525 (Nr. 5—8). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 129
Recht 07, S. 581 Nr. 1219) dagegen nicht notwendig Beibücher (O.L.G. Dresden
im Sächs. Arch. 06, S. 244). Wieweit Warenzeichen mitzuübertragen sind,
acchtet sich nach Lage des Falles (hierzu O. L.G. Hamburg in Seuffert LXIII
. 209).
b) Richtet sich der Vertrag nur auf übertragung der Aktiva oder nur Nr. 86.
eines Teils der Aktiva, so ist der Veräußerer verpflichtet, die einzelnen Sachen, For-
derungen oder sonstigen Rechte zu übertragen und für gülrgerter der Ausnutzung
der Chancen Sorge zu kagen, auch die dazu erforderlichen Handlungsbücher zu
übergeben (R.O. H. G. XIX S. 419). Nach der Praxis des R.G. finden die Be-
stimmungen über Haftung wegen Sachmängel beweglicher Sachen einschließlich der
Verjährung (I) auf den Kauf eines Handelsgeschäfts analoge Anwendung (R.G. Z.
LXIII Nr. 14), so bei der Zusicherung einer gewissen Rentabilität, aber auch ohne
Zusicherung bet Fehlern im Sinne von B.G.B. F 459, dagegen nicht die Bestimmun
des § 455 B.G. B., denn ein „Eigentum am Geschäft“ gibt es nicht (R.G. S. LXVI
Nr. 95, IXIX Nr. 98). Hierzu Bechstein, Gewährleistung beim Verkauf eines
Handelsgeschäfts Diss. 08s und Düringer-Hachenburg Anm. 14. — Bei Nieß-
brauchsbestellung oder Bestellung eines Nutzungspfandes werden diese Bestimmungen
emäß § 493 B. G. B. ebenfalls anwendbar sein, während bei Verpachtung die
Prundsähe über Haftung des Verpächters maßgebend sind. Solche Ubertragung
bloß der Aktiva ist stets bei Verpfändung und regelmäßig bei Verpachtung des
Geschäftes anzunehmen.
c) Handelt es ch umgekehrt nur um übernahme von Passivis, so
greift B.G.B. § 415 f. Platz.
d) Ist zugleich in dem Ubernahmevertrage ausbedungen, daß der Veräußerer Nr. 7.
kein Konkurrenzgeschäft errichten dürfe, so muß sich der Veräußerer eines solchen
enthalten. Die Ausbedingung ist gültig, falls sie nicht eine contra bonos mores
verstoßende Beschränkung der persönlichen Freiheit enthält. Die besonderen
Bestimmungen, die für die Konkurrenzklausel von Handlungsgehülfen gelten, sind
hier nicht anwendbar. Verstößt der Vertrag wider die guten Sitten, so 6 er
schlechthin nichtig, ein richterliches Ermäßigungsrecht ist nicht anerkannt. Hinsicht-
lich der Vertragsstrafen normiert das bürgerliche Recht, bezw. der § 348 des H. G. B.
äufig wird man aus der Stipulation entnehmen können, daß abweichend von
B. G. B. §5. 340 Abs. 2 durch Bezahlung der Strafe der Bruch des Verbotes gesühnt
sein solle (R.G.3. XXXIII S. 142, XXXX S. 100. Vgl. Staub- Bondi 5 22
Anm. 33ff.; zur Judikatur: Bolze IV Nr. 668, 669, VIII Nr. 459, 462, 463, XI
Nr. 354, 355, XII Nr. 415, 416, XVI Nr. 388, XVIII Nr. 408, XIX Nr. 495; R.G8.
LIII Nr. 38, 88; LXXVIII Nr. 88, Seuffert LVI Nr. 227, O. L.G. Hamm im Recht
07, S. 306 Nr. 556, R.G. im Recht 07, S. 823 Nr. 1780 = L. Z. 07, S. 591).
5. Verhältnis nach außen, d. h. gegenüber den Gläubigern und Schuldnern Nr. 8.
des bisherigen Geschäftsinhabers.
a) Verhältnis zu den Gläunbigern des. Geschäfts. Das Gesetz geht in allen
Fällen davon aus, daß der Erwerber, bez. Ubernehmer das Geschäft selbst betreibt.
Seine Regelung trifft also den sg. Kastellanvertrag (oben bei 5 22 Nr. 5) nicht.
Es unterscheidet, ob die bisherige Hrma fortgeführt wird oder nicht. Ersterenfalls
läßt es ohne weiteres, letzterenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen die
Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Inhabers eintreten. Die
Tatsache der Firmenfortführung ist dem Gesetze dabei das entscheidende
Moment, nicht die Vereinbarung der Parteien über die Fortführung (O.L.G. Karls-
ruhe in O.L.G. Rspr. III S. 275), noch die Tatsache der Vermögensübernahme (so
Hellwig S. 399). Die Haftung aus § 25 tritt, da sie unmittelbar auf Gesetz be-
ruht, auch bei formbedürftigen Verträgen des früheren Inhabers ohne Beobach-
tung der Form durch den neuen Inhaber ein (R.G. in J. W. 65, S. 687 Nr. 9). Gleich-
gültig ist, ob die Firma vom Erwerber befugt oder unbefugt, mit oder ohne Ein-
willigung des alten Inhabers fortgeführt wird, ob Schuldübernahme vereinbart
war oder nicht. Es genügt die unveränderte Firmierung. Das Gesetz legt den Ge-
danken zu Grunde, daß in der Fortfirmierung sich der einseitige Verpflichtungswille
des Erwerbers, für die Schulden des bisherigen Inhabers zu haften auspräge,
darum sind Einwendungen aus dem internen Verhältnis zwischen Erwerber
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 9