Nr. 5.
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für Mängel und Eviktionen, für Verität und Bonität von Forderungen) und dergl.
bemißt sich nach dem konkreten Rechtsgeschäft, wobei wiederum handelsrechtliche
Sätze eingreifen können. Der Ubergang der Geschäftsforderungen liegt gewöhnlich
chon in dem Veräußerungsvertrag, wie sich aus B.G. B. 5 398 klar ergiebt. Mit
Hder Forderung gehen die Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaftsrechte auf den Erwerber
über (B.G.B. § 401). Verlangt das bürgerliche Recht eine besondere Form für den
Abtretungsvertrag (z. B. B.G.B. 5 1154), so entsteht für den Veräußerer die Ver-
pflichtung, dieser Form zu genügen, es liegt nur ein pactum de cedendo vor.
Uber die Verpflichtung des Veräußerers, die zur Geltendmachung der Forderungen
nötige Auskunft zu erteilen, sowie die zum Beweise der Forderungen dienenden
Urkunden auszuliefern, vgl. B.G.B. 8 408.
Was die Form des ganzen Rechtsgeschäftes betrifft, so kann B. G. B.
5 311 in Betracht kommen.) z. B. wenn eine Aktiengesellschaft ihr Geschäft verkauft,
daneben B G.B. § 313. In Ermangelung solcher Fälle ist der Vertrag formlos.
Für Aktiengesellschaften vgl. die §5 303, 304.
8) Im zweiten Falle (vgl. hierzu besonders Düringer. Hachenburg
Anm. 31 f.; Jacusiel, Nutzungsrechte am Handelsgeschäft 06, ferner die bei § 22
Nr. 5 genannte Literatur, zumal Isay S. 157 ff.) hat der bisherige Geschäftsinhaber
die Verpflichtung, den Nießbrauch (Form u. U. § 311 B. G. B.) an den einzelnen
zum Geschäft gehörenden Gegenständen zu bestellen (vgl. B.G.B. 5 1085, der freilich
nur, wo es sich um ein Vermögen handelt, direkt zur Anwendung gelangt) — oder be
der Pacht (Form u. U.: 95 581 Abs. 2, 566, 580 B.G.B.) dem Erwerber den Besitz
der betreffenden Gegenstände zu verschaffen (ähnlich beim Nutzungspfand).
Hinsichtlich der Bestellung des Nießbrauchs an körperlichen Gegenständen greift
B.G.B. §§ 1030, 1032, 873, an Rechten B.G.B. 5§5 1068, 1069, an Wertpapieren
B. G. B. § 1081 Platz. Ist ein Sachinbegriff (Warenlager) in Frage kommend, so
ist § 1035 B.G. B. maßgebend. Die dinglichen Rechte an den einzelnen Gegenständen
regeln sich nach allgemeinen Grundsätzen. Deshalb bleibt der Veräußerer Eigen-
tümer der Sachen, bez. Gläubiger der Forderungen und kann der Jwangsvollstreckung
aus Klagen gegen den Erwerber widersprechen und im Konkurse des Erwerbers sein
Aussonderungsrecht geltend machen. Doch kann bei Nießbrauch, (entsprechend bei Pacht)
der Fall des quasi usus fructus vorliegen, welchenfalls der Nießbraucher, bez. Pächter
Eigentümer der Sachen wird (B.G.B. § 1067) oder es kann der Fall des sog.
Dispositionsnießbrauchs gegeben sein. Soweit dies nicht der Fall ist, wird nach
der Natur der Sache man meist dem Sinne der Parteien gerecht werden, wenn man
bei dem Nießbrauch den §5 1048, bei der Pacht den § 586 B.G.B. entsprechend an-
wendet (Düringer-Hachenburg Anm. 35, 42) und zwar nicht bloß für körperliche
Gegenstände, sondern auch für Rechte. Für den Fruchtgenuß wird B.G. B. §. 1655
gvo § 1 Nr. 20) auch hier anwendbar sein. — Der Erwerber übernimmt hier dem
eräußerer gegenüber an sich nicht die Verpflichtung, die zur Zeit des Erwerbes
vorhandenen Gläubiger schlechthin rechtzeitig zu befriedigen, bez. den Besteller von
den damals vorhandenen Geschäftsschulden zu befreien, sondern nur die Verpflichtung,
die Zinsen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus früheren Geschäftsschulden
abzuführen (analoge Anwendung von B. G. B. § 1088; a. A. Düringer. Hachen-
burg Anm. 34 und Staub-Bondi 522 Anm. 16). Dagegen ist er gehalten, dem
Besteller die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Gegenstände heraus-
zugeben (B.G. B. § 1087 Abs. 1), sofern er nicht von dem Recht, selbst zu erfüllen,
Gebrauch macht. Im übrigen sind für die internen Rechte und Pflichten die Grund-
sätze vom Nießbrauch, Pfand, Pacht entsprechend mit Vorsicht anzuwenden. Näheres
zumal bei Düringer. Hachenburg a. a. O. So wird §& 537 B. G. B. nur für die
vermieteten Sachen anwendbar sein. Auch wird Pächter wie Nießbraucher nicht
bloß Recht, sondern auch Pflicht der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung haben
(vgl. Kohler in Iherings Jahrb. XXIV S. 231, O. L. G. Braunschweig in Seuffert
LVI S. 307), 5 585 B.G. B. wird nicht anwendbar sein u. a. m.
7) In beiden Fällen sind die Handelsbücher und Korrespondenzen dem Er-
werber, soweit als sie für die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen von Wert sind,
zu Übergeben, (R.O.H.G. XIX S. 419, Busch V S. 462, O.L.G. Frankfurt im
1) Haftung des Verkäufers für Zusage der „Gangbarkeit“ des Geschäfts,
Busch XIII S. 223ff. (unten Nr. 6).