Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 4. 
108 I. Buch. Handelsstand. 5 19 (Nr. 1—4). 
reiners Malzkaffee Handelsgesellschaft", Holdheim 1911, S. 215ff.)1) und zwar darf 
der Zusatz das Publikum nicht auf eine falsche Fährte bringen; so würde der Zusatz 
„Verein“, „Gesellschaft" zwar genügen, wenn von drei Gesellschaftern nur einer, 
nicht dagegen wenn zwei genannt sind, weil die Meinung erweckt wird, die Gesellschaft 
bestehe nur aus den zwei genannten (K.G. in Entsch. F.G. VII S. 35), ebensowenig 
Haügt der Zusatz „Gebrüder“, falls die dadurch gekennzeichneten Brüder mit einem 
ritten, z. B. einer Schwester oder mit einem Fremden assoziiert sind (uogl. R.G. Z. 
LXXXII Nr. 39) oder „Söhne“, wenn ein Sohn und ein Enkel des alten Firmeninhabers 
Gesellschafter sind (Apt II S. 8). Natürlich darf der Zusatz auch nicht auf eine 
andere Gesellschaftsform hindeuten (Genossenschaft, Kommanditgesellschaft, Aktien= 
gesellschaft, O. L. G. Stuttgart in 3. XXXXII S. 501). — Welcher von den mehreren 
Gesellschaftern in der Firma genannt ist, ist gleichgültig, auch der Name des nicht 
vertretenden kann, und zwar allein, darin figurieren. Hinsichtlich des Familiennamens 
gilt das gleiche wie beim Einzelkaufmann (§ 18 Nr. 4). Vornamen können bei allen 
oder nur bei einem der Familiennamen angefügt werden, und zwar ausgeschrieben 
oder abgekürzt. Sie brauchen aber niemals beigefügt zu werden, selbt dann 
nicht, wenn zwei Gesellschafter denselben Familiennamen tragen (vgl. das Beispiel 
bei Busch 1 S. 391, doch wäre hier richtiger „Müller & Gebrüder Schulze“ zu 
firmieren gewesen). Der hinzugefügte Vorname darf nicht ein solcher sein, den 
keiner der Gesellschafter führt, z. B. nicht der eines Aszendenten. Die neu ange- 
nommene Firma „Karl 3. Söhne“ wäre formwidrig (K.G. in O. L.G. Rspr. IX 
S. 242 = Johow-Ring XXVIII A 41 vgl. O.L. G. Darmstadt Recht 07 S. 905 
er 207. Uber die gewerbepolizeilichen Bestimmungen der G.O. 5 15 a vgl. unten 
v110f ff. 
2. Kommanditgesellschaft. Mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter 
i in der Firma zu benennen, es können aber auch mehrere oder alle genannt sein. 
tets aber ist ein Zusatz zu machen, der ein Gesellschaftsverhältnis (nicht notwendig, 
wenngleich erwünscht ein Kommanditgesellschaftsverhältnis) andeutet. In dieser 
Beziehung gilt das gleiche wie zu 1. Würden also die Namen aller persönlich 
haftenden Gesellschafter in der Firma aufgeführt, so würde der Zusatz „Verein“ 
nicht genügen, wohl aber der Zusatz „Kommanditgesellschaft“, weil aus letzterem 
sich ergibt, daß außerdem ein (nicht genannter) Kommanditist beteiligt ist (unrichtig 
Adler-Clemens Nr. 435). 
3. Namen anderer Personen. Die Namen anderer als der persönlich haftenden 
· Gesellschafter dürfen weder in der Firma der offenen Handelsgesellschaft noch der 
der Kommanditgesellschaft stehen. Insbesondere wird dies praktisch für den Komman- 
ditisten und stillen Gesellschafter. Die Fassung des Abs. 4 zeigt deutlich, daß bei 
völligem Gleichlaut des Namens von Kommanditisten und persönlich haftenden 
Gesellschaftern der Aufnahme nichts im Wege steht, weil es sich um den Namen 
der letzteren handelt. Auch wird die Aufnahme anderer Namen dann zulässig sein, 
wenn die Fassung klar stellt, daß die dadurch gekennzeichneten Personen nicht 
Firmeninhaber sind Woßsfenr telegraphisches Bureau, Kontinental-Telegraphen= 
Kompagnie, Kommanditgesellschaft, Theodor Wimmel, Richard Wenzel, 
Busch X S. 304f., Renaud, Kommanditgesellschaft S. 128 oder: „A. & Co., 
Gesellschaft zur Ausbeutung bes X'schen Patentes“") (Staub-Bondi Anm. 3)0. 
Über die Folgen unbefugter Aufführung des Namens eines Kommanditisten oder 
Stillen vgl. bei §5 176, 335. Wie weit sonst Dritte, deren Name verbotswidrig 
aufgenommen wird, haften, regelt sich nach bürgerlichem Recht (B.G.B. ö§ 826, 823). 
4. Die offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft hat nur eine 
Firma, dieselbe offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft kann nicht 
zwei Firmen führen (a. A. Scheuing, Die Führung einer zweiten Firma durch 
Handelsgesellschaften, Diss. 1905). Es gilt hier das gleiche, wie von der Aktien- 
gesellschaft. Erwirbt sie also ein Geschäft mit der Firma, so muß sie, falls sie die 
neue Firma annehmen will, ihre Firma ändern oder sie muß die neu erworbene 
Firma fallen lassen. Unzulässig wäre es, daß sie sich bei der erworbenen Firma 
1) „Sozietätsbrauerei Klara Ziegler“ (Renaud, Kommanditgesellschaft 
S. 127) würde dagegen nicht genügen, weil hier das Vorhandensein einer Gesell- 
schaft nicht klar hervortritt.
	        
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