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Der Verlust der Gläubigeransprüche gegen den alten Inhaber tritt vielmehr
nur dann ein, wenn entweder ein privativer Schuldübernahmevertrag zwischen
den Gläubigern und dem neuen Erwerber nach B. G.B. § 414 . geschlossen ist
oder wenn sie den alten Inhaber aus seiner Geschäftsverbindlichkeit entlassen haben.
Solche Entlassung liegt aber keineswegs darin, daß sie den neuen Erwerber in
Anspruch nehmen oder von ihm Teilzahlungen entgegennehmen (R.G. Z. XIX S. 253),
oder sonst mit ihm den Geschäftsverkehr fortsetzen (R.G. in L.Z. 1910 S. 618),
wie umgekehrt die Einklagung des alten Inhabers an sich keinen Verzicht auf
das Recht gegen den neuen Erwerber darstellt (N.O. H. G. VIII S. 384), selbst
dann nicht, wenn den Gläubigern mitgeteilt war, daß die Schuldübernahme
durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nachträglich rückgängig
gemacht sei; denn solche Rückgängigmachung kann ihrem erworbenen Recht keinen
intrag tun. Es ist das Recht der Gläubiger, von jedem der Schuldner die
Leistung ganz zu fordern, und bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben
sämtliche Schuldner verpflichtet (B. G.B. § 421). Ebensowenig ist als Erlaß an-
zusehen, daß der Gläubiger die ihm aus einem gegenseitigen Vertrag (z. B.
Kauf) obliegende Leistung an den neuen Erwerber, an den auch die Geschäfts-
forderungen nach § 25 übergegangen sind, abführt. Denn mit der Ubertragung der
Aktiva ermächtigt nicht bloß, wie das R.G. sich ausdrückt, der alte Inhaber die
Gläubiger die Leistung statt an ihn, an den neuen Erwerber abzuführen (R.G.Z.
XXXI . 47), sondern der neue Erwerber als Rechtsnachfolger in die Forderung
bat das alleinige Recht auf die Leistung (Staub-Bondi §9 26 Aum. 1, vgl. auch
.L.G. Hamburg bei Seuffert LX Nr. 238, R.G. bei Holdheim 1901 S. 81,
1903 S. 179, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XXI S. 386, R.G. in L.Z. 1912
S. 549). Auch die nachträgliche Bewilligung besserer Bedingungen an den neuen
Erwerber, z. B. Stundung des Kaufpreises, Annahme eines Prolongationswechsels
enthält nicht ohne weiteres einen Verzicht auf die Forderung gegen den alten In-
haber, (R.G. in Holdheim 1913 S. 87), da ja nicht einmal der Erlaß gegenüber
dem neuen Erwerber notwendig die Forderung gegen den alten Inhaber tilgt
(B.G.B. §§ 423, 425). Derartige nachträgliche Vereinbarungen mit dem neuen
Erwerber können vielmehr die Rechtslage des alten Inhabers nicht berühren (B. G. B.
&W425 Abs. 1). Auch im Schweigen des Gläubigers auf die Erklärung des früheren
Inhabers, daß er sich als befreit betrachte, wenn nicht binnen bestimmter Frist
der Anspruch gegen ihn geltend gemacht würde, liegt keine Entlassung, en Gläubiger
verpflichtet uicht die bona fides, auf derartige Präjudize sich zu äußern. Vgl.
darüber bei é 346.
Verjährung. Die Verjährung der Gesamtschulden untersteht dem B.G.B.
. 2.
8 425 Abs. 2. Sie läuft also gegen jeden der beiden Schuldner getrennt. Unter-
brechung und Hemmung, die im Verhältnis zu dem einen eintritt, wirkt nicht gegen
den anderen. Doch sind beide nach § 26 nicht gleich gestellt. § 26 enthält zugunsten
des alten Inhabers eine dem § 159 entsprechende Sonderbestimmung. Diese greift
nur dann Platz, wenn der Erwerber kraft Handelsrechts als Schuldübernehmer
gilt, also wenn er haftet auf Grund der Firmenfortführung oder auf Grund
öffentlicher Bekanntmachung der Schuldübernahme. Haftet er dahegen lediglich kraft
bürgerlichen Rechts (z. B. aus B.G.B. 5 419, als Bürge oder dgl.), so läuft die
Verjährung gegen den früheren Inhaber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. —
Die Sonderbestimmung betrifft lediglich die Dauer der Verjährungsfrist. Hin-
sichtlich der Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gilt bürger-
liches Recht. Die Dauer soll nicht 5 Jahre Übersteigen, muß aber nicht 5 Jahre
erreichen. Falls kraft Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist für die betreffende
Forderung gilt (z. B. aus B. G. B. ö§ 196, 197 oder 9.0.. 55 414, 423, 439),
oder falls die von früher her schwebende längere Frist vor Ablauf jener 5 Jahre
vollendet ist, soll es dabei sein Bewenden haben. umgekehrt wird, falls der An-
spruch nach Uebernahme der Geschäftsschuld gegen den alten Inhaber rechtskräftig
festgestellt ist, die dreißigjährige Verjährung des B.G.B. 5 218 eintreten. — Die
fünfjährige Verjährung Sor- beginnen, falls der neue Erwerber auf Grund der
Firmenfortführung haftet, mit dem Tage der Eintragung desselben in
das Handelsregister der Hauptniederlassung (58 31, 29). Vorher beginnt
e diesensalle nicht, selbst wenn dem Gläubiger der Firmenwechsel mitgeteilt ist.
edarf es umgekehrt der Bekanntmachung der Eintragung? F 26 enthält solche