O. L. G. Rspr. XII S. 409, R.G. Z. 
IXII S. 9 gegen Bayer. Obst. Ld. G. in O. L. G. Rsp. X S. 230). Weil Träger derselbe 
Kaufmann ist, kann die Klage gegen eine Wesignieberlassung in eine solche gegen 
die Hauptnieberlassung geändert werden (O.L.G. Cassel im Recht 09 Nr. 2515). 
b ) Die Begründung für das gleiche Handelsgeschäft. Ist die Nieder- 
lassung für ein anderes Geschäft begründet, hat z. B. der Kaufmann zu seinem 
Geschäft ein zweites nach § 22 hinzuerworben, das er unter besonderer Firma fort- 
führt, so liegt keine Zweigniederlassung vor. Anders, wenn er es unter der eigenen 
Firma fortführt, hier kann eine Zweigniederlassung gegeben sein. Weil die Zweig- 
niederlassung für das gleiche Geschäft wie die Hauptniederlassung besteht, so muß 
ie auch die gleiche Firma tragen, unbeschadet jedoch des § 30 Abs. 3 (O. L. G. Dresden 
iuin Annalen XXII S. 155). Lautet z. B. die Hauptsirma „N. u. H.“, so darf die Firma 
der Zweigniederlassung nicht lauten „Muschelkalksteinwerke N. u. *** (Bayer. Obst. 
Ld.G. in L. S. 1913 S. 491 = Johow-Ring XIIV 339); lautet jene „Eigenheim-Bau- 
Plelscchaft für Deutschland“, so darf diese nicht lauten „Eigenheim= und Villen- 
J 
  
augesellschaft" (K.G. in Entsch. F.G. XI S. 22 ff. — O.L.G. Rspr. XIXIV 164 — 
oh.«R. XL A 64; a. A. Agricola S. 285, Staub-Bondi F 30 Anm. 8, Dü- 
ringer-Hachenburg § 30 Anm. 5, Behrend 5 38 Anm. 24, wie es scheint auch 
R.G.Z. LXII S. 9, Bayer. Obst. Ld. G. in O.L.G. Rspr. XII S. 409. Vgl. hierüber 
auch bei § 17 Nr. 4 ] Nimmt die Zweigniederlassung eine andere Firma an, so hört 
sie auf, Zweigniederlassung zu sein. In der Annahme einer anderen Firma — un- 
beschadet der bestehenden Firmenvorschriften — ist der Kaufmann aber frei. Dem- 
nach kann er eine bisherige Zweigniederlassung durch Annahme einer besonderen 
Firma zur Hauptniederlassung erheben, muß dann aber auch einen völlig getrennten 
Betrieb durchführen. 
c) Daß es sich um eine kaufmännische Niederlassung (Zweighandelsnieder- 
lassung) handelt, d. h. um eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Handels- 
Eesche ue geschlossen und erfüllt werden. Und zwor müffen diese solche sein, die den 
egenstand des betressenden Handelsgewerbes bilden. ind es bloße Hilfsgeschäfte 
oder dient die Niederlassung nur zur Vermittelung oder Vorbereitung des Abschlusses 
von Geschäften, so liegt keine Zweigniederlassung vor (Agricola a. a. O. S. 281 
bis 285, Brendel S. 215, Schulze S. 279, R.O. P.G. XIV S. 402, XVII S. 315, 
R.G.. XXXVIII S. 263). Keine Jweigniederlafsung also bloße Unteragenturen 
einer Versicherungsgesellschaft, aber auch nicht Hauptagenturen, die keine Bewegungs- 
freiheit haben), Reichsbanknebenstellen, Reichsbankwarendepots, technische Bureaus, 
1) Literatur: Agricola in Siebenhaars Archiv Bd. XII, Brendel in 
Gruchot XXXIII S. 213ff., W. Schulze im Sachs. Archiv für bürgerl. Recht 
VII S. 265 f., 359ff. Denzler, Die Stelung der Filiale im internen und inter- 
nationalen Privatrecht 1902; Kühn, Der Begriff der Zweigniederlassung, Diss. 1908; 
Merxheimer, Nebenunternehmungen im H. R. 1913, S. 40 f. 
:) Vgl. K.G. in Entsch. F. G. V S. 56 = Johow-Ring XXVIII A 208 — 
O.L.G. Rspr. XI S. 375; a. A. R.O. H.G. XVII S. 315.
	        
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