5* 17 (Nr. 10—13)9. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 101
Nicht kann der Einzelkaufmann unter der Firma im Prozesse auftreten, wenn
der Gegenstand des Rechtsstreites inkommerziell ist (Ehescheidungs-, Erbschafts-,
Vormundschaftssachen). Dahin gehören regelmäßig auch Strafklagen (Busch IX
S. 130, XXIX, S. 289 f., Bayer. Obst. Ldg. in Seufferts Bl. LXXIII S. 292), doch
werden solche Strafklagen unter der Firma angestellt werden können, die Verletzung
kommerzieller Güter betreffen wie des Warenzeichenrechts oder beim unlauteren
Wettbewerb (R.G. Str. XXIX S. S. 355, Staub-Bondi Anm. 24). Der zivilistische
Anspruch auf Schadensersatz aus Injurien, Nachdruck, unlauterem Wettbewerb usw.
kann natürlich von der und gegen die Firma erhoben werden.
10. Sprache und Schriftzeichen der Firma. Hier sind die Vorschriften über
die Buchführung (§ 43 Abs. 1) insoweit anwendbar, als eine tote Sprache und deren
Schriftzeichen (z. B. hebräisch) ausgeschlossen sind mit der selbstverständlichen Aus-
nahme, daß aus einer toten Sprache herstammende Familien= und Vornamen, ebenso
die Firma kennzeichnende übliche Zusätze (senior, junior) geführt werden dürfen.
Dagegen läßt sich der umgekehrte Schluß, daß sich der Kaufmann einer jeden lebenden
Sprache und deren Schriftzeichen in der Firma bedienen darf, hier nicht ziehen,
weil die dem § 43 Abs. 1 zugrunde liegenden Erwägungen hier nicht zutreffen.
Die Firma soll dem Publikum den Namen, unter dem der Kaufmann auftritt,
kenntlich machen, man soll aus der Firma ersehen, wen man vor sich hat. Soweit
dieser Zweck durch Annahme einer fremden Sprache vereitelt wird, ist diese unzulässig
(vgl. auch Staub--Bondi § 17 Anm. 22, Düringer- Hachenburg Anm. 8,
a. A. Goldmann 1 S. 80, der für volle Freiheit ist). Noch weiter zu gehen und
schlechthin die deutsche Sprache zu verlangen, (so Rothe in D.SJ.Z. 1911 S. 909)
eht nicht an, denn § 8 des D.F.G. G., der als Gerichtssprache die deutsche hin-
tellt, bezieht sich nur auf das Gerichtsverfahren. Ein diesbezüglcher Antrag wurde
in der Kommission des Reichstags abgelehnt (Komm. Ber. S. 3874, vgl. auch
Sohorw VIII S. 24, X S. 15, K.G. in Seuffert LVI Nr. 7, O.L. G. Colmar in
5% Alpr. V S. 273 (Mexyer frères). Praktisch stellt sich die Sache folgender-
maßen dar:
a) Die Schriftzeichen müssen stets deutsch oder lateinisch sein, russische Schrift-
zeichen wären z. B. als unzulässig zu betrachten.
b) Der Name (Familienname, Vornameh) ist in seiner ursprünglichen Form
zu führen, eine Verdeutschung ist geradezu unzulässig.
c) Vom Gesetze vorgeschriebene Bezeichnungen (Aktiengesellschaft u. dergl.) sind
stets in der deutschen Sprache zu führen, sofern das deutsche Recht maßgebend ist
(vgl. unten Nr. 13). ·
d) Zusätze sind nicht notwendig in deutscher Sprache zu führen (Johow X
S. 15), werden 4egar nicht selten in anderer Sprache geführt (,et Comp.", „brothers“,
„krèeres“). Doch muß der Zusatz dem größeren gebildeten Publikum verständlich
sein, und zwar ohne weiteres, nicht erst durch einen Dolmetscher. Sonst handelt
es sich um Unfug. Dabei ist auf die besonderen Verhältnisse eines Landteiles
Rücksicht zu nehmen.
e) Unzulässig ist es, die Firma in zwei Versionen (deutscher Sprache und
polnischer Sprache) zu führen. (Vgl. Hilse in Busch XXXV S. 270 ffJ.
11. Uber Erlöschen der Firma beis 31.
12. Alteres Recht. Absatz 2 bezieht sich selbstverständlich auch auf Firmen,
die aus alter Zeit herstammen. Hat der Kaufmann vor dem 1. Jan. 1900 geklagt,
so wird § 17 anzuwenden sein, sofern der Prozeß noch nicht entschieden ist, denn
wenn gleich im alten Recht die Frage bestritten war, ob der Kaufmann unter der
Firma im Prozesse auftreten könne (vgl. Staubb zu Art. 15, § 6a), so wurde auch
von denjenigen, die dies verneinten, eingeräumt, daß es genüge, wenn bis zum
Erlaß des Urteils nachträglich der bürgerliche Name angegeben werde. War somit
die Klage stets gültig erhoben, so wäre es offenbar eine Spitzfindigkeit, den Kläger,
der vor dem 1. Januar 1900 geklagt hat, abzuweisen, während er zur Zeit des
Urteils in der Lage wäre, unter der Firma zu klagen.
13. Ausländische Firmen. Die Zulässigkeit ausländischer Firmen bei Zweig-
niederlassungen im Inlande richtet sich grundsätzlich nach ausländischem Recht.
Doch wird Art. 30 d. E.B. G. B. zu beachten, deshalb insbesondere § 18 Abs. 2 auf
sie anzuwenden sein (K.G. in Johow-Ring XIII A 160). So wird man für
Nr. 11.
Nr. 12.
Nr. 13.