826 (Nr. 2). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 125
vom übrigen Vermögen (dem Privatvermögen) unterschieden ist. Man unterscheidet
Geschäftsaktiva und Geschäftspassiva. Zu den Aktivis des Geschäfts gehören
einmal alle diejenigen Sachen, dinglichen Rechte und Persönlichkeitsrechte,
die dem Betriebe des kaufmännischen Gewerbes unmittelbar dienen („Zubehör
des Unternehmens“, wie Pisko 5 6 nicht einwandfrei konstruiert), d. h. von
Sachen einerseits diejenigen, mit denen der Kaufmann Handel treibt (Waren,
Wertpapiere, möglicherweise Grundstücke), andererseits diejenigen, die er zum
Betrieb des Handelsgewerbes- ge= oder verbraucht, (Utensilien, Geschäftshaus, das
in das Geschäft gesteckte Geld, die Handelsbücher)), von Persönlichkeitsrechten
die mit dem Geschäft verbundenen Patentrechte, Autorrechte, Rechte auf Waren-
zeichen, usw. Sodann gehören dahin die Geschäftsforderungen zum Unterschied von
Privatforderungen. Das Gesetz desintert sie mit l als „im Betriebe des Geschäfts
begründete Forderungen"2). Sie sind nicht identisch mit Forderungen aus Handels-
geschäften. Denn einerseits kann der Einzelkaufmann mehrere Handelsgewerbe be-
treiben, dann scharen zu dem einzelnen Handelsgewerbe nur diejenigen Forderungen
aus Handelsgeschäften, die im Betriebe dieses Handelsgewerbes begründet sind, alle
übrigen Forderungen aus Handelsgeschäften sind für dieses Handelsgewerbe Privat-
forderungen. Andererseits erstreckt sich der Begriff der Geschäftsforderungen auch
auf Ansprliche ex lege oder ex delicto, soweit sie im Betriebe des Geschäfts ent-
standen sind, z. B. Ansprüche auf Schadenersatz oder Buße wegen Verletzung von
Patent= oder Autorrechten. Endlich gehören zu den Aktivis tatsächliche Beziehungen
von Vermögenswert, wie Kundschaft, Geschäftsgeheimnisse, Alter und Renommee des
Geschäfts (sog. Chancen). Sie können wichtiger sein als die übrigen Aktiva.
Geschäftspassiva oder Geschäftsschulden (gegenüber Privatschulden) sind im Be-
triebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde.
Sie müssen im Betriebe des Geschäfts begründet sein. Uber diesen Begrif siehe
bei § 343. (Die Rechtsvermutungen des § 344 würden auch hier in Betracht
kommen. Vgl. Wolff in 3. XULVII S. 256, R.G.Z. LXXII S. 436). Die durch
Übernahme des Geschäfts entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem früheren
Inhaber können und werden meist Geschäftsschulden des Erwerbers sein, z. B. A
kauft von B Geschäft und Firma, dann ist die Kaufgelderschuld zweifellos des A
Geschäftsschuld, gilt also bei Weiterveräußerung des Geschäfts als Geschäftspassivum
(R.G. in Seuffert LXIII Nr. 259, R.G. in J. W. 08 S. 20627); oder ein Gesell-
schafter übernimmt bei Auflösung der offenen Handelsgesellschaft das Geschäft mit
den Passivis als Alleinschuldner (K.G. in Gruchot LIV S. 1065); oder A ver—
pflichtet sich, bei Erwerb des Geschäfts innerhalb gewisser Grenzen Konkurrenz zu
unterlassen, die Unterlassungopflicht ist Geschäftsschuld (uvgl. den ähnlich gelagerten
Fall in R.G.Z. LXVIII Nr. 71). Uber solche auf der Firma lastende Verbindlichkeiten
Ehrenberg in Z. XXVIII S. 27ff., auch O. L. G. Stuttgart in O L. G. Rspr. XI
S. 406, R.G. in D.J 3. 06, 1149. — Sie brauchen es aber nicht stets zu sein,
n7 B. A, B, C, D sind Inhaber des Geschäfts. tritt gegen eine Abfindungssumme,
ie ihm B, C, D jeder zu einem Drittel zu zahlen versprechen, aus. B, C, D führen
das Geschäft fort. Dann kann die Schuld des B, C, bD deren Privatschuld sein. Mg=
licherweise soll die Abfindungsschuld aber auch in Fällen der letzteren Art Geschäft -
schuld sein, indem A den Anspruch auf die Summe gegen die Gesellschaft behalten
oll. Es hat die Lage des Falles zu entscheiden. Vgl. hierzu Simon in Z. XXIV
S. 94 ff., zu allgemein Cosack S. 52.
Auch die Geschäftspassiva können aus Vertrag, Gesetz oder unerlaubter
Handlung entstehen (R. G. ZJ. XV S. 54, 133), auch sie sind nicht identisch mit
Schulden aus Handelsgeschäften. So gehört z. B. dahin die auf dinglichem Grund
beruhende Pflicht zur Herausgabe einer fremden Sache (vgl. Reichel in J.W. 1910,
—.
S
1) Uber die Behandlung der Geschäftsbücher im Konkurse K.O. 88 1A
(dazu Jaeger K.O. 5 1 Anm. 20), 117 Abs. 2, in der Zwangsvollstreckung Z.
*811 Nr. 11. Vgl. im übrigen Ol-.G. Dresden in Busch XUVII S. 60, R.O.
VII S. 74ff., XIX S. 419f., O. L.G. Dresden in Seuffert LVII Nr. 162, O.
Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 400. Z„
*rb“" 2) Dahin gehören z. B. auch Forderungen gegen Handlungsgehilfen, R.O.
r. 7.
s. 8
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