Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 256 (Nr. 9). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 131 
Nr. 5, LXVI S. 322) gehen, ob sie auf Vertrag oder Gesetz beruhen. Selbst 
Verbindlichkeiten zu Leistungen rein persönlicher Art gehören dahin, an Stelle der 
Leistungspflicht würde dann unter Umständen Schadenersatzpflicht treten. Ebenso 
können. Verpflichtungen aus einem Gesellschaftsvertrage in Frage kommen trotz 
§ 717 B.G.B. (N.G. . LIXXVI Nr. 3). Insbesondere sind, wie die Judikatur 
ständig annimmt, auch die zum Zweck des Erwerbs des Geschäfts vom früheren 
Inhaber aufgenommenen Schulden Geschäftsschulden (R.G. in Seuffert LXIII 
Nr. 259, Gruchot LIV S. 1065, L. Z. 1912 S. 911 Uu. a.)1) — Er haftet dem Dritten. 
Erwirbt der bisherige Geschäftsinhaber die Forderung eines Dritten, so muß er 
sich die Einreden aus den internen Vereinbarungen mit dem Erwerber gefallen 
lassen. Hatte der Konkursverwalter das Geschäft (mit der Firma unter Einwilli- 
Lung der Kridars) veräußert, so zählen die Konkursgläubiger nicht zu den Dritten. 
Die konkursgläubt ernnenihre Besrtedigung nur aus der Masse suchen (R.G.Z. LVIII 
Nr. 43). — Er haftet, aber er muß besonders ausgeklagt werden. Eine Zwangsvoll- 
streckung aus dem Urteil gegen den alten Inhaber ist gegen ihn nur unter den besonderen 
Voraussetzungen der Z.P.O. §§ 727, 729 möglich. Darüber bei § 26. Eine einseitige 
Erklärung, daß er nicht haften wolle, nützt dem Erwerber nichts. Es bedarf viel- 
mehr einer entgegenstehenden Vereinbarung. Aber auch eine entgegenstehende Ver- 
einbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, sei es mit Rücksicht auf alle, 
sei es mit Rücksicht auf einzelne Passiva, befreit den Erwerber nicht, außer wenn 
sie eingetragen und bekannt gemacht oder vom Erwerber oder Veräußerer dem 
Dritten mitgeteilt ist. — Die Eintragung der Vereinbarung muß gleichzeitig mit 
der ungesäumt betriebenen (Wolff in Z. XXXXVII S. 261, R.G. in Seuffert 
LlIX Nr. 108, L. Z. 1913, S. 288, O.L.G. Rspr. XXI S.374, 375 — O.L.G.G. Hamm, 
Nankfurt —) Eintragung des neuen Inhabers erfolgen, und zwar sowohl bei dem 
egister der Haupt. wie bei dem der Zweigniederlassung. Unterbleibt sie bei letz- 
terem, so ist § 15 Abs. 3 hierauf anzuwenden (R.G. in Seuffert LXIII Nr. 48 
— Gruchot LII S. 685). War der alte Firmeninhaber noch nicht eingetragen, 
so muß er sich zuvor selbst eintragen lassen. — Die Vereinbarung muß ein- 
getragen und bekannt gemacht sein. Die rechtzeitige Anmeldung zum Handels- 
register hilft auch dann nichts, wenn durch Schuld der Registerbehörde die Ein- 
tragung und Bekanntmachung verzögert wurde (R.G.3. LXXV. Nr. 33). Die 
Bekanntmachung hat in den in § 10 bestimmten Zeitungen zu erfolgen. Ist die 
Vereinbarung eingetragen und bekannt gemacht, so kann der Gläubiger sich nicht 
darauf berufen, daß er die Bekanntmachung weder kannte noch kennen mußte, 
§5 15 Abs. 2 kann hierauf keine Anwendung finden (Staub-Bondi Anm. 19, 
K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 376, anders Ehrenberg im Hdb. I S. 638, 
640.) — Die Mitteilung an den Dritten hat zwar nicht vor Fortführung 
der Firma (so Cohn in Gruchot XIII S. 52) aber doch sofort bei Fort- 
führung des Geschäfts und nicht später als die Mitteilung vom Firmenüber- 
ang, keinesfalls später als die Bekanntmachung des Uberganges durch den 
egisterrichter zu erfolgen. Nachträgliche Veröffentlichungen beseitigen die ein- 
mal begründete Haftung nicht. Der Dritte oder sein Bevollmächtigter (R.G. bei 
Holdheim 04 S. 103) muß auch durch die amtliche Publikation oder durch direkte 
Mitteilung füitens einer der beiden Parteien Kenntnis erhalten. Kenntnisnahme 
durch Mitteilung anderer oder aus öffentlichen Zeitungen oder durch Schluß- 
falgerungen aus gesprächsweisen Außerungen des Erwerbers (O. L.G. Hamm in 
O.L. G. Rspr. XXI S. 374) genügt nicht (R.G. in Seuffert LIX Nr. 39, R.G. Z. 
LXXV S. 139; R.G. bei Warneyer 1912 Nr. 266; a. A. Wolff in Z. XXXXVII 
S. 263). Widersprechen sich die Mitteilungen des Veräußerers und Erwerbers, so 
entscheidet die richtige Mitteilung (Düringer-Hachenburg Anm. 26), wie 
1) Stets aber handelt es sich nur um Geschäftsschulden aus diesemn Ge- 
schäft. Für Ubernahme von Geschäftsschulden aus einem ganz anderen Unter- 
nehmen bedarf es der Schuldübernahme durch den Erwerber (O.L G. Stuttgart in 
O L.G. Rspr. XI S. 403, K.G. in Seuffert LVII Nr. 85 = O. L. G. Rspr. IV. 
S. 146, R.G. bei Holdheim 08 S. 47). Es kann auch nicht etwa Vereinbarung 
des Gläubigers und früheren Inhabers die Schuld aus einen anderen Unternehmen 
diesem Geschäft zuweisen (O.L.G. Stuttgart a. a. O). 
  
9.
	        
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