Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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SI. Ministerial-Verordnung vom 6. Dezember 1883, betr. die Zeit- 
der Aufnahme in die Domanialschulen und den Beginn des schul- 
pflichtigen Alters bei denselben. 
Wir verordnen unter Aufhebung der Cirkular-V. an die Landes- 
Superintendenten und die Domanial-Aemter vom 28. Dezember 1854 für 
die Schulen Unseres Domaniums, was folgt: 
Die Aufnahme in die Schule geschieht regelmäßig zu Ostern- 
jedes Jahres. Schulpflichtig werden alsdann alle Kinder, welche 
von dem 1. Junius des voraufgegangenen bis zum 31. Mai 
des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet 
haben, oder vollenden werden. 
82. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 6. Dezember 1883, 
betr. Beginn des schulpflichtigen Alters bei den Domanialschulen. 
Mit Bezugnahme auf die im Regierungsblatte veröffentlichte Ver- 
ordnung vom heutigen Tage, betr. die Zeit der Aufnahme in die 
Domanialschulen und den Beginn des schulpflichtigen Alters bei denselben, 
verordnet das unterzeichnete Ministerium, was folgt: 
1. Auf Wunsch der Eltern dürfen auch diejenigen Kinder im 
Domanium, welche das sechste Lebensjahr in dem Zeitraum vom 1. Juni 
bis 30. September des laufenden Kalenderjahres vollenden werden, unter 
der Verpflichtung, allen Ordnungen der Schule, insbesondere hinsichtlich. 
des Schulbesuchs Folge zu leisten, zu Ostern jedes Jahres in die Schule 
aufgenommen werden, wenn sie leiblich kräftig und geistig entwickelt 
genug sind, und wenn durch die Aufnahme der Raum in der Schulstube- 
nicht zu sehr beschränkt und die Schülerzahl nicht zu groß wird. 
2. Anträge für eine solche frühere Aufnahme sind bei dem die 
Schulaufsicht führenden Prediger anzubringen, welcher darüber nach Be- 
ratung mit dem Schullehrer zu entscheiden hat. 
3. Die Kinder, welchen hiernach die Aufnahme zugestanden ist, sind- 
in das Schülerverzeichnis, in die Versäumnislisten und die Martinilisten 
aufzunehmen und von Michaelis des Jahres an bei Bestimmung des 
Schullohnes anzurechnen. 
83. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 28. Januar 1884, betr. 
Religionsunterricht nichtlutherischer Kinder. 
Kinder von Eltern, welche einem andern, als dem evangelisch-luthe- 
rischen Bekenntnisse angehören, dürfen zwar nicht gezwungen werden, an 
dem Religionsunterrichte in den evangelisch-lutherischen Schulen des Landes 
teil zu nehmen; aber wenn die Eltern es ausdrücklich wünschen, daß dies. 
geschehe, und auch hinsichtlich dieses Unterrichts die Kinder allen Ord- 
nungen der Schule unterstellen, so steht nichts entgegen, diesem Wunsche 
zu willfahren. Zu der von Ihnen ausgesprochenen Befürchtung, daß auf 
diesem Wege etwa die Union in die Schule und von da in die Gemeinde- 
eindringen möge, ist kein Grund vorhanden.
	        
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