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94 I. Buch. Handelsstand. 5 16 (Nr. 3—5).
5 12 in Betracht kommen (K.G. in O.L.G. Rspr. XIV S. 336ff. — Johow--Ring
XXXIV A22). Freilich wird der Satz da seine Grenze haben, wo erst an die
Rechtskraft des Urteils die rechtserzeugende Kraft sich knüpft, z. B. im Falle des
§5 133 H. G. B., weil erst von da ab die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der An-
meldung resultiert (K.G. in Entsch. F. G. XI S. 225). Die Entscheidung muß er-
gangen sein gegen den Widerspenstigen als Beklagten; daß die Entscheidung ihm
zugestellt ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden (Marcus bei Holdheim
1906 S. 68). Kläger sind die zur Anmeldung bereiten übrigen Beteiligten. Auf
Grund der Entscheidung können diese dann die Anmeldung vornehmen (eine
direkte Requisition seitens des Prozeßgerichts ist also ausgeschlossen) und der
Registerrichter ist verpflichtet, bei Vorhandensein der sonstigen gesetzlichen Voraus-
setzungen, worüber ihm die freie Prüfung bleibt, nur daß er die Richtigkeit der
Entscheidung nicht nachprüfen darf (so auch Düringer-Hachenburg, Kuttner
und Ehrenberg) der Anmeldung nachzukommen.
Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, nach-
träglich aufgehoben, so ist auf Antrag eines der Beteiligten — sei es des contumar —
sei es der die Anmeldung bewirkenden Beteiligten — die Eintragung wieder zu
beseitigen, der Registerrichter ist zur Beseitigung gehalten, auch wenn er die auf-
hebende Entscheidung für unrichtig hält (Dürine er- Hachenburg Anm. 5). Die
Beseitigung geschieht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerkes.
4. Absatz 2. Die Tragweite des Abs. 2 ist eine weitergehende, als die des
Abs. 1. Während Abs. 1 nur auf den Fall, daß die Anmeldung durch mehrere
Beteiligte zu erfolgen hat, sich beschränkt, gilt Abs. 2 für den Fall jeder Ein-
tragung. Wahrend Abs. 1 nur zur Anmeldung selbst Legitimierten offen steht, ist
Abs. 2 umgekehrt gerade für Dritte von praktischer Bedeutung, wenngleich er auch
den zur Anmeldung Mitberufenen offen steht.
Abs. 1 will die an sich zulässige oder gebotene Eintragung erzwingen, Abs. 2
denjenigen, die durch eine bevorstehenderl) unzulässige Eintragung verletzt werden,
die Möglichkeit geben, die Vornahme der Eintragung zu verhindern. „Unzulässige
Eintragung“ ist nicht bloß solche, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraus-
setzung oder wegen Verstoßes gegen die öffentlichrechtlichen Vorschriften des Handels-
esetzbuches vom Registerrichter abzulehnen ist, sondern vor allem solche, die die
Rechte eines Dritten verletzt, z. B. Eintragung einer unbefugt geführten, wenngleich
äußerlich ordnungsgemäßen Firma, Eintragung eines statutenwidrigen General-
versammlungsbeschlusses, Eintragung einer unbefugt erteilten Prokura u. dgl. m.
In solchen Fällen kann der zur Klageerhebung legitimierte Dritte (z. B. im Falle
des §5 271 der Aktionär oder im Falle des 5 37 der in seinen Rechten Verletzte)
eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts erwirken, die
die Eintragung oder auch den Gebrauch der Firma für unzulässig erklärt (ein Fest-
stellungsurteil genügt nicht, vgl. Kuttner S. 42, anders Ehrenberg Hdb. 1 S. 583)
und auf Grund dieser Widerspruch beim Registergericht gegen die Eintragung erheben.
Diesenfalls hat die Eintragung, sofern sie mit der Entscheidung in Widerspruch steht
(vgl. dazu Bayer. Obst. Ld. G. in L. 3. 09 S. 566) schlechterdings zu unterbleiben,
eine Nachprüfung der Richtigkeit der prozeß-gerichtlichen Entscheidung steht dem
Registerrichter nicht zu. Erfolgt trotz des Widerspruches Eintragung oder sollte die
Eintragung schon erfolgt sein, so ist Löschung zu beantragen. Wird die Entscheidung
nachträglich aufgehoben, so können die Beteiligten die Eintragung aufs neue be-
treiben; der Registerrichter hat es aber trotz der Aufhebung der Entscheidung in
der Hand, die Eintragung abzulehnen. Nur die die Eintragung verbietende, nicht
die sie gestattende Entscheidung des Progeßgerichts präjudiziert ihm.
5. 5 15 bezieht sich nur auf Eintragungen. Die Erzwingung von Zeich-
nungen und Einreichungen regelt sich nach allgemeinen Bestimmungen.
1) Ist die Eintragung bereits erfolgt, so ist Abs. 2 nicht maßgebend. Hier würde
vielmehr entweder das Löschungsverfahren nach D.F. G.G. 8§ 141—143, falls dessen
Voraussetzungen vorliegen, Platz greifen, oder der Registerrichter würde die Be-
teiligten zur Anmeldung der Löschung anhalten oder der Kläger würde den Weg
über § 894 Z.P.O. einschlogen.