Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 14 (Nr. 4—5). 2. Abschnitt. Handelsregister. 85 
Personen, denen gegebenenfalls die konkrete Verpflichtung obliegt (K.G. in O.L.G. 
Rspr. IV S. 463, VII S. 346, XII S. 412; Johow-Ring XXIA271, XXVIA S.232, 
XXXI A2##7, Entsch. F.G. II S. 183), und zwar gegen die sämtlichen, zur Mit- 
wirkung bei der Anmeldung Verpflichleten (K.G. in O. L.G. Rspr. IV S. 463), der 
Registerrichter darf nicht einen herausgreifen (Marcus in Holdheim 04, S. 30). 
Ist der eine bereit, während der andere sich weigert, so ist natürlich nur der sich 
weigernde zu zwingen (Ld.G. Hamburg in Holdheim 04, S. 1980). Bei Uber- 
nahme eines Geschäfts mit Firma ist als Verpflichteter der neue Inhaber anzu- 
sehen, denn er ist der derzeitige Firmenträger (Feder in D. J.Z. 04, S. 118). 
4a Der Registerrichter hat nur ein Zwangsrecht behufs Bewirkung der An= Nr. 4. 
meldung durch Verhängung von Ordnungsstrafen. Darüber hinaus kann er die 
Kintragung —— selbst verfügeen noch dazu Anweisungen erlassen (K.G. in O.L.G. 
Pr. . . 
5. Das Zwangsrecht des Registerrichters wird von Amts wegen ausgeübt. Nr. 5. 
Hat er von dem Vorhandensein der Verpflichtung glaubhafte Kenntnis erhalten, 
(solche Kenntnis ihm zu verschaffen sind die Organe des Handelsstandes gehalten 
D. F. G.G. § 126, welche auch die dementsprechenden Anträge stellen und bei Ab- 
lehnung dieser Anträge Beschwerde erheben können, dazu K. G. in Entsch. F.G. IV. 
S. 207, IX S. 250), so kann er zunächst ohne Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens 
den Beteiligten zur Erfüllung seiner Anmeldepflicht auffordern, gegen welche Auf- 
forderung wie Überhaupt gegen alle außerhalb des ordentlichen Verfahrens er- 
folgenden Mitteilungen (K.G. in Z. LIV S. 260, Johow-Ring XXXVII A 192) Be- 
schwerde nicht zulässig ist. Er kann aber auch sofort zum Ordnungsstrafverfahren 
schreiten. Diesenfalls hat er dem Beteiligten durch Verfügung (D.F.G.G. § 160) 
unter Androhung einer in bestimmtem Betrage zu beziffernden (K. G. in O.L.G. 
Rspr. XII S. 410) Ordnungsstrafe, die den Betrag von 300 Mark nicht übersteigen 
darf, aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung 
nachzukommen oder die Unterlassung mittest Einspruchs gegen die Verfügung 
zu rechtfertigen. Die Veschwerde gegen die Verfügung auf Einleitung des 
Zwangsverfahrens (gleichgültig ob die Verfügung vom Gericht erster Instanz 
oder bei Ablehnung des Gerichts erster Instanz vom Beschwerdegericht ergangen 
ist (K.G. in Entsch. F. G. IX S. 250, X S. 24— Johow-Ring XXXVII Au89, 196), 
gleichgültig, welches der Grund der angeblichen Unzulässigkeit der Verfügung ist 
(Josef in Holdheim XIX S. 84), ist unzulässig (D.F.(G.G. s 132 Abs. 1), vielmehr ist 
dem Beteiligten, der die Verpflichtung zur Anmeldung bestreitet überlassen, recht- 
zeitig (hinsichtlich der Fristberechnung D.F.G.G. § 17) mündllch oder schriftlich 
letzterenfalls auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers, Einspruch zu erheben. Als 
solchen „Einspruch" wird man im Zmeifel eine „Beschwerde“ erachten dürfen (K.G. 
in Johow.-Ring XXXI A64), auf die Wahl der Worte kommt es nicht an (K.G. 
in Entsch. F. G. IV. S. 105 = Johow-Ring XXVII A 216). Auch in dem Gesuch 
um einstweilige Einstellung des Registerzwanges kann ein „Einspruch“ liegen (K.G. 
im Zentralbl. 1 S. 532). —. Doch kann der Registerrichter die Verfügung freiwillig 
ändern (D.F.G.G. § 18). Uber den weiteren Gang des Verfahrens normieren 
D. F. G. G. 88 133—139 (ausführliche Darstellung bei Brand Anm. 6ff.). Hier ist 
nur folgendes hervorzuheben: 
a) Die Strafe wird festgesetzt, wenn innerhalb der Frist weder der Ver- 
fügung nachgekommen noch Einspruch erhoben wird (bez. der erhobene Einspruch 
zurückgenommen wird). Aber auch die nach Ablauf der Frist vorgenommene An- 
meldung hindert die Festsetzung der Strafe (K.G. in Entsch. F. G. XI S. 44 val. XIII 
S. 36, anders Johow. Ring XXVI A 75). Ist dagegen die Strafe einmal fest- 
gesetzt, so nützt nachträgliche Anmeldung nichts mehr. 
b) Während gegen die Verfügung auf Einleitung des Zwangsverfahrens nur 
Einspruch m ist, findet gegen den Beschluß, durch den die Strafe festgesetzt 
  
  
oder der Einspruch verworfen wird, sofortige Beschwerde statt (D.F.G.G. 5 139), 
gleichgültig, ob dieser Beschluß in der ersten oder zweiten Instanz ergeht (K.G. in 
O.L. G. Rspr. XII S. 218). 
c) Ir die Strafe festgesetzt, so kann die Beschwerde nicht darauf gestützt 
werden, daß die strafandrohende Verfügung nicht gerechtfertigt gewesen sei; darum 
kann eine Herabsetzung der Strafe auch nicht durch die Beschwerde erreicht werden. 
(O.L.G. Karlsruhe in O.L. G. Rspr. XIV S. 154, Bayr. Obst. Ld. G. in L.S. 09, S. 789.)
	        
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