5 15a G.O. (Nr. 9—11), § 21 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 113
h) Die Anbringung hat „in deutlich lesbarer Schrift“ zu erfolgen, d. h. die Nr. 9.
Schriftzeichen sollen, wie bei der Firma, deutsch oder lateinisch sein (siehe § 17 Nr. 11).
Im Ubrigen ist es gleichgültig, ob sie auf Holz-, Porzellan-, Messingschildern, durch
Aufmalung auf der Wand, durch Metalllettern auf dem Schaufenster usw. geschieht.
Sie hat für die Dauer der Benutzung des Raumes als Geschäftsstelle zu erfolgen,
es genügt nicht, daß sie einmal angebracht und dann wieder beseitigt ist (Bayer.
Obst. Ld.G. bei Holdheim 1904 S. 162). Sie hat so zu erfolgen, daß der Name
bei geöffnetem Geschäft gelesen werden kann (K.G. im Gew. Arch. IV S. 18).
- j)DieVotsriftgiltauchfürGewerbetreibende,dieausfrühererZeitherNr.10.
ihr Gewerbe betreiben.
k) Die Verletzung der Vorschrift hat strafrechtliche Ahndung (5 148 G.O.) Nr. 11.
und Schadensersatzpflicht nach § 828 Abs. 2 B. G. B. zur Folge (Staub-Bondi,
Exkurs zu § 37 Anm. 9).
&5 21.
Wird ohne eine Anderung der Person der Name des Geschäfts-
inhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters
geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Komm. Ber. S. 3877.
1. Vorbemerkung. Die Paragraphen 21—24 betreffen die Fälle der Nr. 1.
Fortführung einer Firma (abgeleitete Firma) d. h. die Fälle, in denen vom Prinzip
der Firmenwahrheit abgewichen wird. Sie gliedern sich in drei Gruppen. Ent-
weder bleiben die Personen der Geschäftsinhaber die gleichen und es ändert sich
nur deren Namen (8§ 21), oder sie wechseln völlig (5§ 22, 23) oder sie wechseln
teilweise (§ 24). Im ersten Falle ist das Prinzip der Firmenwahrheit nur äußerlich
aufgegeben, weil ja dem Geschäftsinhaber sein alter Name reserviert wird, im
zweiten und dritten Falle wird es auch innerlich verlassen, weil der Geschäfts-
inhaber den Namen eines Fremden führt.
2. Anwendungsgebiet des § 21. 5 21 bezieht sich auf Fälle, in denen der Nr. 2.
bürgerliche Name einer physischen Person in der Einzelfirma, der eines persönlich
aftenden Gesellschafters in der Gesellschaftsfirma steht. Vorausgesetzt ist eine ur-
prüngliche Firma, da hinsichtlich der abgeleiteten Firma die besonderen Grundsätze
es § 22 zur Anwendung gelangen. Bei der ursprünglichen Firma entsteht die
Frage, welche Folgen eine Anderung des bürgerlichen Namens eines Firmenträgers
für die Firma hat. Das Gesetz entscheidet die Frage zweckmäßig dahin, daß die
bisherige Firma fortgeführt werden kann.
3. Anderung des bürgerlichen Namens. Eine Anderung des bürgerlichen Nr. 3.
Namens wird besonders praktisch als Folge familienrechtlicher Hergänge, beim
weiblichen Kaufmann infolge der Verehelichung (B.G.B. 5 1355) und der Ehe-
scheidung (B. G.B. § 1577), bei beiden Geschlechtern im Falle der Annahme an
Kindesstatt (B.G. B. § 1758), und deren Aufhebung (B.G.B. § 1772), sowie der
Legitimation (B.G.B. §§ 1719, 1736, 1616). Sodann aber auch als willkürlicher
Rechtsakt (Annahme eines neuen Namens) mit staatlicher Bewilligung nach Maß-
abe des betreffenden Landesrechts. Die Anderung kann letzterenfalls sich auf
Fammiennanten oder Vornamen erstrecken.
4. Fortführung der bisherigen Firma. Die bisherige Firma kann fort. Nr. 4.
geführt werden, weder hat die Registerbehörde das Recht des Einschreitens noch
kann ein Dritter, z. B. der frühere Ehemann Hegen die geschiedene Ehefrau, die sich
wieder verheiratet und damit einen anderen Namen erhält, auf Anderung dringen.
Doch darf man die Bestimmung nicht dahin auslegen (so Makower Nr. II und
Löwenthyhal, das Firmenrecht nach dem neuen H. G. B. 1899 S. 138, 169), daß
der Ehemann, wenn die Frau für den allein schuldigen Teil erklärt wird, ihr zwar
die Führung des Namens, aber nicht die Führung der seinen Namen tragenden
Firma untersagen könne. Das Gesetz wollte offenbar nicht so weit gehen, die
schuldige Ehefrau mit Wohltaten auszustatten. Es ist dies um so eher anzu-
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 8