525 (Nr. 4). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 127
4. Verhältuis nach innen.
a) Richtet sich der Vertrag auf Erwerb des ganzen Handelsvermögens
Sn und Pasfiva), wozu dann auch die Zweigniederlassungen gehören (oben
ei § 13 Nr. 8), 8 kann ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft
(Kauf einschließlich Erbschaftskaufes, Tausch, Erbenauseinandersetzung (vgl. § 27
Nr. 8) 7, es kann aber auch Nießbrauchsbestellung oder Verpachtung (0l. z. B.
O.L. G. Dresden in Seuffert LXII Nr. 168) oder Bestellung eines Nutzungs-
pfandes (B.G.B. § 1213) vorliegen, denn auch solche werden als Erwerb Im
Sinne des 5 25 aufzufassen, oder es werden doch jedenfalls auf sie die Vorschriften
über den Erwerb entsprechend anzuwenden sein, (Denkschr. II S. 3158, vgl. Z. XX
S. 608, Düringer-Hachenburg Anm. 37)2). Das Gesetz unterscheidet allerdings
in §. 22 Erwerb und Ubernahme, aber für §5 25 kommt es nur auf die Tatsache
der FortfÜhrung an. — Auch der Fall, daß der Elternteil das Geschäft der Kinder
unter eigenem Namen fortführt, wird hierher zu rechnen sein (vgl. oben §. 1 Nr. 20).
— Ze nachdem nun der Erwerb auf die Dauer erfolgt oder eine bloße Üübernahme
auf Zeit vorliegt, wird sich das interne Verhältnis verschieden gestalten:
)öIm ersten Falle hat der Veräußerer die sämtlichen körperlichen Gegen-
stände und übertragbarens) Rechte auf den Erwerber zu übertragen, er hat ihm
ferner die abtretbare Geschäftsforderungen abzutreten. Nicht als abtretbar wird im
Zweifel anzusehen sein der Anspruch des Veräußerers gegen den zugunsten der
irma sich verbürgenden Dritten auf Leistung der Interzession. Denn der Bürge
zur sich nicht für die Firma, sondern für den alten Geschäftsfirmeninhaber verpflichtet
(O. L.G. Rostock in Mecklenb. Z. f. Rechtspflege II S. 13f., Seuffert XXXXVII
S. 310, O.L. G. Hamburg in 50 XII (1891) S. 19), doch kann der Fall aus-
nahmsweise anders liegen (vogl. z. B. O.L. G. München in Z. XXXV S. 234, auch Bolze
V Nr. 714, X Nr. 518). Dagegen sind an sich wohl abtretbar Forderungen aus gegen-
seitigen Verträgen (R.G. 8. LI S. 170). — Er hat ihn ferner in die Lage zu ver-
setzen, bezw. ihm Gelegenheit zu geben, die Chancen des Geschäftes auszunutzen
(z. B. ihm die Rezepte Über Zubereitung von Fabrikaten herauszugeben (Apt III
S. 174)), auch dahin mitzuwirken, daß die für das Heschäft bestimmten Sendungen
an den Erwerber gelangen (Bolze XXIII Nr. 155, R.G.ZZ. LV S. 124), sowie alles
zu unterlassen, was den Erwerber in der dem Zweck des Vertrages entsprechenden
Ausnutzung dieser Chancen stören könnte, wozu u. U. die Eröffnung eines Kon-
kurrenzgeschäftes gehören kann (vgl. R.G. im Recht 08 Nr. 2073), während es zu
weit günge, anzunehmen, daß der Veräußerer sich ohne weiteres stets der Konkurrenz
u enthalten habe (Düringer-Hachenburg Anm. 13; siehe auch unten bei Nr. 7).
Angekehrt ist der Erwerber verpflichtet, die Geschäftsschulden (fälligen und nicht-
fälligen) zu übernehmen und die Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen (B.G.B. F§ 415
Abs. 3). Diese Verpflichtung wird sich auch erstrecken auf Geschäftsschulden, hinsichtlich
deren der Veräußerer die Einrede der Verjährung hatte (R.G. im Recht 1910 Nr. 2071).
Unter den Geschäftsschulden sind die wahren Geschäftsschulden zu verstehen. Die
Präsumtion des § 344 Abs. 2 würde nach innen nicht Platz greifen (Wolff in 3.
XXXXVII S. 259). Wann das Eigentum oder sonstige Recht an den einzelnen
Gegenständen auf den Erwerber übergeht, regelt sich nach bürgerlichem Recht
(Tradition, Auflassung uswy), soweit nicht besondere handelsrechtliche Sätze (55 366,
474) in Betracht kommen. Dabei ist zu bemerken, daß zwar der Grundsatz „Hand wahre
Hand“ dem Erwerber zugute kommt, daß aber trotzdem eine Herausgabepflicht
bestehen kann aus § 25 (Reichel a. a. O.). Der Gefahrsübergang, die Haftung
1) Uber Vermächtnisse siehe bei §5 27.
2) Ist Erwerb auch die Fortführung nach Beendigung des Nießbrauchs bezw.
der Pacht seitens des Nießbrauchsbestellers, bezw. Verpächters? Man wird dies
wohl bejahen, jedenfalls aber analoge Anwendung zulassen müssen (K.G. in D.J.Z. 06
S. 86 a. A. Düringer-Hachenburg Anm. 37). ill der Verpächter der aus
25 für ihn entstehenden Gefahr entgehen, so wird er bei der Verpachtung den
usschluß seiner Haftung für die Geschäftsschulden des Pächters vereinbaren müssen.
3) Uber die Übertragbarkeit von Preismedaillen und Ehrendiplomen vgl. O. L.G.
Dresden in Z. XXXX S. 446, K.G. in D. J. S. 06 S. 204; über Telegrammadressen
O.L. G. Dresden in Z. XLVI S. 472, R.G. im B. A. IX S. 8, Heyden in D.J#Z.
1900, S. 92; Staub-Bondi 522 Anm. 25.