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134 I. Buch. Handelsstand. 525 (Nr. 12—16), 5 26.
da der Registerrichter die Eintragung des neuen Firmeninhabers erst nach erfolgter
Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers vornehmen darf, so wird durch die
Eintragung und Bekanntmachung der Beweis der Legalität der Eintragung und
damit des erteilten Konsenses erbracht (Cohn a. a. O. S. 58, Staub-Bondi
5 25 A. 16a, oben §5 15 Nr. 4). — Steht andererseits die Tatsache der erteilten
Einwilligung fest, so kann der frühere Inhaber auf eine entgegenstehende Verein-
barung, wonach alle oder gewisse Forderungen nicht Üübergehen sollen, sich dem
Schuldner gegenüber nur dann berufen, wenn solche entweder in das Handels-
register eingetragen und bekannt gemacht oder von ihm oder dem Erwerber dem
betreffenden Schuldner mitgeteilt worden ist, z. B. mitgeteilt ist, daß die Forderung
„gemeinsames Eigentum“ der Gesellschafter bleiben soll (R.G. in J. W. 03 S. 388 1½9).
Einfacher Protest des früheren Inhabers genügt nicht, die Vereinbarung muß wirk-
lich getroffen sein. In dieser Beziehung gilt das gleiche, wie hin#chm, der
Passiva.!) Ebenso wird der Einwand des früheren Inhabers, daß die Einwilli-
gung deshalb von Bedeutung nicht sein konnte, weil das Handelsgeschäft nicht
mitübertragen wäre, nur dann vorgebracht werden können, wenn dem Schuldner
diese. Tatsache bekannt war oder bekannt sein mußte (R.G. Z. LXVI S. 418). — Ist
der Ubergang der Forderungen in Gemäßheit der obigen Bestimmungen während
eines schwebenden Prozesses erfolgt so greifen für den Prozeß und die Voll-
treckung die §§S 265 Abs. 2, 325, 727, 731 3.P.O. Platz (dazu Staub- Bondi FP 17
nm. 40). Ist er nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung erfolgt, so ist
Z. P.O. § 729, § 731 maßgebend.
6. Was die Person des Geschäftserwerbers betrifft, so gilt im Großen
das bei § 22 Nr. 6 Bemerkte. Von den Fällen des § 24 gehört nur einer hierher,
nämlich der, daß aus einer Handelsgesellschaft ein Einzelgeschäft wird (unzutreffend
Staub-Bondi § 25 Anm. 1, die diesen Fall übersehen). Die anderen Fälle
gehören unter die §§ 28, 130, 173. Vgl. aber bei § 162.
7. § 25 findet insoweit nicht Anwendung, als besondere Gesetze ein anderes
bestimmen (vgl. z. B. Versicherungsvertragsgesetz § 151 Abs. 2).
8. Statutenkollision. 3§ 25 gehört nicht zu der Normen, die nach Art. 30
des E.B. G.B. dem an sich maßgebenden ausländischen Recht vorgehen (R.G.Z.
LX Nr. 68, LXXIII S. 368). Hat somit im Ausland jemand das Geschäft mit
Firma übernommen, so greift das ausländische Recht über die Frage der, Schulden-
haftung und den Forderungsübergang ein. Anders, wenn mit der Ubernahme
zugleich eine Verlegung des Sitzes in das deutsche Reich erfolgt, dann ist § 25
anwendbar (R.G. im Recht 1912 Nr. 1495).
9. Alteres Recht. 5 25 bezieht sich nur auf Fortführungen von Handels-
geschäften, die in die Zeit nach dem 31. Dez. 1899 fallen. Für ältere Fortführungen
gilt das ältere Recht (E.B.G.B. Art. 170). Entscheidend ist nicht, daß der Erwerb
des Geschäfts in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen H.G.B. fällt; denn Fortführung
und Erwerb sind nicht identisch. Haftungsgrund ist die Tatsache der Fortführung,
nicht der Erwerb. Würde also das Geschäft vor dem 1. Jan. 1900 erworben, aber
erst später mit der Firma fortgeführt, so träte § 25 Absatz 1 in Kraft, ebenso Absf. 3,
wenn erst nach dem 31. Dez. 1899 die Ubernahme der Verbindlichkeiten in handels-
üblicher Weise kundgegeben ist. — Die Judikatur des Reichsgerichts kam übrigens
für, dar #tere Recht zu ähnlichen Ergebnissen. — Vgl. hierzu K. Lehmann in 3.
"¾ . 85—87.
g 26.
Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung
der Firma oder auf Grund der im 8 25 Abs. 3 bezeichneten Bekannt-
machung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren
1) Dem Erwerber gegenüber würde er natürlich auf die Vereinbarung sich
schlechthin berufen können, folglich im Konkurse des Erwerbers die ausgenommene
Forderung als seine Forderung beanspruchen und die Auszahlung des an den
Erwerber Gezahlten begehren dürfen. (Staub.- Bondi A. 15).