Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Einleitung. XV 
sie doch den Weg bezeichnen zu sollen, auf welchem auch diese Aufgabe 
am zweckmäßigsten und möglichst gleichzeitig mit der Vollendung des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lösen sein dürfte. 
Dieser Weg weicht in einigen Beziehungen von dem für die Aus- 
arbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs empfohlenen Gange ab. Denn 
anders als bei dem Letzteren, steht für das Handelsgesetzbuch nicht 
eine Neuschöpfung, vielmehr nur eine Revision und Ergänzung des 
bereits bestehenden Reichsrechts in Frage. Es bedarf hier ferner 
notwendig der Mitwirkung von Sachverständigen, und zwar wird 
nicht nur eine eigentümliche Qualifikation sowohl der zu beteiligenden 
Juristen wie der aus anderen Berufskreisen heranzuziehenden Kräfte 
erfordert, sondern es ist zugleich diese Qualifikation eine verschiedene, 
einmal für jeden einzelnen der drei neu zu bearbeitenden Rechtszweige, 
sodann für den neu zu revidierenden Grundstock des Handelsgesetzbuchs 
mit Einschluß der etwa in dasselbe aus dem anderweitigen Reichsrecht 
aufzunehmenden Abschnitte. Endlich erscheint hier weder die gleichzeitige 
Inangriffnahme sämtlicher Teile zweckmäßig, noch empfiehlt sich, daß 
von vornherein eine Kommission zur Lösung der erforderlichen Arbeiten 
eingesetzt werde. 
Vielmehr ist wünschenswert, daß diejenigen Vorarbeiten, welche 
zunächst ohne Rücksicht auf das Bürgerliche Gesetzbuch geschehen können, 
nämlich die erste Ausarbeitung und sachverständige Begutachtung des 
Versicherungsrechts, des Verlagsrechts und des Binnenschiffahrtsrechts, 
alsbald bewirkt werden, damit nicht unter ihrer Verzögerung der Abschluß 
des Ganzen leide. Hierzu genügt, daß der Bundesrat für jeden dieser 
Rechtszweige, oder auch für mehrere oder alle zusammen einen Redaktor 
ernennt, daß dieser einen vorläufigen Entwurf des ihm überwiesenen 
Rechtszweiges ausarbeitet, und daß demnächst über jeden dieser Teil- 
entwürfe vom Bundesrat berufene, mit diesen Rechtszweigen vorzugs- 
weise vertraute technische und juristische Sachverständige zur gutachtlichen 
Beratung zusammentreten. So empfiehlt sich für die Beratung des 
Verlagsrechts die Beteiligung von Verlegern, Schriftstellern und 
Komponisten, für die Beratung des Versicherungsrechts die Beteiligung 
von Vertretern der verschiedenen Versicherungszweige öffentlicher und 
Privatbetriebe; für die Beratung des Binnenschiffahrtsrechts die 
Beteiligung von Schiffahrtsinteressenten. Diese Beteiligung dürfte 
über eine begutachtende Beratung nicht hinauszugehen haben, da es 
nicht unbedenklich erscheint, Gesetzesarbeiten durch eine möglicherweise 
überwiegende Zahl von Nichtjuristen herstellen und den in mannig- 
fachen Beziehungen obwaltenden Interessenkonflikt durch die Beteiligten 
selbst entscheiden zu lassen, da endlich die mehr juristischen Einzelheiten 
der Mitberatung technischer Sachverständiger nicht bedürfen. 
Sind diese Vorarbeiten einerseits, der erste Entwurf des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs andererseits vollendet, so kann die Kommission zur 
Aufstellung des Gesamtentwurfs eines neuen Handelsgesetzbuchs ein- 
gesetzt werden. Wenn angänglich, haben derselben die Redaktoren der 
neu bearbeiteten Rechtszweige und einige Mitglieder der Kommission 
für das Bürgerliche Gesetzbuch, am zweckmäßigsten deren Hauptreferent 
  
  
  
  
  
 
	        
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