Nr. 13.
Nr. 1.
92 I. Buch. Handelsstand. 5 15 (Nr. 12—13), § 16 (Nr. 1).
berg a. a. O.1) Für solche Fälle entscheidet hinsichtlich der stärkeren Kraft regel-
mäßig die Eintragung in das Register der inländischen Hauptniederlassung.
Doch kann daneben § 15 zur entsprechenden Anwendung kommen. Denn obwohl die
Eintragung keine „einzutragende"“ Tatsache ist, wird man den §5 15 auf die Ein-
tragung analog anwenden können (Ehrenberg in Iherings Jahrb. XLVII
S. 308, Geiler in L. Z. 1907 S. 890f f.).
10. Alteres Recht. Die Bestimmungen des § 15 beziehen sich nur auf Tat-
sachen, die nach dem neuen Handelsgesetzbuch eintragungsbedürftig sind. War eine
Tatsache lediglich nach altem Recht eintragungsbedürftig, so bemißt sich die Wirkung
der Eintragung und Bekanntmachung für die vor dem 1. Jan. 1900 abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte nach altem Recht, für die später abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ver-
liert die Eintragung ihre Wirkung; war sie zugleich nach altem und neuem Recht
eintragungsbedürftig, so äußert die Eintragung und Bekanntmachung ihre Wir-
kungen nach altem Recht für die vor dem 1. Jan. 1900 abgeschlossenen Rechts-
beschäft ihre Wirkungen nach neuem Recht für die nachher abgeschlossenen Rechts-
geschäfte, letzteres auch dann, wenn eine Wiederholung der Eintragung und Be-
kanntmachung unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht erfolgt.
* 16.
Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckkare Entscheidung des
Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung
zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Ein-
tragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme
der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die An-
meldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund
deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines
der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des
Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so
darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen,
welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Entw. 1 §5 15, II 5 16; Denkschr. I S. 31—33, II S. 3155.
Literatur: V. Ehrenberg in Iherings Jahrb. LXI S. 441ff., Hdb. I S. 577ff.
Kuttner, Urteilswirkungen außerhalb des Zivilprozesses 1914 S. 41 ff., 27 ff., 100 ff.
1. Prozeßrichter und Registerrichter, Wo die Eintragung von Amts wegen
erfolgt, wie im Falle des § 32 oder bei Löschung einer unzulässigen Eintragung,
wird möglicherweise der Registerrichter erst auf Grund behördlicher Mitteilung
(z. B. des Konkurseröffnungs-Beschlusses) unmittelbar tätig. Er wird dann eine
rechtsgestaltende Entscheidung (aber nur eine solche) ohne weitere Prüfung zugrunde
zu legen haben (Marcus in Holdheim XVIII S. 22 ff., Kuttner S. 28). Soweit da-
gegen die Eintragung eine Anmeldung voraussetzt, kann und soll der Registerrichter nur
88 Grund der Anmeldung des dazu Verpflichteten eintragen. Diese Anmeldung kann
er gemäß 8 14 erzwingen (und dazu kann ihm Kenntnis einer gerichtlichen Ent-
scheidung den Anlaß geben), aber so lange sie nicht vorliegt, darf er nicht zur Ein-
ragung oder Löschung schreiten. Dies gilt sogar dann, wenn der Prozeßrichter
durch eine Entscheidung (vollstreckbares Urteil, einstwetlige Verfügung) die Ver-
pflichtung zur Anmeldung ausgesprochen oder das Vorhandensein der Voraussetzungen
für die Anmeldung festgestellt, bezw. ins Leben gerufen hat, z. B. den Widerspruch
1) Auch G.V.G. 5 113 und R.G. vom 16. Mai 1894 5 8 kommen in
Betracht.