8 256 (Nr. 9). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 131
Nr. 5, LXVI S. 322) gehen, ob sie auf Vertrag oder Gesetz beruhen. Selbst
Verbindlichkeiten zu Leistungen rein persönlicher Art gehören dahin, an Stelle der
Leistungspflicht würde dann unter Umständen Schadenersatzpflicht treten. Ebenso
können. Verpflichtungen aus einem Gesellschaftsvertrage in Frage kommen trotz
§ 717 B.G.B. (N.G. . LIXXVI Nr. 3). Insbesondere sind, wie die Judikatur
ständig annimmt, auch die zum Zweck des Erwerbs des Geschäfts vom früheren
Inhaber aufgenommenen Schulden Geschäftsschulden (R.G. in Seuffert LXIII
Nr. 259, Gruchot LIV S. 1065, L. Z. 1912 S. 911 Uu. a.)1) — Er haftet dem Dritten.
Erwirbt der bisherige Geschäftsinhaber die Forderung eines Dritten, so muß er
sich die Einreden aus den internen Vereinbarungen mit dem Erwerber gefallen
lassen. Hatte der Konkursverwalter das Geschäft (mit der Firma unter Einwilli-
Lung der Kridars) veräußert, so zählen die Konkursgläubiger nicht zu den Dritten.
Die konkursgläubt ernnenihre Besrtedigung nur aus der Masse suchen (R.G.Z. LVIII
Nr. 43). — Er haftet, aber er muß besonders ausgeklagt werden. Eine Zwangsvoll-
streckung aus dem Urteil gegen den alten Inhaber ist gegen ihn nur unter den besonderen
Voraussetzungen der Z.P.O. §§ 727, 729 möglich. Darüber bei § 26. Eine einseitige
Erklärung, daß er nicht haften wolle, nützt dem Erwerber nichts. Es bedarf viel-
mehr einer entgegenstehenden Vereinbarung. Aber auch eine entgegenstehende Ver-
einbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, sei es mit Rücksicht auf alle,
sei es mit Rücksicht auf einzelne Passiva, befreit den Erwerber nicht, außer wenn
sie eingetragen und bekannt gemacht oder vom Erwerber oder Veräußerer dem
Dritten mitgeteilt ist. — Die Eintragung der Vereinbarung muß gleichzeitig mit
der ungesäumt betriebenen (Wolff in Z. XXXXVII S. 261, R.G. in Seuffert
LlIX Nr. 108, L. Z. 1913, S. 288, O.L.G. Rspr. XXI S.374, 375 — O.L.G.G. Hamm,
Nankfurt —) Eintragung des neuen Inhabers erfolgen, und zwar sowohl bei dem
egister der Haupt. wie bei dem der Zweigniederlassung. Unterbleibt sie bei letz-
terem, so ist § 15 Abs. 3 hierauf anzuwenden (R.G. in Seuffert LXIII Nr. 48
— Gruchot LII S. 685). War der alte Firmeninhaber noch nicht eingetragen,
so muß er sich zuvor selbst eintragen lassen. — Die Vereinbarung muß ein-
getragen und bekannt gemacht sein. Die rechtzeitige Anmeldung zum Handels-
register hilft auch dann nichts, wenn durch Schuld der Registerbehörde die Ein-
tragung und Bekanntmachung verzögert wurde (R.G.3. LXXV. Nr. 33). Die
Bekanntmachung hat in den in § 10 bestimmten Zeitungen zu erfolgen. Ist die
Vereinbarung eingetragen und bekannt gemacht, so kann der Gläubiger sich nicht
darauf berufen, daß er die Bekanntmachung weder kannte noch kennen mußte,
§5 15 Abs. 2 kann hierauf keine Anwendung finden (Staub-Bondi Anm. 19,
K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 376, anders Ehrenberg im Hdb. I S. 638,
640.) — Die Mitteilung an den Dritten hat zwar nicht vor Fortführung
der Firma (so Cohn in Gruchot XIII S. 52) aber doch sofort bei Fort-
führung des Geschäfts und nicht später als die Mitteilung vom Firmenüber-
ang, keinesfalls später als die Bekanntmachung des Uberganges durch den
egisterrichter zu erfolgen. Nachträgliche Veröffentlichungen beseitigen die ein-
mal begründete Haftung nicht. Der Dritte oder sein Bevollmächtigter (R.G. bei
Holdheim 04 S. 103) muß auch durch die amtliche Publikation oder durch direkte
Mitteilung füitens einer der beiden Parteien Kenntnis erhalten. Kenntnisnahme
durch Mitteilung anderer oder aus öffentlichen Zeitungen oder durch Schluß-
falgerungen aus gesprächsweisen Außerungen des Erwerbers (O. L.G. Hamm in
O.L. G. Rspr. XXI S. 374) genügt nicht (R.G. in Seuffert LIX Nr. 39, R.G. Z.
LXXV S. 139; R.G. bei Warneyer 1912 Nr. 266; a. A. Wolff in Z. XXXXVII
S. 263). Widersprechen sich die Mitteilungen des Veräußerers und Erwerbers, so
entscheidet die richtige Mitteilung (Düringer-Hachenburg Anm. 26), wie
1) Stets aber handelt es sich nur um Geschäftsschulden aus diesemn Ge-
schäft. Für Ubernahme von Geschäftsschulden aus einem ganz anderen Unter-
nehmen bedarf es der Schuldübernahme durch den Erwerber (O.L G. Stuttgart in
O L.G. Rspr. XI S. 403, K.G. in Seuffert LVII Nr. 85 = O. L. G. Rspr. IV.
S. 146, R.G. bei Holdheim 08 S. 47). Es kann auch nicht etwa Vereinbarung
des Gläubigers und früheren Inhabers die Schuld aus einen anderen Unternehmen
diesem Geschäft zuweisen (O.L.G. Stuttgart a. a. O).
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