Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

826 (Nr. 2). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 125 
vom übrigen Vermögen (dem Privatvermögen) unterschieden ist. Man unterscheidet 
Geschäftsaktiva und Geschäftspassiva. Zu den Aktivis des Geschäfts gehören 
einmal alle diejenigen Sachen, dinglichen Rechte und Persönlichkeitsrechte, 
die dem Betriebe des kaufmännischen Gewerbes unmittelbar dienen („Zubehör 
des Unternehmens“, wie Pisko 5 6 nicht einwandfrei konstruiert), d. h. von 
Sachen einerseits diejenigen, mit denen der Kaufmann Handel treibt (Waren, 
Wertpapiere, möglicherweise Grundstücke), andererseits diejenigen, die er zum 
Betrieb des Handelsgewerbes- ge= oder verbraucht, (Utensilien, Geschäftshaus, das 
in das Geschäft gesteckte Geld, die Handelsbücher)), von Persönlichkeitsrechten 
die mit dem Geschäft verbundenen Patentrechte, Autorrechte, Rechte auf Waren- 
zeichen, usw. Sodann gehören dahin die Geschäftsforderungen zum Unterschied von 
Privatforderungen. Das Gesetz desintert sie mit l als „im Betriebe des Geschäfts 
begründete Forderungen"2). Sie sind nicht identisch mit Forderungen aus Handels- 
geschäften. Denn einerseits kann der Einzelkaufmann mehrere Handelsgewerbe be- 
treiben, dann scharen zu dem einzelnen Handelsgewerbe nur diejenigen Forderungen 
aus Handelsgeschäften, die im Betriebe dieses Handelsgewerbes begründet sind, alle 
übrigen Forderungen aus Handelsgeschäften sind für dieses Handelsgewerbe Privat- 
forderungen. Andererseits erstreckt sich der Begriff der Geschäftsforderungen auch 
auf Ansprliche ex lege oder ex delicto, soweit sie im Betriebe des Geschäfts ent- 
standen sind, z. B. Ansprüche auf Schadenersatz oder Buße wegen Verletzung von 
Patent= oder Autorrechten. Endlich gehören zu den Aktivis tatsächliche Beziehungen 
von Vermögenswert, wie Kundschaft, Geschäftsgeheimnisse, Alter und Renommee des 
Geschäfts (sog. Chancen). Sie können wichtiger sein als die übrigen Aktiva. 
Geschäftspassiva oder Geschäftsschulden (gegenüber Privatschulden) sind im Be- 
triebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde. 
Sie müssen im Betriebe des Geschäfts begründet sein. Uber diesen Begrif siehe 
bei § 343. (Die Rechtsvermutungen des § 344 würden auch hier in Betracht 
kommen. Vgl. Wolff in 3. XULVII S. 256, R.G.Z. LXXII S. 436). Die durch 
Übernahme des Geschäfts entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem früheren 
Inhaber können und werden meist Geschäftsschulden des Erwerbers sein, z. B. A 
kauft von B Geschäft und Firma, dann ist die Kaufgelderschuld zweifellos des A 
Geschäftsschuld, gilt also bei Weiterveräußerung des Geschäfts als Geschäftspassivum 
(R.G. in Seuffert LXIII Nr. 259, R.G. in J. W. 08 S. 20627); oder ein Gesell- 
schafter übernimmt bei Auflösung der offenen Handelsgesellschaft das Geschäft mit 
den Passivis als Alleinschuldner (K.G. in Gruchot LIV S. 1065); oder A ver— 
pflichtet sich, bei Erwerb des Geschäfts innerhalb gewisser Grenzen Konkurrenz zu 
unterlassen, die Unterlassungopflicht ist Geschäftsschuld (uvgl. den ähnlich gelagerten 
Fall in R.G.Z. LXVIII Nr. 71). Uber solche auf der Firma lastende Verbindlichkeiten 
Ehrenberg in Z. XXVIII S. 27ff., auch O. L. G. Stuttgart in O L. G. Rspr. XI 
S. 406, R.G. in D.J 3. 06, 1149. — Sie brauchen es aber nicht stets zu sein, 
n7 B. A, B, C, D sind Inhaber des Geschäfts. tritt gegen eine Abfindungssumme, 
ie ihm B, C, D jeder zu einem Drittel zu zahlen versprechen, aus. B, C, D führen 
das Geschäft fort. Dann kann die Schuld des B, C, bD deren Privatschuld sein. Mg= 
licherweise soll die Abfindungsschuld aber auch in Fällen der letzteren Art Geschäft - 
schuld sein, indem A den Anspruch auf die Summe gegen die Gesellschaft behalten 
oll. Es hat die Lage des Falles zu entscheiden. Vgl. hierzu Simon in Z. XXIV 
S. 94 ff., zu allgemein Cosack S. 52. 
Auch die Geschäftspassiva können aus Vertrag, Gesetz oder unerlaubter 
Handlung entstehen (R. G. ZJ. XV S. 54, 133), auch sie sind nicht identisch mit 
Schulden aus Handelsgeschäften. So gehört z. B. dahin die auf dinglichem Grund 
beruhende Pflicht zur Herausgabe einer fremden Sache (vgl. Reichel in J.W. 1910, 
  
—. 
S 
1) Uber die Behandlung der Geschäftsbücher im Konkurse K.O. 88 1A 
(dazu Jaeger K.O. 5 1 Anm. 20), 117 Abs. 2, in der Zwangsvollstreckung Z. 
*811 Nr. 11. Vgl. im übrigen Ol-.G. Dresden in Busch XUVII S. 60, R.O. 
VII S. 74ff., XIX S. 419f., O. L.G. Dresden in Seuffert LVII Nr. 162, O. 
Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 400. Z„ 
*rb“" 2) Dahin gehören z. B. auch Forderungen gegen Handlungsgehilfen, R.O. 
r. 7. 
s. 8 
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