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108 I. Buch. Handelsstand. 5 19 (Nr. 1—4).
reiners Malzkaffee Handelsgesellschaft", Holdheim 1911, S. 215ff.)1) und zwar darf
der Zusatz das Publikum nicht auf eine falsche Fährte bringen; so würde der Zusatz
„Verein“, „Gesellschaft" zwar genügen, wenn von drei Gesellschaftern nur einer,
nicht dagegen wenn zwei genannt sind, weil die Meinung erweckt wird, die Gesellschaft
bestehe nur aus den zwei genannten (K.G. in Entsch. F.G. VII S. 35), ebensowenig
Haügt der Zusatz „Gebrüder“, falls die dadurch gekennzeichneten Brüder mit einem
ritten, z. B. einer Schwester oder mit einem Fremden assoziiert sind (uogl. R.G. Z.
LXXXII Nr. 39) oder „Söhne“, wenn ein Sohn und ein Enkel des alten Firmeninhabers
Gesellschafter sind (Apt II S. 8). Natürlich darf der Zusatz auch nicht auf eine
andere Gesellschaftsform hindeuten (Genossenschaft, Kommanditgesellschaft, Aktien=
gesellschaft, O. L. G. Stuttgart in 3. XXXXII S. 501). — Welcher von den mehreren
Gesellschaftern in der Firma genannt ist, ist gleichgültig, auch der Name des nicht
vertretenden kann, und zwar allein, darin figurieren. Hinsichtlich des Familiennamens
gilt das gleiche wie beim Einzelkaufmann (§ 18 Nr. 4). Vornamen können bei allen
oder nur bei einem der Familiennamen angefügt werden, und zwar ausgeschrieben
oder abgekürzt. Sie brauchen aber niemals beigefügt zu werden, selbt dann
nicht, wenn zwei Gesellschafter denselben Familiennamen tragen (vgl. das Beispiel
bei Busch 1 S. 391, doch wäre hier richtiger „Müller & Gebrüder Schulze“ zu
firmieren gewesen). Der hinzugefügte Vorname darf nicht ein solcher sein, den
keiner der Gesellschafter führt, z. B. nicht der eines Aszendenten. Die neu ange-
nommene Firma „Karl 3. Söhne“ wäre formwidrig (K.G. in O. L.G. Rspr. IX
S. 242 = Johow-Ring XXVIII A 41 vgl. O.L. G. Darmstadt Recht 07 S. 905
er 207. Uber die gewerbepolizeilichen Bestimmungen der G.O. 5 15 a vgl. unten
v110f ff.
2. Kommanditgesellschaft. Mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter
i in der Firma zu benennen, es können aber auch mehrere oder alle genannt sein.
tets aber ist ein Zusatz zu machen, der ein Gesellschaftsverhältnis (nicht notwendig,
wenngleich erwünscht ein Kommanditgesellschaftsverhältnis) andeutet. In dieser
Beziehung gilt das gleiche wie zu 1. Würden also die Namen aller persönlich
haftenden Gesellschafter in der Firma aufgeführt, so würde der Zusatz „Verein“
nicht genügen, wohl aber der Zusatz „Kommanditgesellschaft“, weil aus letzterem
sich ergibt, daß außerdem ein (nicht genannter) Kommanditist beteiligt ist (unrichtig
Adler-Clemens Nr. 435).
3. Namen anderer Personen. Die Namen anderer als der persönlich haftenden
· Gesellschafter dürfen weder in der Firma der offenen Handelsgesellschaft noch der
der Kommanditgesellschaft stehen. Insbesondere wird dies praktisch für den Komman-
ditisten und stillen Gesellschafter. Die Fassung des Abs. 4 zeigt deutlich, daß bei
völligem Gleichlaut des Namens von Kommanditisten und persönlich haftenden
Gesellschaftern der Aufnahme nichts im Wege steht, weil es sich um den Namen
der letzteren handelt. Auch wird die Aufnahme anderer Namen dann zulässig sein,
wenn die Fassung klar stellt, daß die dadurch gekennzeichneten Personen nicht
Firmeninhaber sind Woßsfenr telegraphisches Bureau, Kontinental-Telegraphen=
Kompagnie, Kommanditgesellschaft, Theodor Wimmel, Richard Wenzel,
Busch X S. 304f., Renaud, Kommanditgesellschaft S. 128 oder: „A. & Co.,
Gesellschaft zur Ausbeutung bes X'schen Patentes“") (Staub-Bondi Anm. 3)0.
Über die Folgen unbefugter Aufführung des Namens eines Kommanditisten oder
Stillen vgl. bei §5 176, 335. Wie weit sonst Dritte, deren Name verbotswidrig
aufgenommen wird, haften, regelt sich nach bürgerlichem Recht (B.G.B. ö§ 826, 823).
4. Die offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft hat nur eine
Firma, dieselbe offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft kann nicht
zwei Firmen führen (a. A. Scheuing, Die Führung einer zweiten Firma durch
Handelsgesellschaften, Diss. 1905). Es gilt hier das gleiche, wie von der Aktien-
gesellschaft. Erwirbt sie also ein Geschäft mit der Firma, so muß sie, falls sie die
neue Firma annehmen will, ihre Firma ändern oder sie muß die neu erworbene
Firma fallen lassen. Unzulässig wäre es, daß sie sich bei der erworbenen Firma
1) „Sozietätsbrauerei Klara Ziegler“ (Renaud, Kommanditgesellschaft
S. 127) würde dagegen nicht genügen, weil hier das Vorhandensein einer Gesell-
schaft nicht klar hervortritt.