Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

XIV Einleitung. 
Form der Rechtsgeschäfte, des Interesses u. dgl. für den Handels- 
verkehr beizubehalten oder aufzustellen sind. Im Zusammenhange hiermit 
wird die seit geraumer Zeit in Aussicht genommene Revision des 
geltenden Handelsgesetzbuchs durchzuführen sein. 
Inwieweit dabei zugleich die in das Handelsrecht einschlagenden 
Reichsspezialgesetze in geeigneter Umarbeitung dem neuen deutschen 
Handelsgesetzbuch einzuverleiben seien, bleibt künftiger Erwägung vor- 
behalten. Als solche Spezialgesetze dürften, außer der Allgemeinen 
Deutschen Wechselordnung, in Betracht kommen: das Gesetz über Er- 
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, die Seemannsordnung nebst 
den seerechtlichen Einzelgesetzen und das Reichs-Eisenbahngesetz. Ob 
das Urheberrecht und das etwaige Reichsrecht, betreffend Patent-- 
Marken-, Muster-, Modellschutz, Banken und Banknoten, in den Bereich 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Handelgesetzbuchs kodifizierend 
hineinzuziehen, oder ob es insoweit bei der Reichs-Spezialgesetzgebung 
zu belassen sei, wird zunächst von der Kommission für das Bürgerliche 
Gesetzbuch zu ermessen sein. Für Post= und Telegraphenrecht, sowie für 
die Gewerbeordnung hat es bei der Reichs-Spezialgesetzgebung zu 
verbleiben. Das Recht der Inhaberpapiere ist im Jusaummenhunge 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen, vorbehaltlich der etwaigen 
späteren Zuweisung an das Handelsgesetzbuch. 
Der neuen gemeinschaftlichen Regelung bedürfen das Verlags- 
recht, das Binnenschiffahrtsrecht und das gesamte Versicherungsrecht 
mit Ausnahme des bereits kodifizierten See-Assekuranzrechts. Ein gemein- 
schaftliches Gesetz über das Verlagsrecht ist dringendes Bedürfnis und 
war bereits im Anschluß an das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, 
das Urheberrecht betreffend, in Aussicht genommen; das Binnen- 
schiffahrtsrecht und das Versicherungsrecht sollten schon von der 
Nürnberger Handelsgesetzgebungskonferenz beraten werden und ihre 
notwendige Regelung ist bisher teils an technischen, teils an äußeren 
Schwierigkeiten gescheitert. Alle diese Gegenstände gehören in den 
Bereich des Handelsgesetzbuchs, nach dessen allgemeinen Prinzipien die 
einschlägigen Rechtsgeschäfte schon gegenwärtig zum überwiegenden 
Teile zu beurteilen sind, und es erscheint geraten, ihre Kodifikation 
gleichzeitig mit den Arbeiten über das Bürgerliche Gesetzbuch in Angriff 
zu nehmen.“ 
Hinsichtlich der Ausarbeitung des neuen Handelsgesetzbuches 
wurde Folgendes dargelegt: 
„Während der Bearbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann 
die erforderliche Revision und Vervollständigung des Handelsgesetz- 
buchs derartig vorbereitet werden, daß deren Abschluß nahezu gleich- 
zeitig mit der Vorlage des Zivilgesetzentwurfs an den Bundesrat 
erfolgt, zum mindesten das revidierte Handelsgesetzbuch innerhalb des 
voraussichtlich längeren Vakationstermins für die Einführung des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs vollendet wird und gleichzeitig mit diesem 
in Kraft tritt. Wenngleich nun die Unterzeichneten sich nicht für 
berufen erachten, ins einzelne gehende Vorschläge über die Revision 
und Vervollständigung des Handelsgesetzbuchs zu machen, so glauben
	        
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