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124 I. Buch. Handelsstand. 525 (Nr. 1—29.
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Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bis-
herigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts
begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Be-
triebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf
den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben
in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirk-
sam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder
von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handels-
geschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer
Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Ver-
bindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht
worden ist.
Entw. 1 § 23, II § 24; Denkschr. 1 S. 37—39, II S. 3158; Stenogr.Ber.
S. 4559, 4563.
Literatur: Siehe bei §& 22, ferner Simon in Z. XXIV S. 94sf., Hellwig,
Verträge auf Leistung an Dritte S. 99. Weitere Literatur bei Lehmann 5#-
§s 24. Vgl. noch Brandi, Ubernahme eines Handelsgeschäfts und ihre Bedeutung
für den Ubergang der Forderungen und Schulden, Diss. 05.
1. Vorbemerkung. Mit dem § 25 beginnt ein neuer Unterahschnitt, der sich
mid der Regelung gewisser materiellrechtlicher Folgen befaßt, die aus der Ubernahme des
Handelsgeschäftes eines Vollkaufmanns (vgl. R.G.3. LV. Nr. 22; oben § 4 Nr. 7) ent-
stehen. Drei Fälle werden in den §§ 25—28 behandelt: Erwerb eines Handelsgeschäfts
unter Lebenden (5 25, 26), Fortführung des Geschäfts durch die Erben (§ 27), Verwand-
lung eines Einzelgeschäfts in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
(5 28). Dagegen sind die durch den Mitgliederwechsel innerhalb einer Handels-
gesellschaft erzeugten Rechtsfolgen an anderer Stelle normiert (85 130, 159, 160,
173). — Keineswegs will das Gesetz die Materie des GeschäftsÜberganges erschöpfend
regeln, es wendet seine Aufmerksamkeit nur zwei Punkten zu, der Haftung des
Erwerbers für die alten Geschäftsschulden einerseits, dem übergang der Geschäfts.
forderungen auf den Erwerber andererseits. Dabei bildet die Schuldenhaftung den
Hauptgegenstand seiner Normierung, während der Forderungsübergang nur für
gewisse Fälle eigentümlich geregelt ist. Im übrigen greift das bürgerliche
echt für die Materie des Geschäftsüberganges Platz. Doch ist nicht
ausgeschlossen, daß auch Sätze des H. G. B. z. B. § 346, 5 377 in Betracht kommen,
und endlich finden sich im Aktienrechtsabschnitt Sonderbestimmungen für den Uber-
gang des Vermögens im ganzen (5§8§ 303, 304 f.).
2. Begriff des Handelsgeschäfts (vgl. H. Müller, Die rechtliche Natur des
Handelögeschäfts, Diss. 08, Grave, Das kaufmännische Geschäft, Diss. 05). Der Beghiff
des Handelsgeschäfts ist kein fest bestimmter, das Wort hat eine wechselnde Be-
deutung. Ein weiterer und ein engerer Begriff läßt sich unterscheiden:
a) Handelsgeschäft im weitesten Sinne ist soviel wie Handelsver-
mögen, d. h. die Gesamtheit der durch den Betrieb eines Handelsgewerbes ver-
einigten Vermögensbestandteile und Beziehungen von Vermögenswert (vgl. Behrend
S. 202, 203, v. Hahn zu Art. 22 § 2). Das Handelsgeschäft in diesem Sinne ist
ein Vermögen und zwar je nach der Sachlage das Vermögen Überhaupt (#[ bei
der Altiengeftürschaf,) oder ein Teil des Vermögens, der rechtlich oder tatsächlich