Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9. 
98 I. Buch. Handelsstand. 5 17 (Nr. 7—9). 
7. Gebrauch der Firma. Die Firma gebraucht der Kaufmann nicht bloß, 
wenn er sie zeichnet, sondern auch wenn er unter ihr dem Publikum entgegentritt, 
. B. indem er im Laden, der mit dem Firmenschild versehen ist, verkauft (L. G. Frank- 
" in Z3. XXXVII S. 527, O. L.G. Posen in Seuffert LIX Nr. 237, vgl. Bayr. 
bst. 4d. G. in Seuffert LXV Nr. 31) oder sonst Handlungen vornimmt, die den 
Willen kundgeben, sich bei dem Betriebe des Handelsgewerbes der Firma zu be- 
dienen. Zu einem gewissen Gebrauch verpflichtet ihn die G.O. §5 15 a (Art. 9 des 
E. H. G. B.). Vgl. unten S. 110ff. 
8. Firmen pflicht. Der Kaufmann hat als Kaufmann zu firmieren, als Nicht- 
kaufmann seinen bürgerlichen Namen anzuwenden, Firmenpflicht neben dem Firmen- 
recht (K.G. in O. L. G. Rspr. IX S. 245). Wendet er als Kaufmann nicht die gewählte 
Firma an, sondern einen anderen Namen, so kann das Registergericht gegen ihn 
aus 37 Abs. 1 bezw. 55 31, 14 vorgehen. Im einzelnen gilt: 
a) Die Firmenpflicht besteht nicht ausnahmslos. Stets kann der Kaufmann 
unter seinem bürgerlichen Namen klagen und Eide leistet er stets unter diesem ab. 
Einzelne Bestimmungen des H. G. B. verlangen ausdrücklich Angabe des bürgerlichen 
Namens, obwohl der Kaufmann als solcher tätig ist (6§s 106 Abs. 2 Nr. 1, 162 Absf. 1, 
189 Abs. 3 Nr. 2, 322 Abs. 1). Mit Recht hat Staub dies überall für notwendig 
erklärt, wo behuts Feststellung der Identität die Angabe des bürgerlichen Namens 
unerläßlich ist. Vor allem hat dies zu gelten bei Eintragungen in das Grund- 
buch für den Einzelkaufmann (Staub-Bondi §P 17 Anm. 9, Johow IV S. 133, 
K.G. in Entsch. F.G. III S. 196 = Joh.-R. XXVI A 135 = O.L.G. Rspr. VI 
S.504 = Seuffert LVIII Nr. 237, O. L. G. Darmstadt ebenda LXVI Nr. 239, 
a. A. Makower & 17 llle; Düringer-Hachenburg, Anm. 9, woselbst weitere 
Literaturangaben, Kammergericht in Z. XXIII S. 263). R. G. Z. LXXII Nr. 9 will 
die Entscheidung von der Landesjustizverwaltung abhängig machen. Für die 
meisten Bundesstaaten wäre dann die Eintragung unzuläfiig. für das König- 
reich Sachsen und einige kleine Bundesstaaten zulässig (O. L. G. Darmstadt in 
Seuffert LXVI Nr. 239). Indessen verdient diese Mittelmeinung keine Billigung. 
Die Eintragung auf die Firma im Grundbuch führt zu bedenklichen Konse- 
quenzen, wenn das hescheft mit der Firma nach der Eintragung veräußert wird, 
insofern bei der Umschreibung im Grundbuche die Bezeichnung des Erwerbers 
identisch ist mit der des Veräußerers (die hiergegen gerichtete Bemerkung Düringer- 
Hachenburgs ist von dem hier eingenommenen Standpunkt aus nicht zutreffend, 
da im Falle der Veräußerung von Geschäft und Firma durch eine Handelsgesell- 
schaft an einen Einzelkaufmann letzterer im Grundbuch mit seinen bürgerlichen 
Namen einzutragen ist). — Ebenso sind auf den bürgerlichen Namen vorzunehmen 
Eintragungen in das Schiffsregister, Genossenschaftsregister, Güterrechtsregister, 
Stellung eincs Strafantrags (Bayer. Obst. Ld.G. in Seufferts Bl. LXXII 
S. 292, vgl. aber unten Nr. 10). Auch in gerichtlichen und notariellen Protokollen 
wird es sich empfehlen, den Träger der Firma auch mit seinen bürgerlichen 
Namen anzugeben (hierzu Staub-Bondi Anm. 12). Die Eintragung eines Waren- 
zeichens kann unter der Firma erfolgen (R.G. St. XXIX S. 355). 
b) Der Kaufmann soll als Nichtkaufmann den bürgerlichen Namen ge- 
brauchen, z. B. wenn er Eheverträge schließt, ein Testament aufsetzt, Wahlakte ausübt 
usw. Auch so weit der Einzelkaufmann als Vertreter eines Kaufmanns zeichnet, 
z. B. als Prokurist, Vorstandsmitglied, vertretender Gesellschafter, hat er der ver- 
tretenen Firma seinen bürgerlichen Namen beizufügen (5§ 51, 108 Abs. 2, 153, 233). 
IP) Verstoß gegen die obigen Vorschriften macht den fraglichen Techtsaht noch 
nicht ungültig. Unterzeichnet der Kaufmann als solcher mit dem bürgerlichen Namen 
statt mit der Firma, so liegt eine gültige Unterschrift im Sinne vom B. G. B. 5 126 
vor. Demnach wird nicht bloß bei Beweisurkunden, sondern auch bei formbedürf- 
tigen Rechtsgeschäften das Geschäft gültig sein, sofern nur Überhaupt feststeht, von 
wem und zu welchem Zweck die Urkunde ausgestellt ist (R.O H.G. IX S. 215). Ebenso 
wenn der Kaufmann sich einer nicht vorschriftsmäßigen Firma bedient (R. G. Z. 
XVII S. 75, XXVIII S. 120, R.O. H. G. XXII S. 71, 72). Nur da, wo die Urkunde 
eine streng formale Behandlung erheischt, wie bei Wechseln, kann die rechtsgeschäst- 
liche Erklärung dadurch u. U unglültig werden (Akzept mit bem bürgerlichen Namen, 
während auf die Firma gezogen ist, (R.O. H. G. IX S. 828, XII S. 178, XX S. 262, 
 
	        
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