XIV Einleitung.
Form der Rechtsgeschäfte, des Interesses u. dgl. für den Handels-
verkehr beizubehalten oder aufzustellen sind. Im Zusammenhange hiermit
wird die seit geraumer Zeit in Aussicht genommene Revision des
geltenden Handelsgesetzbuchs durchzuführen sein.
Inwieweit dabei zugleich die in das Handelsrecht einschlagenden
Reichsspezialgesetze in geeigneter Umarbeitung dem neuen deutschen
Handelsgesetzbuch einzuverleiben seien, bleibt künftiger Erwägung vor-
behalten. Als solche Spezialgesetze dürften, außer der Allgemeinen
Deutschen Wechselordnung, in Betracht kommen: das Gesetz über Er-
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, die Seemannsordnung nebst
den seerechtlichen Einzelgesetzen und das Reichs-Eisenbahngesetz. Ob
das Urheberrecht und das etwaige Reichsrecht, betreffend Patent--
Marken-, Muster-, Modellschutz, Banken und Banknoten, in den Bereich
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Handelgesetzbuchs kodifizierend
hineinzuziehen, oder ob es insoweit bei der Reichs-Spezialgesetzgebung
zu belassen sei, wird zunächst von der Kommission für das Bürgerliche
Gesetzbuch zu ermessen sein. Für Post= und Telegraphenrecht, sowie für
die Gewerbeordnung hat es bei der Reichs-Spezialgesetzgebung zu
verbleiben. Das Recht der Inhaberpapiere ist im Jusaummenhunge
des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen, vorbehaltlich der etwaigen
späteren Zuweisung an das Handelsgesetzbuch.
Der neuen gemeinschaftlichen Regelung bedürfen das Verlags-
recht, das Binnenschiffahrtsrecht und das gesamte Versicherungsrecht
mit Ausnahme des bereits kodifizierten See-Assekuranzrechts. Ein gemein-
schaftliches Gesetz über das Verlagsrecht ist dringendes Bedürfnis und
war bereits im Anschluß an das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870,
das Urheberrecht betreffend, in Aussicht genommen; das Binnen-
schiffahrtsrecht und das Versicherungsrecht sollten schon von der
Nürnberger Handelsgesetzgebungskonferenz beraten werden und ihre
notwendige Regelung ist bisher teils an technischen, teils an äußeren
Schwierigkeiten gescheitert. Alle diese Gegenstände gehören in den
Bereich des Handelsgesetzbuchs, nach dessen allgemeinen Prinzipien die
einschlägigen Rechtsgeschäfte schon gegenwärtig zum überwiegenden
Teile zu beurteilen sind, und es erscheint geraten, ihre Kodifikation
gleichzeitig mit den Arbeiten über das Bürgerliche Gesetzbuch in Angriff
zu nehmen.“
Hinsichtlich der Ausarbeitung des neuen Handelsgesetzbuches
wurde Folgendes dargelegt:
„Während der Bearbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
die erforderliche Revision und Vervollständigung des Handelsgesetz-
buchs derartig vorbereitet werden, daß deren Abschluß nahezu gleich-
zeitig mit der Vorlage des Zivilgesetzentwurfs an den Bundesrat
erfolgt, zum mindesten das revidierte Handelsgesetzbuch innerhalb des
voraussichtlich längeren Vakationstermins für die Einführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vollendet wird und gleichzeitig mit diesem
in Kraft tritt. Wenngleich nun die Unterzeichneten sich nicht für
berufen erachten, ins einzelne gehende Vorschläge über die Revision
und Vervollständigung des Handelsgesetzbuchs zu machen, so glauben