Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 5. 
94 I. Buch. Handelsstand. 5 16 (Nr. 3—5). 
5 12 in Betracht kommen (K.G. in O.L.G. Rspr. XIV S. 336ff. — Johow--Ring 
XXXIV A22). Freilich wird der Satz da seine Grenze haben, wo erst an die 
Rechtskraft des Urteils die rechtserzeugende Kraft sich knüpft, z. B. im Falle des 
§5 133 H. G. B., weil erst von da ab die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der An- 
meldung resultiert (K.G. in Entsch. F. G. XI S. 225). Die Entscheidung muß er- 
gangen sein gegen den Widerspenstigen als Beklagten; daß die Entscheidung ihm 
zugestellt ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden (Marcus bei Holdheim 
1906 S. 68). Kläger sind die zur Anmeldung bereiten übrigen Beteiligten. Auf 
Grund der Entscheidung können diese dann die Anmeldung vornehmen (eine 
direkte Requisition seitens des Prozeßgerichts ist also ausgeschlossen) und der 
Registerrichter ist verpflichtet, bei Vorhandensein der sonstigen gesetzlichen Voraus- 
setzungen, worüber ihm die freie Prüfung bleibt, nur daß er die Richtigkeit der 
Entscheidung nicht nachprüfen darf (so auch Düringer-Hachenburg, Kuttner 
und Ehrenberg) der Anmeldung nachzukommen. 
Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, nach- 
träglich aufgehoben, so ist auf Antrag eines der Beteiligten — sei es des contumar — 
sei es der die Anmeldung bewirkenden Beteiligten — die Eintragung wieder zu 
beseitigen, der Registerrichter ist zur Beseitigung gehalten, auch wenn er die auf- 
hebende Entscheidung für unrichtig hält (Dürine er- Hachenburg Anm. 5). Die 
Beseitigung geschieht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerkes. 
4. Absatz 2. Die Tragweite des Abs. 2 ist eine weitergehende, als die des 
Abs. 1. Während Abs. 1 nur auf den Fall, daß die Anmeldung durch mehrere 
Beteiligte zu erfolgen hat, sich beschränkt, gilt Abs. 2 für den Fall jeder Ein- 
tragung. Wahrend Abs. 1 nur zur Anmeldung selbst Legitimierten offen steht, ist 
Abs. 2 umgekehrt gerade für Dritte von praktischer Bedeutung, wenngleich er auch 
den zur Anmeldung Mitberufenen offen steht. 
Abs. 1 will die an sich zulässige oder gebotene Eintragung erzwingen, Abs. 2 
denjenigen, die durch eine bevorstehenderl) unzulässige Eintragung verletzt werden, 
die Möglichkeit geben, die Vornahme der Eintragung zu verhindern. „Unzulässige 
Eintragung“ ist nicht bloß solche, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraus- 
setzung oder wegen Verstoßes gegen die öffentlichrechtlichen Vorschriften des Handels- 
esetzbuches vom Registerrichter abzulehnen ist, sondern vor allem solche, die die 
Rechte eines Dritten verletzt, z. B. Eintragung einer unbefugt geführten, wenngleich 
äußerlich ordnungsgemäßen Firma, Eintragung eines statutenwidrigen General- 
versammlungsbeschlusses, Eintragung einer unbefugt erteilten Prokura u. dgl. m. 
In solchen Fällen kann der zur Klageerhebung legitimierte Dritte (z. B. im Falle 
des §5 271 der Aktionär oder im Falle des 5 37 der in seinen Rechten Verletzte) 
eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts erwirken, die 
die Eintragung oder auch den Gebrauch der Firma für unzulässig erklärt (ein Fest- 
stellungsurteil genügt nicht, vgl. Kuttner S. 42, anders Ehrenberg Hdb. 1 S. 583) 
und auf Grund dieser Widerspruch beim Registergericht gegen die Eintragung erheben. 
Diesenfalls hat die Eintragung, sofern sie mit der Entscheidung in Widerspruch steht 
(vgl. dazu Bayer. Obst. Ld. G. in L. 3. 09 S. 566) schlechterdings zu unterbleiben, 
eine Nachprüfung der Richtigkeit der prozeß-gerichtlichen Entscheidung steht dem 
Registerrichter nicht zu. Erfolgt trotz des Widerspruches Eintragung oder sollte die 
Eintragung schon erfolgt sein, so ist Löschung zu beantragen. Wird die Entscheidung 
nachträglich aufgehoben, so können die Beteiligten die Eintragung aufs neue be- 
treiben; der Registerrichter hat es aber trotz der Aufhebung der Entscheidung in 
der Hand, die Eintragung abzulehnen. Nur die die Eintragung verbietende, nicht 
die sie gestattende Entscheidung des Progeßgerichts präjudiziert ihm. 
5. 5 15 bezieht sich nur auf Eintragungen. Die Erzwingung von Zeich- 
nungen und Einreichungen regelt sich nach allgemeinen Bestimmungen. 
  
1) Ist die Eintragung bereits erfolgt, so ist Abs. 2 nicht maßgebend. Hier würde 
vielmehr entweder das Löschungsverfahren nach D.F. G.G. 8§ 141—143, falls dessen 
Voraussetzungen vorliegen, Platz greifen, oder der Registerrichter würde die Be- 
teiligten zur Anmeldung der Löschung anhalten oder der Kläger würde den Weg 
über § 894 Z.P.O. einschlogen.
	        
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