Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 
Rr. 
Nr. 
. 13. 
14. 
15. 
16. 
134 I. Buch. Handelsstand. 525 (Nr. 12—16), 5 26. 
da der Registerrichter die Eintragung des neuen Firmeninhabers erst nach erfolgter 
Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers vornehmen darf, so wird durch die 
Eintragung und Bekanntmachung der Beweis der Legalität der Eintragung und 
damit des erteilten Konsenses erbracht (Cohn a. a. O. S. 58, Staub-Bondi 
5 25 A. 16a, oben §5 15 Nr. 4). — Steht andererseits die Tatsache der erteilten 
Einwilligung fest, so kann der frühere Inhaber auf eine entgegenstehende Verein- 
barung, wonach alle oder gewisse Forderungen nicht Üübergehen sollen, sich dem 
Schuldner gegenüber nur dann berufen, wenn solche entweder in das Handels- 
register eingetragen und bekannt gemacht oder von ihm oder dem Erwerber dem 
betreffenden Schuldner mitgeteilt worden ist, z. B. mitgeteilt ist, daß die Forderung 
„gemeinsames Eigentum“ der Gesellschafter bleiben soll (R.G. in J. W. 03 S. 388 1½9). 
Einfacher Protest des früheren Inhabers genügt nicht, die Vereinbarung muß wirk- 
lich getroffen sein. In dieser Beziehung gilt das gleiche, wie hin#chm, der 
Passiva.!) Ebenso wird der Einwand des früheren Inhabers, daß die Einwilli- 
gung deshalb von Bedeutung nicht sein konnte, weil das Handelsgeschäft nicht 
mitübertragen wäre, nur dann vorgebracht werden können, wenn dem Schuldner 
diese. Tatsache bekannt war oder bekannt sein mußte (R.G. Z. LXVI S. 418). — Ist 
der Ubergang der Forderungen in Gemäßheit der obigen Bestimmungen während 
eines schwebenden Prozesses erfolgt so greifen für den Prozeß und die Voll- 
treckung die §§S 265 Abs. 2, 325, 727, 731 3.P.O. Platz (dazu Staub- Bondi FP 17 
nm. 40). Ist er nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung erfolgt, so ist 
Z. P.O. § 729, § 731 maßgebend. 
6. Was die Person des Geschäftserwerbers betrifft, so gilt im Großen 
das bei § 22 Nr. 6 Bemerkte. Von den Fällen des § 24 gehört nur einer hierher, 
nämlich der, daß aus einer Handelsgesellschaft ein Einzelgeschäft wird (unzutreffend 
Staub-Bondi § 25 Anm. 1, die diesen Fall übersehen). Die anderen Fälle 
gehören unter die §§ 28, 130, 173. Vgl. aber bei § 162. 
7. § 25 findet insoweit nicht Anwendung, als besondere Gesetze ein anderes 
bestimmen (vgl. z. B. Versicherungsvertragsgesetz § 151 Abs. 2). 
8. Statutenkollision. 3§ 25 gehört nicht zu der Normen, die nach Art. 30 
des E.B. G.B. dem an sich maßgebenden ausländischen Recht vorgehen (R.G.Z. 
LX Nr. 68, LXXIII S. 368). Hat somit im Ausland jemand das Geschäft mit 
Firma übernommen, so greift das ausländische Recht über die Frage der, Schulden- 
haftung und den Forderungsübergang ein. Anders, wenn mit der Ubernahme 
zugleich eine Verlegung des Sitzes in das deutsche Reich erfolgt, dann ist § 25 
anwendbar (R.G. im Recht 1912 Nr. 1495). 
9. Alteres Recht. 5 25 bezieht sich nur auf Fortführungen von Handels- 
geschäften, die in die Zeit nach dem 31. Dez. 1899 fallen. Für ältere Fortführungen 
gilt das ältere Recht (E.B.G.B. Art. 170). Entscheidend ist nicht, daß der Erwerb 
des Geschäfts in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen H.G.B. fällt; denn Fortführung 
und Erwerb sind nicht identisch. Haftungsgrund ist die Tatsache der Fortführung, 
nicht der Erwerb. Würde also das Geschäft vor dem 1. Jan. 1900 erworben, aber 
erst später mit der Firma fortgeführt, so träte § 25 Absatz 1 in Kraft, ebenso Absf. 3, 
wenn erst nach dem 31. Dez. 1899 die Ubernahme der Verbindlichkeiten in handels- 
üblicher Weise kundgegeben ist. — Die Judikatur des Reichsgerichts kam übrigens 
für, dar #tere Recht zu ähnlichen Ergebnissen. — Vgl. hierzu K. Lehmann in 3. 
"¾ . 85—87. 
  
g 26. 
Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung 
der Firma oder auf Grund der im 8 25 Abs. 3 bezeichneten Bekannt- 
machung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren 
1) Dem Erwerber gegenüber würde er natürlich auf die Vereinbarung sich 
schlechthin berufen können, folglich im Konkurse des Erwerbers die ausgenommene 
Forderung als seine Forderung beanspruchen und die Auszahlung des an den 
Erwerber Gezahlten begehren dürfen. (Staub.- Bondi A. 15).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.