Einleitung. XVII
3. Nach beendigter erster Lesung des Entwurfs eines deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs wird zur Ausstellung des Entwurfs eines
deutschen Handelsgesetzbuchs von dem Bundesrat eine Kommission
ernannt, welche aus hervorragenden praktischen und theoretischen,
mit dem Handelsrecht vertrauten Juristen sowie aus Mitgliedern
der Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch besteht.
4. Die von den Spezialredaktoren ausgearbeiteten Teilentwürfe
werden der Kommission übergeben und von dieser auf den Vor-
trag des Spezialredaktors in einmaliger Lesung beraten und
festgestellt.
5. Der Inhalt des geltenden Handelsgesetzbuches wird durch einen
von der Kommission sofort nach ihrem Zusammentritt bestellten
Hauptreferenten der Revision unterzogen.
Der aus dieser Revision hervorgegangene vorläufige Entwurf
wird von der Kommission beraten und festgestellt. Zu dieser
Beratung sind Mitglieder des Handelsstandes beizuziehen.
6. Sodann beschließt die Kommission, auf den nach vorgängiger
Verständigung mit den Spezialredaktoren erstatteten Vortrag des
Hauptreferenten, über die einheitliche Zusammenfügung der aus
den Kommissionsberatungen hervorgegangenen Teilentwürfe und
kuinkent den Gesamtentwurf der endlichen redaktionellen Fest-
ellung.
Der so in erster Linie vollendete Gesamtentwurf eines deut-
schen Handelsgesetzbuches wird nebst Motiven veröffentlicht und
den Bundesregierungen mitgeteilt.
7. Nach beendigter zweiter Lesung des Entwurfs eines deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs wird auf den Vortrag des Haupt-
referenten der Gesamtentwurf des Handelsgesetzbuchs einer
zweiten Lesung und schließlichen redaktionellen Feststellung
durch die Kommission unterzogen.
Der so festgestellte Entwurf nebst Motiven wird dem Bundes-
rat überreicht.“
Auf den unter dem 9. Juni 1874 erstatteten Bericht des Aus-
schusses für Justizwesen trat der Bundesrat in der Sitzung vom 22. Junie
1874 den gesamten Vorschlägen bei, indem er zugleich beschloß, die vom
Reichstag angeregte Revision der Gesetzgebung über Aktiengesellschaften
einstweilen zu sistieren und sie vielmehr mit der Revision des Handels-
gesetzbuchs zu verbinden.
Die Folgezeit hat nur den geringsten Teil der Bundesrats-
beschlüsse hinsichtlich der Kodifikation des Handelsrechtsstoffes festgehalten.
Da sich die Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs erheblich länger
hinzog, als ursprünglich angenommen war, sah sich die Reichsregierung
im Anfang der achtziger Jahre genötigt, die Revision des Aktienrechts
selbständig vorzunehmen und das umfangreiche Gesetz dem alten Handels-
gesetzbuch einzuverleiben. Von den drei hinzutretenden Materien, die
nach den Vorschlägen dem Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs eingefügt
werden sollten, wurde nur das Binnenschiffahrtsrecht reichsgesetzlich ge-
regelt, während das Binnenversicherungs= und Verlagsrecht einstweilen
Lehmann--Ring, Handelsgesetbuch. I. 2. Aufl. II