Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

522 (Nr. 10—12), 5 23. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 121 
einerseits den § 18, andererseits den § 30 Abs. 1 zu beobachten (vgl. O.L.G. Köln 
in 3. XXXXVI S. 474 (bedenklich), O. L.G. Karlsruhe im Recht 02 S. 436, 440). 
Wie weit er sich eines Konkurrenzgeschäfts zu enthalten hat, s. bei § 25 Nr. 4, 7. 
Dritten gegenüber hat vom Moment des Firmenerwerbes an der Erwerber alle 
aus dem Firmenrecht entspringenden Untersagungsrechte, also auch die Geltend- 
machung der vom Vorgänger erwirkten rechtskräftigen Untersagungsurteile (O.L.G. 
München im Recht 1910 Nr. 572). 
10. Gelangt Geschäft und Firma wieder an den alten Inhaber zurück (z. B. 
bei beendeter Pacht und beendetem Nießbrauch), so ist der das Nachfolgeverhältnis 
andeutende Zusatz zu streichen (5 18 Abs. 2). Denkbar wäre auch, daß auch nach 
Ablauf der Zeit die Firma nicht zurückkehren, sondern ganz erlöschen soll (ogl. 
R.G.Z. LXXVI Nr. 68). Doch wird solch Wille klar hervortreten müssen. Im 
Zweifel kann der Verpächter die Firma dann ohne weiteres führen, einer Einwilli- 
gung des Pächters bedarf er nicht. 
Nr. 11. 
11. Alteres Recht. § 22 bezieht sich nur auf den nach Inkrafttreten des Nr. 12. 
neuen H. G. B. erfolgten Erwerb von Firmen. Ist der Erwerb vor dem 1. Jan. 1900 
erfolgt, so gilt das alte Recht (s 22). Hierbei ist zu beachten: 
a) Nach Art. 22 Abs. 1 des E. H. G. B. können nur die am 1. Jan. 1900 ein- 
getragenen Firmen nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt werden. Er- 
wirbt somit jemand nach dem 31. Dez. 1899 ein Geschäft mit einer nicht einge- 
tragenen Firma, so hat er sich zu vergewissern, daß die erworbene Firma dem 
neuen Recht entspricht, sonst kann er die Firma nicht fortführen. Dies wird z. B. 
praktisch, wenn jemand die nicht eingetragene Firma eines Einzelkaufmanns, die 
nur den Familiennamen enthält, erwirbt (vgl. § 18 Abs. 1, dazu Johow. Ring 
XII A 108, XXVII A 217, 220). 
b) Erwirbt eine Aktiengesellschaft vor dem 1. Jan. 1900 eine Personenfirma, 
so ist sie zwar nicht nach § 22, wohl aber nach Art. 22 Abs. 2 des E. HGB. ver- 
pflichtet, mit dem 1. Jan. 1900 die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma- 
aufzunehmen. Vgl. K. Lehmann in 3Z. XXXXVIII S. öof. 
c) Da der Begriff des Handelsgewerbes seit 1900 eine Erweiterung er- 
fahren hat, so ist es denkbar, daß jemand vor 1900 ein Geschäft erworben hat, das 
mit dem 1. 1. 1900 zum Handelsgewerbe wurde. Diesenfalls darf er den früheren 
Geschäftsnamen nicht als Firma zum Handelsregister anmelden, sondern er muß 
eine neue Firma annehmen, da §5 22 voraussetzt, daß zur Zeit des Erwerbes das 
Gewerbe ein Handelsgewerbe war (O.L.G. Stuttgart in O.L.G. Rspr. II S. 144ff.). 
d) Verschmäht es der Erwerber, die übernommene Firma fortzuführen und 
nimmt er eine neue Firma an, so untersteht er natürlich den Sätzen des neuen 
H.G. B. (R.G. in Holdheim 1900, S. 285.) 
g 23. 
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie 
geführt wird, veräußert werden. 
Entw. 1 5 21, 11 § 22; Denkschr. I S. 37, II S. 3157; A. D. H.GB. Art. 23. 
Die Erörterung dieses Paragraphen ist im § 22 erfolgt. Zu bemexken ist nur 
nochmals, daß die Ubertragung der Firma auch zeitlich getrennt nach Ubertragun 
des Geschäfts erfolgen kann (8 22 Nr. 7). Das Wort „Veräußerung“ bezieht sic 
auf die sämtlichen in § 22 angeführten Fälle (vgl. R.G.Z. LXIII Nr. 56, LXVI 
S. 321, K.G. in O.L.G. Rspr. XVI S. 80). Das gegen § 23 verstoßende Rechts- 
geschäst ist nichtig (B.G.B. § 134) und erzeugt auch unter den Kontrahenten 
einerlei Rechtswirkungen (R.G.Z. IX S. 2, R.G. bei Holdheim 03, S. 110). 
Dagegen steht § 23 nicht einer Vereinbarung mehrerer Gesellschafter entgegen, 
wonach sie das Firmenrecht als einem unter ihnen zugehörtg betrachten, sodaß 
es selbst nach Ausscheiden des Betreffenden nicht an Dritte Übertragen werden 
dürfe (R.G Z3. LXVI S. 320 ffl. 
Das alte Recht stimmt überein.
	        
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