Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 15 (Nr. 6—7). 2. Abschnitt. Handelsregister. 89 
a) diese Folgen knüpfen sich an den Mangel der Eintragung:) oder den 
Mangel der Bekanntmachung (gleichgültig aus welchem Grunde und durch 
wessen Schuld er entstand). Es genügt also nicht, daß eingetragen it. um die 
Folgen des § 15 Abs. 1 auszuschließen, zur Eintragung muß vielmehr die Bekannt- 
sechun hinzutreten, vorausgesetzt, daß diese erfordert wird. So weit die Bekannt- 
machung nicht erfordert wird (vgl. §§ 162 Abs. 2, 3, 175), erzeugt schon die Ein- 
tragung den Ausschluß der Folgen des Abs. 1. Umgekehrt ersetzt die Bekannt- 
machung nicht die Eintragung. Soweit also eine Bekanntmachung, nicht eine Ein- 
tragung, vom Gesetze erfordert wird (vgl. z. B. § 199), kann § 15 nicht in Betracht 
kommen. Wäre ferner die Eintragung in Widerspruch, die Bekamtmachung 
in Ubereinstimmung mit der Tatsache erfolgt, so würde die korrekte Bekanntmachung 
nicht die unrichtige Eintragung heilen. Eintragung und Bekanntmachung müssen 
ferner in gehöriger Form ergangen sein (vgl. darüber bei § 10). Daß sie von dem 
wirklich örtlich zuständigen Registergericht ergangen sind, ist nicht unbedingt not- 
wendig (anders Wiegand, Auslegung des H.G. B. F§ 15, Diss. 1910 S. 52 A. 77 
und Ehrenberg SHdb. I S. 636)2). Doch ist selbstverständlich, daß die an bereits 
bestehende Eintragungen anknüpfenden weiteren Einträge z. B. Prokura-Ein- 
tragungen, Eintragungen von Firmenänderungen, von Abänderungen der Statuten, 
von derjenigen Registerbehörde vorzunehmen und zu publizieren sind, bei der die 
Haupteintragung erfolgt ist. 
b) Die Folge tritt ein, so lange die Eintragung und Bekanntmachung nicht 
geschehen ist. Folglich hebt die nachträglich erfolgende Berichtigung die Folgen nicht 
rückwärts auf. Wäre die Eintragung unrichtig, die Bekanntmachung richtig erfolgt, 
so müßte die Eintragung berichtigt und die Bekanntmachung dann wiederholt 
werhen. Erst mit der erneuten Bekanntmachung nähme die Folge des § 15 Abs. 1 
r Ende. 
c) Die nachteilige Folge trifft denjenigen, in dessen Angelegenheiten 
die Tatsache einzutragen war. Dies ist bei Firmen- und Prokureneintragung 
der Firmeninhaber, bei Gesellschaftseintragungen die Handelsgesellschaft bezw. deren 
Mitglieder oder die Erben der Mitglieder. 
d) Dieser kann sie Dritten nicht entgegensetzen, d. h. solchen, die an Herbei- 
führung der Tatsache nicht mitbeteiligt sind. Auf das interne Verhältnis der Mit- 
beteiligten findet § 15 keine Anwendung, also nicht auf das Verhältnis des 
Prinzipals zum Prokuristen, der Gesellschafter untereinander, (vgl. N.G.St. XLII 
S. 229) der Gesellschafter zu den Liquidatoren, der Akliengesellschaft zum Vorstande 
usw. (vgl. R.O. H. G. VI S. 141, R.G. Z. IX S. 91, Bolze XIII Nr. 497). Um- 
gerehrt kann sie der Dritte ihm entgegensetzen (vgl. R.G. Z. IX S. 91, O.L.G. Dres- 
en in Seuffert Bl. LXXVII S. 126). Wie weit sie der Dritte einem anderen 
Dritten entgegensetzen kann, regelt sich nach allgemeinen Grundsätzen, & 15 ist hier 
überhaupt nicht anwendbar (Düringer-Hachenburg Anm. 6, O.L.G. Karlsruhe 
in Bad. Rspr. 07 S. 247f.). Ebensowenig gilt § 15 für strafrechtliche Folgen, z. B. 
hört die Buchführungspflicht mit dem Ausscheiden für den ausscheidenden Gesell- 
schafter auf ohne Rücksicht auf die Eintragung des Ausscheidens (R.G. St. XIII S. 310, 
XII S. 428), würde der abberufene Geschäftsführer einer G. b. m. H. den Offen- 
barungseid nicht mehr leisten können, auch wenn die Entziehung der Vertretungs- 
befugnis nicht eingetragen wäre (O.L.G. Rostock in O. L.G. Rspr. XXIV S. 157). 
e) Er kann sie Dritten dann entgegensetzen, wenn sie diesem bekannt war. 
Dem Dritten hilft die Unkenntnis anch dann, wenn er in der Lage war, Kenntnis 
1) Dem Mangel der Eintragung steht natürlich die unrichtige Eintragung 
gleich, soweit die Unrichtigkeit reicht. Vgl. R.O. H. G. XXIII S. 286, O. L.G. Stutt- 
gart ln O. L. G. Rspr. XIX S. 293. Sorgt der Antragsteller, der von der Unrichtigkeit 
weiß, aber nicht für die Berichtigung, so darf er sich auf bie Unrichtigkeit nicht be- 
rufen. Hierzu Staub-Bondi, Einl. zu § 15, Ehrenberg Hdb. I S. 651. Wie 
ist es, wenn die Eintragung ohne Anmeldung erfolgt? An sich ist solche Eintragung 
unwirksam, aber sie wird durch die nachträgliche Geltendmachung seitens der zur 
Anmeldung Legitimierten ratihabiert. 
2) Wäre z. B. das behufs Firmeneintragung nach §5 29 angegangene Gericht 
in Wahrheit nicht das zuständige, weil die Handelsniederlassung in einem anderen 
Bezirke ist, so träte trotzdem die Wirkung des § 15 ein. 
  
— 
Nr. 7.
	        
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