Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Einleitung. XII# 
Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. — In zweiter Linie kamen 
sodann in Frage das Bankgesetz vom 14. März 1875 nebst Gesetz vom 
18. Dezember 1889, die verschiedenen Münzgesetze, die verschiedenen Gesetze, 
welche das Immaterialgüterrecht betrafen, vor allem das Reichsgesetz über 
den Markenschutz vom 30. November 1874 und das an dessen Stelle 
tretende Reichsgesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 
1894, endlich mehrere seerechtliche Gesetze. 
Nachdem das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1873 in Abänderung des 
Art. 4 Nr. 13 der deutschen Reichsverfassung die gemeinsame Gesetzgebung 
über das gesamte bürgerliche Recht der Kompetenz des Reiches zugewiesen 
hatte, berief der Bundesrat eine Kommission von fünf angesehenen deutschen 
Juristen, mit der Aufgabe, „über Plan und Methode, nach welchen bei 
Aufstellung eines Entwurfs eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu 
verfahren sei, gutachtliche Vorschläge zu machen“; unter den Mitgliedern 
dieser sogenannten Vorkommission befand sich der bekannte Handelsrechts- 
lehrer Goldschmidt, damals Rat beim Reichs-Oberhandelsgericht in Leipzig. 
Die von der Vorkommission unter dem 15. April 1874 erstatteten Gutachten 
und Vorschläge erstreckten sich nicht bloß auf das Bürgerliche Gesetzbuch, 
sondern faßten auch die zukünftige Regelung des Handelsrechts ins Auge. 
In dieser Beziehung wurde ausgeführt: 
„Plan und Methode der Ausarbeitung sind bedingt durch den 
Umfang des Gesetzbuchs. In dieser Beziehung dürfte zunächst davon 
auszugehen sein, daß derjenige Teil des Privatrechts, welcher unter 
der Bezeichnung Handelsrecht eine abgesonderte Darstellung zu er- 
fahren pflegt und auch reichsgesetzlich erhalten hat, neben dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch in seiner bisherigen Selbständigkeit verbleibt. Nicht 
nur entspricht dies dem Vorgange nahezu aller auswärtigen Gesetz- 
gebungen, sondern es streiten dafür auch gewichtige innere Gründe. 
Denn es kommen einerseits gewisse, dem Handel durchaus eigentümliche 
Institute und Rechtssätze in Betracht, welche mit einander in innerem 
und geschichtlichem Zusammenhange stehen, daher nicht einfach nach 
systematischen Anforderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch eingereiht 
werden können. Es pflegen andererseits im Handelsrecht gewisse 
Prinzipien des Verkehrsrechts meist in eigentümlicher Ausbildung und 
Schärfe hervorzutreten, deren einfache Ubertragung auf den gesamten 
Verkehr erheblichen Bedenken unterliegt; es ist dem Handelsrecht ein 
geößeres Maß der Beweglichkeit und der Übereinstimmung mit dem 
echt auswärtiger Nationen notwendig, als dem sonstigen Privatrecht. 
Endlich würde auch die Kontinuität der an das Deutsche Handels- 
gesetzbuch sich anlehnenden Rechtsübung und Wissenschaft erhebliche 
Störungen erleiden, wollte man deren Inhalt in seine einzelnen Be- 
standteile auflösend dem Bürgerlichen Gesetzbuch einverleiben. Dagegen 
werden aus dem Handelsgesetzbuche diejenigen Sätze auszuscheiden 
haben, welche der allgemeinen Anwendung auf den gesamten Verkehr 
fähig und daher zur Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch geeignet 
erscheinen; es wird ferner erst nach Feststellung des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs sich bestimmen lassen, welche eigentlichen Ausnahmen von dessen 
Rechtssätzen, z. B. hinsichtlich der Zinsen, der Konventionalstrafe, der 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.