5 16 (Nr. 1—3)9. 2. Abschnitt. Handelsregister. 93
beßen eine Eintragung für unbegründet erklärt hat (Staub-Bondi Anm. 9,
ringer-Hachenburg Anm. 7). Weder kann in solchen Fällen der Prozeßrichter
durch unmittelbare Requisition (vgl. K. G. in Tohow-Ring XXXIV Au22) noch der
Segner des Anmeldungspflichtigen unter Vorlegung der prozeßgerichtlichen Ent-
cheidung die Eintragung oder Löschung herbeiführen (anerkannt in § 273 Abs. 1). Eine
usnahme bildet nur der Fall der Z.P.O. § 894. Denn da die Anmeldung eine
Willenserklärung ist, wird sie durch das den Schuldner zur Abgabe der Willens-
erklärung verurteilende rechtskräftige Urteil ersetzt. Voraussetzung ist diesenfalls,
daß das Urteil direkt die Verpflichtung zur Anmeldung ausspricht, die bloße Fest-
stellung der einzutragenden Tatsache genügt nicht. Auch muß das Urteil rechts-
kräftig sein, die bloße Vollstreckbarkeit reicht nicht aus. Der Prozebgegner hat es
dann in der Hand, durch Vorlegung des Urteils im Wege des ollstredungs.
verfahrens (K.G. in Entsch. F. G. X S. 253 — Recht 1910 Nr. 1831, Marcus bei
Holdheim XX S. 78) die Eintragung oder Löschung herbeizuführen. Das Urteil er-
setzt die Anmeldung (mehr nicht, anders Ehrenberg, siehe unten bei Nr. 6). Der An.
trag des Prozeßgegners braucht dann auch nicht öffentlich beglaubigt zu sein (K.G.
in oh.-Ring XI.| A 101). Da das uUrteil die Anmeldung ersetzt, ist es gleich-
gültig, ob der Verurteilte in der Lage gewesen wäre, freiwillig die Anmeldung vorzu-
nehmen, z. B. die verurteilte jurist. Person eines Vertreters entbehrt (K.G. in
Johow- Ring XII A 101). Im übrigen blelbt dem Registerrichter die Prüfun
der Anmeldung (Marcus in Holdheim XXI S. 122). Er kann u. U. aus Zweck-
mäßigkeitsgründen von der sofortigen Sschung wegen der Interessenlage Abstand
nehmen, z. B. bei Löschung der Firma einer Aktiengesellschaft, bis eine andere
Firma gewählt ist (oben §5 8 Nr. 5).
2. Tragweite des Abs. 1. Uber diese Grenzen hinaus gewährt Abs. 1 die
Möglichkeit zur Herbeiführung der Eintragung unter der zwiefachen Voraussetzung,
daß die Anmeldung nicht durch eine einzelne Person, sondern durch mehrere Be-
teiligte zu erfolgen hat (die mehreren Gesellschafter, Vorstandsmitglieder usw.) und
daß ein Teil der zur Mitwirkung Verpflichteten seine Mitwirkung versagt. Beide
Voraussetzungen müssen vorliegen. Abs. 1 greift also nicht Platz bei Anmeldungen
durch eine physische Einzelperson, z. B. der Anmeldung der Firma oder Prokura
durch den Einzelkaufmann, und greift andererseits nicht Platz, wenn alle zur Mit-
wirkung Verpflichteten gemeinsam die Anmeldung unterlassen. In beiden Fällen
könnte der Dritte entweder auf Grund der 3.P.O. § 894 nach Erwirkung eines
rechtskräftigen Urteils gegen die sämtlichen Anmeldungspflichtigen die Eintragung
herbeiführen oder den Registerrichter veranlassen, nach 5 14 die Beteiligten zur An-
meldung anzuhalten.
Aber Absatz 1 greift überhaupt nicht zugunsten Dritter, sondern nur zugunsten
Esenigen Beteiligten Platz, die ihrerseits zur Anmeldung bereit sind, denn das
Gesetz will die Mitwirkung, die der eine Teil der Anmeldungspflichtigen dem
anderen Teil gewähren soll, ersetzen. Somit haben nur zur Anmeldung selbst Legi-
timierte, nicht dritte Interessenten die Möglichkeit, im Wege des durch Absatz 1
dorgeschriebenen Verfahrens die Eintragung zu erreichen (vgl. Düringer-Hachen-
urg Anm. 2).
3. Entscheidung des Prozeßgerichts. Die Mitwirkung des widerspenstigen
Mitbeteiligten kann ersetzt werden durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Ent-
scheidung (Urteil, Verfügung) des Prozeßgerichts — nicht des Registerrichters, eben.
sewenig des Grundbuch-Vormundschafts-Nachlaßrichters —, welche entweder die
erpflichtung zur Mitwirkung bei der Anmeldung direkt ausspricht, oder das Rechts-
verhältnis, begüglich dessen die Eintragung zu erfolgen hat, z. B. die Eingehung
der offenen Handelsgesellschaft, die Entziehung der Vertretungsbefugnis eines Ge-
sellschafters, feststelt gegen den widerspenstigen Mitbeteiligten. Die Feststellung
braucht nicht notwendig eine solche im Sinne von Z.P.O. 8256 zu sein, auch Ent-
scheidungen, die zur Vornahme der Anmeldung verurteilen, sowie einstweilige Ver-
fügungen, die in das streitige Rechtsverhältuis rechtserzeugend eingreifen. z. B.
durch Entziehung der Vertretungsbefugnis, fallen darunter (Denkschr. II S. 3155,
K.G. in Entsch. F. G. IX S. 248— Johow.Ring XXXVII A 142); dagegen sind Pro-
seßvergleiche oder sonstige, in Z. P. O. § 794 genannte Titel der Vollstreckung keine
Entscheidungen. Sie können aber als gemeinsame Anmeldungen im Sinne von
Nr. 2.
Nr. 3.