Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 15 (Nr. 10 - 12). 2. Abschnitt. Handelsregister. 91 
b) Der Dritte muß die Tatsache gegen sich gelten lassen, er kann z. B. nicht 
wegen Irrtums über diese Tatsache anfechten. Selbstverständlich muß sie auch der- 
jenige, in dessen Angelegenheit sie eingetragen war, gegen sich gelten lassen. 
pc) Doch braucht der Dritte sie (im Gegensatz zum B G. B. § 1435) nicht stets 
gegen sich gelten zu lassen. Führt der Dritte den Beweis, daß er die Tatsache 
weder kannte noch kennen mußte, daß also seine Unkenntnis eine unverschuldete war, 
so braucht er fie nicht weiter gegen sich gelten zu lassen, als dies nach allgemeinem 
bürgerlichen Recht der Fall ist. Abs. 1 kommt ihm dann nicht zugute (anders 
Ehrenberg Hdb.11 S. 642). Verschuldet ist seine Unkenntnis dann, wenn er s unterlassen 
hat, die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu beachten (O.L.G. Hamburg in 3. 
XXXXVI S. 477, R.G. in L. Z. 09, S. 246.) Waren sie ihm noch nicht zugänglich, 
wohnte er z. B. weit ab vom Publikationsort und schloß er am Tage nach der 
Ausgabe der betreffenden Zeitungsnummer ein Rechtsgeschäft ab, so ist seine Un- 
kenntnis unverschuldet. Dabei ist davon auszugehen, daß jeder (nicht bloß ein 
Kaufmann, dieser aber natürlich besonders peinlich) verpflichtet ist, sich über diese 
Bekanntmachungen zu informieren. 
d) Auf das Verhältnis zweier Dritter unter einander bezieht sich Abs. 2 nicht 
(Prot. S. 928) Düringer. Hachenburg Anm. P, Ehrenberg Hdb.l S.641, anders 
Goldmann S. 60). 
e) § 15 Abs. 2 wird, wenn von zwei eintragungsbedürftigen Tatsachen nur 
für die eine die Eintragung und Bekanntmachung erfolgt ist, seine Wirkung auch 
ür die andere äußern, gofenn aus der einen sich der Schluß für die andere ergibt. 
Beispiel: A bringt Geschäft und Firma in die Gesellschaft m. b. H. ein, welche die 
Firma des 4 fortführt. Die Firmenübertragung wird eingetragen und bekannt ge- 
macht, nicht aber wird der auf die alte Firma bezügliche Eintrag gelöscht (val. 
O.L. G. Karlsruhe in L. Z. 1907 S. 753). 4 
8. Zweigniederlassung. Die obigen Wirkungen des Publizitätsprinzipes 
hängen von der Eintragung und Bekanntmachung durch den Registerrichter der 
Hauptniederlassung ab. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen, die im Register- 
bezirk der Hauptniederlassung liegen oder zwar außerhalb desselben liegen, aber 
nicht eingetragen sind. Ist dagegen die Zweigniederlassung bei einem besonderen 
Handelsregister des Inlandes eingetragen, so ist für die obigen Wirkungen hinsicht- 
lich des Geschäftsverkehrs mit dieser Zweigniederlassung die besondere Eintragung 
und Bekanntmachung durch die Registerbehörde der Zweigniederlassung maßgebend. 
So lange demnach eine in das Handelsregister der Zweigniederlassung einzutragende 
Tatsache nicht durch die Registerbehörde der Zweigniederlassung eingetragen und 
bekannt gemacht ist, kann sie denjenigen Dritten, die durch den Geschäftsverkehr 
mit der Zweigniederlassung in rechtliche Beziehung zu dieser treten, nicht entgegen- 
gesetzt werden, es sei denn, daß sie ihnen bekannt ist, gleichgültig ob die Tatsache 
nur auf die Zweigniederlassun Bezug hat (z. B. Beschränkung der Vertretungs- 
macht eines Gesellschafters aus. die Zweigniederlassung) oder sich auf das ganze 
Geschäft erstreckt. Ist umgekehrt die in das Handelsregister der Zwäignieverlahlunsg 
einzutragende Tatsache durch den Registerrichter der Zweigniederlassung eingetragen 
und bekannt gemacht, so müssen sie alle Dritte, die in Heschäftsverkehr mit der 
amenmeherla sung stehen, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß sie ihre unver- 
chuldete Unkenntnis nachweisen. Im letzteren Falle können sie sich auch darauf 
nicht berufen, daß die Tatsache nicht durch die Behörde der Hauptniederlassung 
eingetragen und publiziert ist. Denn die Vorschrift des s 13 Abs. 2 #tar nur eine 
Orbnungsvorschrift Abgesehen hiervon gibt es auch Fälle, in denen die Eintragung 
und Bekanntmachung von Tatsachen lediglich durch den Registerrichter der Zweig- 
kedertassung erfolgt (vgl. bei § 13 Nr. 10). Für inländische eingetragene Zweig- 
niederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen greift § 15 Überhaupt durch. 
Die Wirkung der Eintragung und Bekanntmachung im Auslande bestimmt sich 
nach ausländischem Recht. 
9. Weitergehende Kraft der Eintragung. In einer Reihe von Fällen hat die 
Eintragung in das Register weitergehende Kraft sei es konstitutive im Sinne des 
Grundbuchseintrags (vgl. §§S 2, 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 30, 123 Absf. 1, 
159 Abs. 2, 172 Abs. 1, 2, 174, 200, 277 Abs. 3, 284, 304 Abs. 4, 5, 306), sei es 
heilende (311 Abs. 2), sei es Rechtspräsumtionen begründende (5 5). Dazu V. Ehren- 
  
Nr. 11. 
Nr. 12.
	        
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