518 (Nr. 12), 5 19 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 107
b) Bei Firmen, die schon vor Einführung des A.D. H. G. B. geführt wurden,
entscheidet das betreffende Landesrecht, insbesondere das Einsthrungegeset zum alten
H. G. B. Die meisten der Einführungsgesetze zum alten H. G. B. ba en die älteren
Firmen, falls sie in bestimmter Frist zur Eintragung angemeldet würden, anerkannt,
auch wenn sie dem Art. 16 des A.D. H.G. B. widersprachen.
c) Sind ältere Firmen nicht im Handelsregister am 1. Jan. 1900 eingetragen,
so dürfen sie nicht weiter geführt werden, wenn sie im Widerspruch mit § 18 stehen
(z. B. nicht einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten vgl. K. G. in Johow--Ring
XII A 108), selbst dann nicht, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jan. 1900 erfolgt
ist. Unter Handelsregister ist das Register der Hauptniederlassung zu verstehen,
sofern diese im Inlande liegt.
d) Die Anderung einer älteren Firma fällt vom 1. Jan. 1900 ab ganz
unter das neue Recht, die geänderte Firma darf also auch in den Teilen, die von
früher her beibehalten werden, nicht dem neuen Recht widersprechen. Eine Aus-
nahme gilt nur für den im § 30 Abs. 3 behandelten Fall. Vgl. zum Ganzen
K. Lehmann in Z. XXXXVIII S. 49f., K.G. in Entsch. F.G. IV S. 105
(FJohow-Ring XXVII A 216), X S. 204 (I-Johow-Ring XXXIX A102).
g 10.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens
eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft
andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.
Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens
eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein
einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten.
Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter
dürfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit-
gesellschaft nicht aufgenommen werden.
Entw. 1 § 18, II § 19; Denkschr. 1 S. 36, II S. 3157; Komm. Ber. S. 3875,
A.D. H. G. B. Art. 17.
§ 19 regelt die ursprüngliche Firma der offenen Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der wahren
Perlonensirm Der Inhalt des §& 19 geht parallel dem des § 18 Abs. 1. 8 18 Abs. 2
findet auf diese Firmen aber ebenfalls Anwendung.
1. Offene Landelsgesellschaft= Die neue Firma der offenen Handelsgesellschaft Nr. 1.
soll den Familiennamen (nicht das Pseudonym vgl. K.G. in Johow-Rin V
A 160) aller Gesellschafter, oder wenigstens eines von ihnen enthalten. Darnach genügt
nicht die Firma „L. Mayers Sohn u. Co.“ ebensowenig „C. 3. Söhne“, weil hier
nicht der Familienname des Gesellschafters angegeben, sondern nur seine Eigenschaft
als Sohn von L. Mayer kenntlich gemacht wird, woraus nicht notwendig folgt,
daß sein Name auch „Mayer“ ist (K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 241 = Johow. Ring
XXVIII A 40). Enthält sie die Familiennamen aller Gesellschafter, so kann ihr
außerdem ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, beigefügt werden (z. B.
Speditionsverein Krüger & Lembke, Dampfschiffahrtsgesellschaft Werner & Link).
Doch darf der Zusatz nicht ein solcher sein, daß er eine Täuschung über die Zahl
der Gesellschafter zu erwecken geeignet ist. Es darf somit nicht der Zusatz „et Comp.“
hinzugefügt werden, wenn alle Gesellschafter in der Firma genannt sind (O.L.G.
Hamburg in 3. XXXXII S. 502). Enthält die Firma den Familiennamen nur eines
Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter, so muß ein Zusatz gemacht werden,
der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (et Comp. „Handelsgesellschaft“ z. B. „Kath-