Einleitung. XII#
Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. — In zweiter Linie kamen
sodann in Frage das Bankgesetz vom 14. März 1875 nebst Gesetz vom
18. Dezember 1889, die verschiedenen Münzgesetze, die verschiedenen Gesetze,
welche das Immaterialgüterrecht betrafen, vor allem das Reichsgesetz über
den Markenschutz vom 30. November 1874 und das an dessen Stelle
tretende Reichsgesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai
1894, endlich mehrere seerechtliche Gesetze.
Nachdem das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1873 in Abänderung des
Art. 4 Nr. 13 der deutschen Reichsverfassung die gemeinsame Gesetzgebung
über das gesamte bürgerliche Recht der Kompetenz des Reiches zugewiesen
hatte, berief der Bundesrat eine Kommission von fünf angesehenen deutschen
Juristen, mit der Aufgabe, „über Plan und Methode, nach welchen bei
Aufstellung eines Entwurfs eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
verfahren sei, gutachtliche Vorschläge zu machen“; unter den Mitgliedern
dieser sogenannten Vorkommission befand sich der bekannte Handelsrechts-
lehrer Goldschmidt, damals Rat beim Reichs-Oberhandelsgericht in Leipzig.
Die von der Vorkommission unter dem 15. April 1874 erstatteten Gutachten
und Vorschläge erstreckten sich nicht bloß auf das Bürgerliche Gesetzbuch,
sondern faßten auch die zukünftige Regelung des Handelsrechts ins Auge.
In dieser Beziehung wurde ausgeführt:
„Plan und Methode der Ausarbeitung sind bedingt durch den
Umfang des Gesetzbuchs. In dieser Beziehung dürfte zunächst davon
auszugehen sein, daß derjenige Teil des Privatrechts, welcher unter
der Bezeichnung Handelsrecht eine abgesonderte Darstellung zu er-
fahren pflegt und auch reichsgesetzlich erhalten hat, neben dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in seiner bisherigen Selbständigkeit verbleibt. Nicht
nur entspricht dies dem Vorgange nahezu aller auswärtigen Gesetz-
gebungen, sondern es streiten dafür auch gewichtige innere Gründe.
Denn es kommen einerseits gewisse, dem Handel durchaus eigentümliche
Institute und Rechtssätze in Betracht, welche mit einander in innerem
und geschichtlichem Zusammenhange stehen, daher nicht einfach nach
systematischen Anforderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch eingereiht
werden können. Es pflegen andererseits im Handelsrecht gewisse
Prinzipien des Verkehrsrechts meist in eigentümlicher Ausbildung und
Schärfe hervorzutreten, deren einfache Ubertragung auf den gesamten
Verkehr erheblichen Bedenken unterliegt; es ist dem Handelsrecht ein
geößeres Maß der Beweglichkeit und der Übereinstimmung mit dem
echt auswärtiger Nationen notwendig, als dem sonstigen Privatrecht.
Endlich würde auch die Kontinuität der an das Deutsche Handels-
gesetzbuch sich anlehnenden Rechtsübung und Wissenschaft erhebliche
Störungen erleiden, wollte man deren Inhalt in seine einzelnen Be-
standteile auflösend dem Bürgerlichen Gesetzbuch einverleiben. Dagegen
werden aus dem Handelsgesetzbuche diejenigen Sätze auszuscheiden
haben, welche der allgemeinen Anwendung auf den gesamten Verkehr
fähig und daher zur Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch geeignet
erscheinen; es wird ferner erst nach Feststellung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sich bestimmen lassen, welche eigentlichen Ausnahmen von dessen
Rechtssätzen, z. B. hinsichtlich der Zinsen, der Konventionalstrafe, der