Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 15a G.O. (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 111 
am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift 
anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma 
in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; 
ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem 
ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe 
Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter 
gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. 
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach 
in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von 
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden 
Zusatz aufsgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle 
die Angabe der Namen aller Beteiligter anordnen. 
Entw. I 5 16 Anm. 1, II Art. 9; Denkschr. I S. 34, 35, II S. 3289, 3156, 
8157, Komm. Ber. S. 3934. 
Literatur: Cohn in Gruchot Bd. XIII, Riesenfeld im Preußischen Ver- 
malunssblat XXINr. 33, v. Landmann und v. Rohrscheidt, Komm. zur G.O., 
u ( 15a. 
Die Vorschrift bildet eine Ergänzung zum Firmenrecht. 
Von den vier Absätzen des § 15 a G.O. beziehen sich Abs. 1 und 4 nicht bloß Nr. 1. 
auf Voll-, sondern auch auf Minderkaufleute, ja sogar auf Gewerbetreibende, die 
Überhaupt nicht Kaufleute sind, z. B. kleine Drucker, kleine Buchbinder, sofern sie 
zuen offenen ##den haben, während Abs. 2, 3 nur Vollkaufleute betrifft. Vgl. oben 
ei § 4 Nr. 7 S. 54. 
Alle vier Absätze enthalten nur gewerb rpoltzetliche Vorschriften, der Be- 
griff des Kaufmanns sowie das Recht der Firmenführung wird dadurch nicht 
eeinflußt. Indem im allgemeinen auf die Kommentare zur G. O. verwiesen wird, 
ist Folgendes zu bemerken: 
a) Die Verpflichtung betrifft nur solche Gewerbetreibende, die einen offenen Nr. 2. 
Laden haben oder Gast= oder Schankwirtschaft betreiben. Laden ist nicht bloß der 
Verkaufsstand, sondern auch möglicherweise bei Handwerkern die Werkstatt (siehe 
Grimm, W. B.), Überhaupt jede Räumlichkeit, die zum Feilhalten oder zur sonstigen 
Auslbung der kommerziellen Tätigkeit dient, so bei Leihbibliotheken der Raum, in 
dem die Bücher ausgegeben werden. Auch das Kontor kann hierunter fallen. Da- 
gegen gehören nicht hierher Fabriken, Speicher, Lagerplätze (O. L. G. Darmstadt im 
ew. Archiv VIII S. 2019. Gleichgültig ist, ob es sich um einen Laden in festem 
Gebäude oder um Verkaufsbuden oder Stände in Markthallen handelt (anders 
Düringer. Hachenburg l S. 209, die unter Laden nur feste Niederlassungsstätte 
in geschlossenem Raum verstehen). Doch wird man bloß vorübergehende Verkaufs- 
stände wohl kaum hierher zu ziehen haben, ebensowenig wohl Automaten (a. A. 
v. Landmann). Der Laden muß ferner ein offener, d. h. für das Publikum zu- 
ganglicher sein, daß er gerade mit Schaufenster versehen ist, ist nicht notwendig. 
eschlossene Lokale fallen nicht darunter; daß erst geläutet werden muß, um 
hineinzugelangen, spricht noch nicht gegen den offenen Laden (Gew. Arch. II 
S. 400). Daß der Laden der Feilbietung von Waren dient, wie das K.G. im 
Gew. Arch. II S. 385 annimmt, ist zu eng. Auch Bearbeitung von Waren, Ver- 
mietung, Handel mit Wertpapieren kann in Frage kommen, dagegen kaum Dienst- 
oder Werkverträge (K.G. ebenda: Kaufmännische Auskunftsbureaus). Unter Gast- 
wirtschaft fällt auch der Betrieb eines Hötel garni, dagegen nicht das gewerbs- 
mäßige Vermieten von Wohnungen für längere Zeit (dazu v. Landmann bei 5 83).
	        
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