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a) diese Folgen knüpfen sich an den Mangel der Eintragung:) oder den
Mangel der Bekanntmachung (gleichgültig aus welchem Grunde und durch
wessen Schuld er entstand). Es genügt also nicht, daß eingetragen it. um die
Folgen des § 15 Abs. 1 auszuschließen, zur Eintragung muß vielmehr die Bekannt-
sechun hinzutreten, vorausgesetzt, daß diese erfordert wird. So weit die Bekannt-
machung nicht erfordert wird (vgl. §§ 162 Abs. 2, 3, 175), erzeugt schon die Ein-
tragung den Ausschluß der Folgen des Abs. 1. Umgekehrt ersetzt die Bekannt-
machung nicht die Eintragung. Soweit also eine Bekanntmachung, nicht eine Ein-
tragung, vom Gesetze erfordert wird (vgl. z. B. § 199), kann § 15 nicht in Betracht
kommen. Wäre ferner die Eintragung in Widerspruch, die Bekamtmachung
in Ubereinstimmung mit der Tatsache erfolgt, so würde die korrekte Bekanntmachung
nicht die unrichtige Eintragung heilen. Eintragung und Bekanntmachung müssen
ferner in gehöriger Form ergangen sein (vgl. darüber bei § 10). Daß sie von dem
wirklich örtlich zuständigen Registergericht ergangen sind, ist nicht unbedingt not-
wendig (anders Wiegand, Auslegung des H.G. B. F§ 15, Diss. 1910 S. 52 A. 77
und Ehrenberg SHdb. I S. 636)2). Doch ist selbstverständlich, daß die an bereits
bestehende Eintragungen anknüpfenden weiteren Einträge z. B. Prokura-Ein-
tragungen, Eintragungen von Firmenänderungen, von Abänderungen der Statuten,
von derjenigen Registerbehörde vorzunehmen und zu publizieren sind, bei der die
Haupteintragung erfolgt ist.
b) Die Folge tritt ein, so lange die Eintragung und Bekanntmachung nicht
geschehen ist. Folglich hebt die nachträglich erfolgende Berichtigung die Folgen nicht
rückwärts auf. Wäre die Eintragung unrichtig, die Bekanntmachung richtig erfolgt,
so müßte die Eintragung berichtigt und die Bekanntmachung dann wiederholt
werhen. Erst mit der erneuten Bekanntmachung nähme die Folge des § 15 Abs. 1
r Ende.
c) Die nachteilige Folge trifft denjenigen, in dessen Angelegenheiten
die Tatsache einzutragen war. Dies ist bei Firmen- und Prokureneintragung
der Firmeninhaber, bei Gesellschaftseintragungen die Handelsgesellschaft bezw. deren
Mitglieder oder die Erben der Mitglieder.
d) Dieser kann sie Dritten nicht entgegensetzen, d. h. solchen, die an Herbei-
führung der Tatsache nicht mitbeteiligt sind. Auf das interne Verhältnis der Mit-
beteiligten findet § 15 keine Anwendung, also nicht auf das Verhältnis des
Prinzipals zum Prokuristen, der Gesellschafter untereinander, (vgl. N.G.St. XLII
S. 229) der Gesellschafter zu den Liquidatoren, der Akliengesellschaft zum Vorstande
usw. (vgl. R.O. H. G. VI S. 141, R.G. Z. IX S. 91, Bolze XIII Nr. 497). Um-
gerehrt kann sie der Dritte ihm entgegensetzen (vgl. R.G. Z. IX S. 91, O.L.G. Dres-
en in Seuffert Bl. LXXVII S. 126). Wie weit sie der Dritte einem anderen
Dritten entgegensetzen kann, regelt sich nach allgemeinen Grundsätzen, & 15 ist hier
überhaupt nicht anwendbar (Düringer-Hachenburg Anm. 6, O.L.G. Karlsruhe
in Bad. Rspr. 07 S. 247f.). Ebensowenig gilt § 15 für strafrechtliche Folgen, z. B.
hört die Buchführungspflicht mit dem Ausscheiden für den ausscheidenden Gesell-
schafter auf ohne Rücksicht auf die Eintragung des Ausscheidens (R.G. St. XIII S. 310,
XII S. 428), würde der abberufene Geschäftsführer einer G. b. m. H. den Offen-
barungseid nicht mehr leisten können, auch wenn die Entziehung der Vertretungs-
befugnis nicht eingetragen wäre (O.L.G. Rostock in O. L.G. Rspr. XXIV S. 157).
e) Er kann sie Dritten dann entgegensetzen, wenn sie diesem bekannt war.
Dem Dritten hilft die Unkenntnis anch dann, wenn er in der Lage war, Kenntnis
1) Dem Mangel der Eintragung steht natürlich die unrichtige Eintragung
gleich, soweit die Unrichtigkeit reicht. Vgl. R.O. H. G. XXIII S. 286, O. L.G. Stutt-
gart ln O. L. G. Rspr. XIX S. 293. Sorgt der Antragsteller, der von der Unrichtigkeit
weiß, aber nicht für die Berichtigung, so darf er sich auf bie Unrichtigkeit nicht be-
rufen. Hierzu Staub-Bondi, Einl. zu § 15, Ehrenberg Hdb. I S. 651. Wie
ist es, wenn die Eintragung ohne Anmeldung erfolgt? An sich ist solche Eintragung
unwirksam, aber sie wird durch die nachträgliche Geltendmachung seitens der zur
Anmeldung Legitimierten ratihabiert.
2) Wäre z. B. das behufs Firmeneintragung nach §5 29 angegangene Gericht
in Wahrheit nicht das zuständige, weil die Handelsniederlassung in einem anderen
Bezirke ist, so träte trotzdem die Wirkung des § 15 ein.
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