Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 1.
114 I. Buch. Handelsstand. § 21 (Nr. 4—6), 522 (Nr. 1).
nehmen, als die Ehefrau ohne Einwilligung des Mannes Handelsfrau werden
und eine Firma führen kann, der iderspruch des Ehemannes dagegen
Hie nur durch eine Ehescheidungsklage zum Ausdruck gebracht werden wird.
Doch muß der Ehemann dann Führung auch des Namens untersagen, die bloße
Untersagung der Führung der Firma würde nicht angehen, umgekehrt kann er
Führung des Namens untersagen Fübrung der Firma gestatten. Das K. G. in
Entsch. F.G. VIII S. 38 = O. L.G. Rspr. XIV S. 341 macht einen unzulässt en Unter-
schied, ob die Firma bereits eingetragen war oder nicht. — Hatte die Ehefrau vor
der Untersagung Geschäft und Firma weiterveräußert, so wird das Untersagungsrecht
des Ehemannes sich auch gegen den Erwerber richten (anders Ritter Anm. 2).
Die zur Fortführung des Namens berechtigte Ehefrau kann ihrerseits für das
bürgerliche Leben ihren Mädchennamen wieder annehmen, dagegen die Firma fort-
fübren. — Wird die Adoption wieder aufgehoben, so hat der Adoptant kein Unter-
agungsrecht auf Fortführung der Firma (a. A. Düringer-Hachenbur
1 S. 231). — Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, sie kann aber au
geändert werden, doch bedarf es bei der offenen Handelsgesellschaft und Kom-
manditgesellschaft dazu der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (5 108).
5. Auf die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird § 21
entsprechend anzuwenden sein.
6. Altere F. 5 21 umfaßt auch ältere Firmen, sofern die Anderung
des Namens nach dem 31. Dez. 1899 erfolgt (weitergehend wollen Düringer-
Hachenburg Anm. 3 auch bei Anderung des Namens vor dem 1. 1. 1900 das
neue Recht anwenden).
8 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes-
wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne
Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen,
wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung
der Firma ausdrücklich willigen. Die Verpflichtung einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die im § 20 vorgeschriebene
Bezeichnung in ihre Firma aufzunehmen, wird hierdurch nicht berührt.
Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pacht-
vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Entw. 1 5 20, II 5 21; Denkschrift I S. 37, II S. 3157, 3158; Komm. Ber.
Eea 335, 3876, Stenogr. Bericht S. 4558, 4563, 4567, 4570, 4573, 4582; A. D. H. GB.
rt. 22.
Vgl. zur Literatur: Grave, Das kaufmänn. Geschäft. Diss. 1905; Pisko,
Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs 1907; Müller--Erzbach in
7 LXI S. 357ff.; Binder, Rechtsstellung der Erben I S. 31ff.; Stegemann,
ererbung eines Handelsgeschäfts 1903; Isay, Recht am Unternehmen 1910.
1. Vorbemerkungen. 8§ 22 betrifft die zweite Gruppe von Fällen der ab-
geleiteten Firma. Die Sachlage ist hier der des 5 21 geradezu entgegengesetzt. Geschäft
und Firma gehen auf andere über. Es tritt völliger Wechsel des Geschäftsinhabers
ein. Der neue Inhaber bekommt das Privileg, einen neuen Namen zu führen.
Juristisch liegt das Verhältnis nicht so, daß ein Recht, das Firmenrecht, veräußert
und erworben wird, zu welcher Annahme § 23 verleiten könnte, denn die Firma als
olche ist überhaupt nicht selbständiges Vermögensobjekt (s. oben § 17 Nr. 1, anders
akower § 23 II), sondern so, daß das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen
dem Erwerber des Geschäftes gestattet, einen fremden Namen auf Zeit oder dauernd
nur für sich oder auch seinen Nachfolger, anzunehmen. Der Fall liegt also dem des