Nr. 14.
Nr. 1.
Nr. 2.
102 I. Buch. Handelsstand. 5§5 17 (Nr. 13—14), § 18 (Nr. 1—29.
Aktiengesellschaften zwar nicht § 20 unmittelbar anwenden dürfen (vgl. bei "7 201
Nr. 10), wohl aber einen Zusatz, der sie als solche kennzeichnet, verlangen dürfen,
wenngleich nicht notwendig in deutscher Sprache („société anonyme“, „limited“
a. A. A.G. Leipzig im Zentralbl. II S. 296)1). Dagegen ist es zu weit gegangen, wenn
das Kammergericht und Marx S. 132 alle für inländische Firmen aufgestellten Grund-
Rete auch auf Sweigntederlafsun en ausländischer Firmen ausdehnen, 4. die Be-
timmung des 5§5 18 Abs. 1 (Johow XIV S. 14). Denn so gut durch Erwerb einer
Firma im Inlande die Wirkungen dieser Bestimmung vereitelt werden können, so
gut wird man bei ausländischen Firmen die Nichtanwendbarkeit des § 18 Abs. 1
annehmen dürfen E Adler-Clemens Nr. 1251, Marcuse bei Holdheim
XIX S. 281, R.G. im Recht 09 Nr. 737, Düringer-Hachenburg I S. 23).
14. über Etablissementsnamen bei §5 4 Nr. 7, 5 18 Nr. 6, 7. Soweit der
Etablissementsname Bestandteil der Firma geworden ist greift für ihn das Firmen-
recht Platz (O. L.G. Stuttgart in Entsch. F. G. IV S. 215 — Johow-Ring XXVIII
A 207). Heißt z. B. der Inhaber des Hotels „Europäischer Hof“ Eugen Lüders,
so kann er nur firmieren „Eugen Lüders“ und die Worte „Hotel Europäischer Hof“
als Etablissementsnamen ohne Firmenschutz gebrauchen. Er kann aber auch und
wird häufig firmieren „Eugen Lüders Hotel Europäischer Hof“. Dann liegt eine
Firma vor (Staub-Bondi Anm. 6). Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn
er den Etablissementsnamen zu Unterschriften mit verwendet.
§ 18.
Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit
einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.
Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschafts-
verhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art
oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers
herbeizuführen. Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Ge-
schäfts dienen, sind gestattet.
Entw. 1 5 17, II § 18; Denkschr. I S. 33—36, II S. 3156, 3157; Komm. Ber.
E 33 3875, Sten. Ber. S. 4568, 4582, 5518, 5519, 5520, 5521. A. D. H. G. B.
rt. 16.
1. Vorbemerkung. Die 55. 18—24 (vgl. auch § 30) enthalten die Vorschriften
über die Firmengestaltung. Ergänzt werden sie durch die R.G. vom 20. April 1892
5 4 und vom 1. Mai 1889 § 3. Eine diesen Vorschriften widerstreitende Firma ist
eine unzulässige, der Inhaber erwirbt trotz Eintragung nicht den Schutz des Firmen-
rechts, doch ist das unter unzulässiger Firma eingegangene Rechtsgeschäft regelmäßig
ültig (vgl. bei § 17 Nr. 9, auch Bolze ! Nr. 1169). Was § 18 speziell betrifft,
" besieht sich Abs. 1 nur auf die Firma des Einzelkaufmanns und hat den Fall,
aß eine physische Person Einzelkaufmann ist, im Auge. Hinsichtlich der juristischen
Person s. unten Nr. 10. Dagegen hat Abs. 2 eine allgemeine Tragweite, er gilt
für alle neu angenommenen Zusätze von Firmen (K.G. in Johow--Ring
XXVIII A 39).
2. Personenfirma. Die Firma eines Einzelkaufmanns soll eine Personen.,
nicht eine Sachfirma sein (unzulässig also bei einem Fideikommißbesitzer die Be-
zeichnung „Verwaltung der Fideikommißherrschaft W.“ R.G.Z. LXXVII S. 193), und
war eine wahre Firma. Doch gilt dies nur für neue Firmen. Hinsichtlich alter
irmen ist weder das Prinzip der Personenfirma noch das der Firmenwahrheit inne
gehalten (§§ 21, 22), so daß der Satz des § 18 praktisch an Bedeutung erheblich
1) Dadurch würde, obwohl sich die Firma ändert, der Begriff der Zweignieder-
lassung nicht aufhören. Der Fall liegt hier ähnlich dem in § 30 Abs. 3 behandelten.