§ 13 (Nr. 15—17). 2. Abschnitt. Handelsregister. 83
c) Prokura. Die erteilte Prokura ist zum Register der inländischen Zweig-= Nr. 15.
niederlassung anzumelden und der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namens-
unterschrift zu zeichnen (S 53). Ob Prokura vorliegt, ist nach dem Umfange der
Vollmacht zu entscheiden. Gleichgültig ist, ob die Prokura nach dem Recht der
Hauptniederlassung anmeldungsbedürftig ist. Ist der Prokurist lediglich auf die
Vertretung der ausländischen Niederlassung beschränkt, so bedarf es natürlich der
Anmeldung beim Register der Zweigniederlassung nicht. Ist er umgekehrt nur für
die inländische Zweigniederlassung bestellt — der eigentlich praktische Fall —, so
erfolgt die Anmeldung bei dieser primär. — Handlungsvollmachten sind auch dann
nicht anzumelden, wenn sie zur ausländischen Hauptniederlassung anzumelden waren.
d) Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft lüber Aktiengesell-
schaften bei §5 201 Nr 7 f#.). Beide sind, falls der Sitz im Auslande, die Zweignieder-
lassung im Inlande ist, gemäß §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1, 108 zum Register der
Zweigniederlassung anzumelden. Ob eine offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-
kefellschafe vorliegt, ist aus den §§ 105, 161 zu entnehmen, wobei für den Begriff
des Handelsgewerbes die §5 1, 2, nicht das ausländische Recht entscheidend ist.
Demnach wäre eine Vereinigung zum Betriebe der Landwirtschaft auch dann nicht
eine offene Handelsgesellschaft, wenn sie es nach dem Rechte ihres Sitzes wäre.
Wie sollte der deutsche Registerrichter dazu kommen, solche Vereinigung zur Ein-
tragung zuzulassen? Umgekehrt würde er eine Vereinigung, die die Kriterien des
5 105 erfüllt, als offene Handelsgesellschaft selbst dann behandeln, wenn sie nach
ausländischem Recht bürgerliche Gesellschaft ist, was besonders wichtig für den Fall
des § 2 ist. Dies ist schon deswegen notwendig, um den Ausländer nicht vor dem
Inländer zu begünstigen. Ist der deutsche Unternehmer registerpflichtig, so muß es
auch der ausländische sein. So kann es dahin kommen, daß eine ausländische Ge-
sellschaft einem verschiedenen Recht unterstehen kann hinsichtlich der Beurteilung
ihrer rechtlichen Natur, je nachdem es sich um ihre ausländische Hauptniederlassung
oder um ihre inländische Zweigniederlassung handelt. Freilich wird zu beachten sein,
daß das materielle Gesellschaftsrecht der ausländischen Handelsgesellschaft grundsätzlich
von dem Recht des Sitzes beherrscht wird. Doch wird man die Bestimmungen des
H. G. B. über die Vertretung und die Gesamthaftung als zwingendes Recht auf die
inländische Zweigniederlassung anzuwenden haben. Art. 30 E. B.G. B. Im ein-
zelnen gilt:
a) Bei Errichtung der Zweigniederlassung hat die Anmeldung alle
in den §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 angegebenen Tatsachen zu enthalten. Sie ist von
sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen (vgl. O. L.G. Dresden in Entsch. F.G. XIII
S. 28) und die die Zweigniederlassung vertretenden Gesellschafter haben die Firma
zu zeichnen (5 108).
5) Anderungen der Firma, des Sitzes und der Personen der Gesellschafter
sind nach den §5 107, 108 anzumelden, desgl. sind anzumelden Anderungen der
Firma der Zweigniederlassung und Verlegung der Zweigniederlassung.
) Die in § 125 Abs. 4 genannten Tatsachen sind zum Register der Zweig-
niederlassung nur insoweit anzumelden, als diese davon mitbetroffen wird. Ist die
Vertretungsbefugnis lediglich auf die ausländische Hauptniederlassung beschränkt,
so kommt eine Anmeldung nicht in Frage.
d) Die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines Gesell-
schafters, sowie die Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten sind auch dann
anzumelden, wenn eine Anmeldung zum Register der ausländischen Hauptniederlassung
nicht vorgeschrieben ist. Liquidatoren sind nur dann anzumelden, wenn solche nach
ausländischem Recht anerkannt werden.
10. Alteres Recht. 5 13 findet auch auf Zweigniederlassungen Anwendung,
die unter der Herrschaft des älteren Rechts errichtet sind, sofern die Anmeldung zur
Eintragung bis zum 1. Jan. 1900 noch nicht erfolgt war. Dies ist besonders von
Wichtigkeit für Abs. 3. Die Vorschriften derjenigen Einführungsgesetze zum alten
H. G. B., die das Verfahren bei Eintragung inländischer Zweigniederlassungen von
ausländischen Hauptniederlassungen betreffen (Denkschr. II S. 3153) fallen von da
ab fort. In Wegfall kommen aber auch solche Vorschriften, nach denen die in-
ländischen Bevollmächtigten ausländischer Gesellschaften selbst dann, wenn eine
Zweigniederlassung nicht vorlag, einzutragen waren.
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