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132 J. Buch. Handelsstand. 525 (Nr. 9—10).
überhaupt die Mitteilung der Wirklichkeit entsprechen muß (R.G. in L.Z. 09
S. 140). Eintragung und Mitteilung müssen so deutlich sein, daß der Dritte
erkennen kann, die ihn betreffende Schuld sei auf den Erwerber nicht übergegangen
(R.G. in Holdheim 02 S. 73; L. . 1911 S. 608, 933). Die Mitteilung hat den
Charakter einer rcchtsgeschäftlichen Willenserklärung (R.G.Z. LXVII S. 9, 414)
deshalb kann, wenn inzwischen die Forderung vom Gläubiger abgetreten ist,
B.G.B. § 407 zur Anwendung gelangen (a. A. Klein in Seuffert s Bl. LXXIV
S. 200). — Natürlich würde den Erwerber befreien ein privativer Schuldlüber-
nahmevertrag, den der Veräußerer oder ein Dritter mit dem einzelnen Gläubiger
schließt (vgl. hierzu R.G. in L. Z. 1913 S. 617).
6) Wird die Firma nicht fortgeführt, so soll der Erwerber für die Geschäfts-
schulden des letzten Inhabers nur haften, wenn ein besonderer Verpflichtungs-
grund vorliegt. Solch’ besonderer Verpflichtungsgrund wurzelt entweder im
bürgerlichen Recht oder im Handelsrecht. — Im bürgerlichen Recht. Dahin gehört
Schuldübernahmevertrag des Erwerbers mit dem betreffenden Gläubiger (B.G.B.
§8 414, 415), sei es durch ausdrückliche Worte, sei es durch konkludente Handlungen
(R. O. H. G. XV S. 74, vgl. O.L.G. Braunschweig in 3. XXXXII S. 505), während bloße
Erfüllungsübernahme im Zweifel dem Gläubiger noch keine Rechte gewährt, ferner
Bürgschaft, Versprechen des Erwerbers zugunsten bestimmter oder aller Gläubiger, so
daß diese das Recht unmittelbar erwerben sollen, was im Zweifel aber nicht anzu-
nehmen ist (B.G.B. § 329, val. R.O. H.G. XXI Nr. 73, R.G.Z. 1I S. 54, aber
auch R G.Z. LXV S. 167), endlich der Fall des B.G.B. § 419. Letzterer wird be-
sonders vorkommen bei Veräußerung (nicht Nießbrauchsbestellung oder Verpachtung)
des Geschäfts einer Aktiengesellschaft (ugl. § 303 Nr. 8, wobei es schon genügt,
daß das Aktivvermögen veräußert wird (R.G.8. LXIX S. 285) und nicht im Wege
steht, daß einzelne Gegenstände ausgenommen werden (N.S8 LXIX S. 290, LXXI
S. 378, R.G. in Seuffert LXV Nr. 24), aber auch Veräußerung des Geschäfts
einer offenen Handelsgesellschaft wird man hierher zählen müssen (Cohn bei
Gruchot XXXXII S. 56, a. A. Staub-Bondi § 22 Anm. 20, Düringer-
Hachenburg Anm.--5, R.G. im Recht 1910 Nr. 850). Ja sogar bei einem Einzel-
kaufmann ist er nicht ausgeschlossen (CTüringer-Hachenburg Anm. 5), aber im
Zweifel nicht anzunehmen. Weitergehend will O. v. Gierke in Festschrift für
Martitz S. 69 auf Sondervermögen § 419 B. G.B. analog anwenden und des-
halb einen Ausschluß der Haftung innerhalb jener weiten Grenzen überhaupt nicht
zulassen (S. 75), was de lege ferenda jedenfalls wünschenswert wäre. Im Falle-
des § 419 B.G.B. haben die Gläubiger vom Abschlusse des Vertrages ab An-
sprüche gegen den Erwerber, der dann allerdings nur bis zum Bestande des
übernommenen Vermögens haftet. Keinesfalls wird § 419 B.G.B. durch § 25.
H. G. B. ausgeschlossen (R.G.. LXIX S. 285, LXXI Nr. 95). — Im Handels-
recht. Das Gesetz erklärt als besonderen Verpflichtungsgrund, daß die-
Ubernahme der Verbindlichkeit in handelsüblicher Weise von dem Erwerber
bekannt gemacht worden ist. Es gibt hier dem in langer Praxis entwickelten.
Satze Auddruck, daß in olcher Bekanntmachung das öffentliche einseitige, darum
von der Tatsache, ob die Ubernahme vereinbart ist oder nicht, unabhängige-
(R.G.3. XXXVIII S. 173f.) rechtsgeschäftliche Versprechen des Erwerbers liege,
den Gläubigern haften zu wollen („ein selbständig wirksamer, von der Akzeptation
der Geschäftsgläubiger unabhängiger, obligatorischer Dispositionsakt des Uber-
nehmers“ R.O. H.G. 1 Nr. 18, XXI S. 233), aus welchem die Gläubiger auch,
ohne Akzept gegen den Erwerber vorgehen können. Notwendig ist eine öffentliche
oder an eine erhebliche Anzahl von Geschäftsgläubigern gerichtete (R.O. H. G. IV
S. b. XI S. 153, R.G.3. XXXVIII S. 176) Bekanntmachung in handelsüblicher-
Weise, sei es durch Anschlag an der Börse oder Versendung von Zirkularen oder
Inserierung in Zeitungen, Erklärung zum Handelsregister (N.G. 3. VIII S. 66,
XVII S. 98f. und die dort Zitierten) oder sonst (Veröffentlichung der Bilanz unter-
Ansetzung des früheren Inhabers, vgl. Deutsche Juristenzeitung 1896 S. 57, R.G.
im Rechte 02 S. 23: Bezugnahme auf die dem Registerrichter überreichte Bilanz,
Vgl. R.G. bei Seuffert LXVII Nr. 60). Dagegen würde nicht Anzeige an die-
Polizei genügen (R.O. H. G. XI S. 153). Auch muß die Ubernahme der Passiva.
kundgegeben sein, die Kundgabe der Ubernahme des Geschäfts oder der Geschäfts-
aktiva allein genügt nicht (vgl. auch R.O. H. G. XVI S. 272, R.G.. L S. 120.,