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104 I. Buch. Handelsstand. 5 18 (Nr. 6—8).
das Verbot des Abs. 2, selbst wenn sie geeignet sind, eine Täuschung des Publikums
herbeizuführen, z. B. der Vorname über das Geschlecht des Inhabers (Willy für
Wilhelmine), der Familienname über das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses
(Doppelname vgl. von Hahn 5 7 Anm. 4 zu Art. 16), über das Vorhandensein
des Adels (das holländische „van“, das deutsche „zur“). Als Zusatz, nicht als Be-
standteil des Namens erscheint der Doktorgrad. — Der Zusatz ist andererseits zu
unterscheiden von Angaben über geschäftliche Verhältnisse in öffentlichen Be-
kanntmachungen, Uberschriften über das Ladenschild, Mitteilungen (z. B. Aufzählungen
der Artikel, der Spezialitäten des Geschäfts, des Geschäftssitzes, der Vertretung,
Wappen Hausmarken, Belassen des Namens eines verstorbenen Ahnen am Haus-
giebel G. bei Holdheim 04 S. 228), auch Etablissementsnamen, die von der
Firma getrennt sind (oben § 17 Nr. 14). Diese unterstehen nicht dem Firmenrecht,
wohl aber dem R.G. gegen den unlauteren Wettbewerb. Wann solche bloße ge-
schäftliche Ingabe, wann ein Zusatz vorliegt, ist freilich nicht immer leicht zu ent-
scheiden. Vgl. aus der Praxis R.G.Z. V S. 112, ferner Busch XLV. S. 357,
Bolze XVI Nr. 116, Johow V S. 18, Z. XXXVII S. 527. Der Zusatz dagegen ist
Firmenbestandteil, vermag deshalb eine Verschiedenheit und deutliche Unterscheidung
neuer Firmen trotz Identität der Namen hervorrufen („Musterkartenfabrik Karl A.“
und „Karl A. Spezialgeschäft für Bauartikel“ K.G. in O. L.G. Rspr. VI S. 338).
Er genießt Firmenschutz als Bestandteil der Firma, nicht als isolierte Bezeichnung,
so ist zulässig „La Ferme“ gegenüber „J. Huppmann Firma La Ferme“ (R.O.H.G.
IV S. 260) „Liebig Barbarossa Brunnen“ gegenüber „Barbarossa Brunnen E. Br.
u. Co.“ (R.G. S. XXXVIII S. 84) vgl. Ritter Anm. 2. — Im einzelnen gilt:
a) Zulässige Zusätze. Zulässig sind der Wahrheit entsprechende Zusätze, die
zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, wenn sie auch hierfür
nicht erforderlich sind (Staub.- Bondi Anm. 9). Der Person, z. B. Junior“",
„Senior“, „Sohn“, „Vater“, bei Ehefrauen „geborene N.“, Angabe des Ortes („in
Köln“), des Doktorgrades, Bezeichnung als Hoflieferant. — Des Geschäfts, 2 B.
„Café“, „Wollhandlung"“, „Bankgeschäft“. Dagegen gehört nicht hierher „Nach-
folger von N. N." oder „vormals N. N.“ Darüber bei §5 22. Bei gewissen Ge-
chäften, insbesondere Apotheken und Gasthöfen, ist es herkömmlich, die Geschäfts-
bezeichnung durch Etablissementsnamen (Apotheke zum König Salomo) zu indi-
vidualisieren, die nicht direkt auf den Geschäftszweig hinweisen. Wird solch Etab-
lissementsname in die Firma eingefügt, so ist auch dies ein zulässiger Zusatz
(Allfeld S. 123). Entspricht der Zusatz der Wahrheit, so ist er auch dann zu-
lässig, wenn dadurch ein anderes Geschäft der gleichen Branche nachteilig betroffen
wird (R.G.. LIV S. 184 f.), z. B. B. S. R'’er Feigenkaffeefabrik“, wenn dadurch das
Geschäft „O.E.W.“, das notorisch Feigenkaffee produzierte, eine unliebsame Kon-
kurrenz erhält (unten § 30 Nr. 5).
b) uUnzulässige Zusätze. Unzulässig ist ein Zusatz, der ein Gesell-
schaftsverhältnis andeutet („et Comp.“, „Söhne“, „Gebrüder“, „Erben“, „Ge-
sellschaft", „Verein“"). Als solcher wurde das Wort „Union“ noch nicht an-
esehen (Bolze X Nr. 184b). Ist ein Gesellschaftsvertrag nur fingiert, um diesen
usatz zu gebrauchen oder unter dem Namen des anderen Gesellschafters Geschäfte
zu schließen, so ist die Firma unzulässig (O. L.G. Hamburg in 3. XLVI S. 481, R. G. 3.
VII S. 271, XXXVII S. 58ff. Bolze XVIII S. 114, XXI S. 79, 149). — Unzu-
lässig ist ein Zusatz, der sonst durch seinen Wortlaut geeignet ist, über
Art oder Umfang des Geschäfts oder Verhältnisse des Geschäftsin-
habers zu täuschen, auch wenn eine Absicht der Täuschung nicht vorhanden ist
(K.G. im Recht 07 S. 519 Nr. 1077, O.L.G. Rostock in O.L. G. Rspr. XXI S. 368).
umgekehrt genügt es nicht, daß bei einzelnen Personen aus besonderen Gründen
irrige Vorstellungen hervorgerufen werden, sofern der Zusatz seinem Wortlaut nach
unverfänglich ist. Täuschung über Art des Geschäftes: z. B. „Verlagsbuch-
handlung“, wo es sich bloß um eine Bücherverleihung, „Schuhwarenfabrik“", wo es
sich um Handel mit fertigen Schuhwaren, „Apotheker", wo es sich um eine
Drogerie handelt (A.G. Wetzlar in Z. Bl. 1 S. 25, weil an staatlich konzessionierte
Spotee gedacht wird), „Bankier“ bei einem bloßen Agenten oder Makler. —
Täuschung über Umfang des Geschäftes: z. B. Zusätze, die auf Exporthandel
nach bestimmten Weltgegenden hinweisen, ohne daß dies der Fall ist (Adler-
Clemens Nr. 434), der Zusatz „en gros“, während lediglich Detailhandel in Frage