Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

518 (Nr. 12), 5 19 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 107 
b) Bei Firmen, die schon vor Einführung des A.D. H. G. B. geführt wurden, 
entscheidet das betreffende Landesrecht, insbesondere das Einsthrungegeset zum alten 
H. G. B. Die meisten der Einführungsgesetze zum alten H. G. B. ba en die älteren 
Firmen, falls sie in bestimmter Frist zur Eintragung angemeldet würden, anerkannt, 
auch wenn sie dem Art. 16 des A.D. H.G. B. widersprachen. 
c) Sind ältere Firmen nicht im Handelsregister am 1. Jan. 1900 eingetragen, 
so dürfen sie nicht weiter geführt werden, wenn sie im Widerspruch mit § 18 stehen 
(z. B. nicht einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten vgl. K. G. in Johow--Ring 
XII A 108), selbst dann nicht, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jan. 1900 erfolgt 
ist. Unter Handelsregister ist das Register der Hauptniederlassung zu verstehen, 
sofern diese im Inlande liegt. 
d) Die Anderung einer älteren Firma fällt vom 1. Jan. 1900 ab ganz 
unter das neue Recht, die geänderte Firma darf also auch in den Teilen, die von 
früher her beibehalten werden, nicht dem neuen Recht widersprechen. Eine Aus- 
nahme gilt nur für den im § 30 Abs. 3 behandelten Fall. Vgl. zum Ganzen 
K. Lehmann in Z. XXXXVIII S. 49f., K.G. in Entsch. F.G. IV S. 105 
(FJohow-Ring XXVII A 216), X S. 204 (I-Johow-Ring XXXIX A102). 
  
g 10. 
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens 
eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft 
andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten. 
Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens 
eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein 
einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten. 
Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. 
Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter 
dürfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit- 
gesellschaft nicht aufgenommen werden. 
Entw. 1 § 18, II § 19; Denkschr. 1 S. 36, II S. 3157; Komm. Ber. S. 3875, 
A.D. H. G. B. Art. 17. 
§ 19 regelt die ursprüngliche Firma der offenen Handelsgesellschaft und 
Kommanditgesellschaft, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der wahren 
Perlonensirm Der Inhalt des §& 19 geht parallel dem des § 18 Abs. 1. 8 18 Abs. 2 
findet auf diese Firmen aber ebenfalls Anwendung. 
1. Offene Landelsgesellschaft= Die neue Firma der offenen Handelsgesellschaft Nr. 1. 
soll den Familiennamen (nicht das Pseudonym vgl. K.G. in Johow-Rin V 
A 160) aller Gesellschafter, oder wenigstens eines von ihnen enthalten. Darnach genügt 
nicht die Firma „L. Mayers Sohn u. Co.“ ebensowenig „C. 3. Söhne“, weil hier 
nicht der Familienname des Gesellschafters angegeben, sondern nur seine Eigenschaft 
als Sohn von L. Mayer kenntlich gemacht wird, woraus nicht notwendig folgt, 
daß sein Name auch „Mayer“ ist (K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 241 = Johow. Ring 
XXVIII A 40). Enthält sie die Familiennamen aller Gesellschafter, so kann ihr 
außerdem ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, beigefügt werden (z. B. 
Speditionsverein Krüger & Lembke, Dampfschiffahrtsgesellschaft Werner & Link). 
Doch darf der Zusatz nicht ein solcher sein, daß er eine Täuschung über die Zahl 
der Gesellschafter zu erwecken geeignet ist. Es darf somit nicht der Zusatz „et Comp.“ 
hinzugefügt werden, wenn alle Gesellschafter in der Firma genannt sind (O.L.G. 
Hamburg in 3. XXXXII S. 502). Enthält die Firma den Familiennamen nur eines 
Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter, so muß ein Zusatz gemacht werden, 
der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (et Comp. „Handelsgesellschaft“ z. B. „Kath-
	        
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