Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
110 I. Buch. Handelsstand. 520 (Nr. 2—6), 5 15a G.O.
die besonderen Verhältnisse dies rechtfertigen, namentlich wenn die Wahl einer
Sachfirma wegen des Bestehens derartiger Firmen schwierig ist oder wenn es sich
um Fusionierung mehrerer Geschäfte zu einer neugegrundeten ktiengesellschaft handelt
G##— den reichsgerichtlichen Fall in L.Z. 1912 S. 316 = Warneyer 1912 Nr. 35:
„Maschinenfabrik R. Karges und Gustav Hammer u. Cie. Aktiengesellschaft“, ferner
H. L.G. Braunschweig in O.L. G. Rspr. XXI S. 369 „Sorge-Ammer Maschinenfabrik-
aktiengesellschaft“). Vor allem wird bei Akrienkommanditgesellschaften die Aufnahme
des Namens des Komplementars zulässig sein. Liegen solche besonderen Verhält-
nisse nicht vor, so kann die Registerbehhcbe nach 5 37 Abs. 1 einschreiten. Eine
Haftung der in der Firma Genannten für den entstehenden Schaden wird jeden-
falls dann ausgeschlossen sein, wenn die Bezeichnung der Rechtsform in der Firma
enthalten ist.
3. Bezeichnung der Rechtsform. Die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ bezw.
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“ ist unbedingt geboten, und zwar ohne Abkürzung
(A.G.). Die Bezeichnung muß in deutscher Sprache erfolgen. Das englische
olimited“", das französische „société anonyme“ würde für in Deutschland domizi-
lierende Prtiengesellschaften nicht genügen. Anders für die Zweigniederlassungen
ausländischer Aktiengesellschaften (vgl. bei § 17 Nr. 13). Die Bezeichnung muß
ferner in einer Form, die den genauen Typus erkennen läßt, erfolgen. Nicht genügen
würde z. B. „Aktienbrauerei“. Dagegen ist nicht nötig, daß das Wort „Aktien-
gesellschaft" getrennt von den anderen Teilen der Firma geführt wird. So würde
genügen „Bremer Droschkenaktiengesellschaft" (O. L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr.
XXI S. 371 = Johow-R. XILI A 263). Die Bezeichnung kann vor- oder nach-
gestellt werden.
4. Die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien führen stets
nur eine Firma, auch bei Betrieb mehrerer Geschäfte (Fohow XII S.35, XVI S. f.
Johow-Ring XX A 90, K.G. in Entsch. F.G. XII S. 222, a. A. Scheuing a. a. O.).
Auch führten sie nicht neben der Firma noch einen Namen, die Firma ist zugleich ihr
Name (R.G. Z. 1 S. 28, LXII S. 9), vgl. bei 35 182 Abs. 2 Nr. 1, 322 Abf. 1.
5. Uber die Firmen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung R. G.
vom 20. April 1892 § 4 (dazu K.G. in Entsch. F. G. IX S. 231, O. L.G. Hamburg ebenda
X . 184 ff.), der Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften R.G. vom 1. Mai
1889 é 3, der Versicherungsvereine a. G. V.A.G. 9 18 Abs. 2 (dazu K.G. in Entsch.
F.G. IV S. 23). Auch diese führen nur eine Firma (Johow XIV S. 35).
6. Altere Firmen. Hierüber normiert der Art. 22 des E.HH. G.B. Danach gilt:
a) Ist die Aktiengesellschaft mit dieser Firma nach Einführung des alten
H. G.B. in die einzelnen Staaten des Bundes entstanden, so gilt grundsätzlich
Art. 18 d. A. D. H.G.B.
b) Bestand die Aktiengesellschaft mit dieser Firma schon vor Einführung des
A. D. H.G. B. in die einzelnen Staaten des Bundes, so entscheidet das betreffende
Landesgesetz, insbesondere das Einführungsgesetz zum A. D. H. G. B.
JPc) Nachträglich braucht auch nicht eine die Rechtsform angebende Bezeichnung
in die Firma aufgenommen zu werden, es sei denn, daß die Firma aus Personen-
namen zusammengesetzt ist (d. h. daß den Hauptbestandteil der Firma Personen-
namen bilden, vgl. im einzelnen Staub. Bondi §5 20 Anm. 4, Brand Anm. 3)
und sich nicht erkennen läßt die Rechtsform der Inhaberin. Vgl. hierzu K. Leh-
mann in 3. XIVIII S. 52. Wird die Firma nachträglich geändert, so greift § 20
H. G. B. Platz (K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 369).
§ 15a Gewerbeordnung.
Für die 85 18—20 kommt gemeinsam in Frage § 15a der Gewerbeordnung:
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder
Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder