Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 
140 I. Buch. Handelsstand. 827 (Nr. 4—5). 
weise für diese nur beschränkt haftet. — Führt der Erbe nach Ablauf der 
Frist das Geschäft dagegen nicht unter der alten Firma fort, so entscheidet 
sich die Frage seiner Haftung rein nach bürgerlichem Recht, es kann sich dann nur 
um die gewöhnliche Universalsukzession in alle Schulden bes Erblassers handeln; 
doch wird man die Erbenhaftung dann nicht auf die in der Uberlegungsfrist 
kontrahierten Schulden erstrecken dürfen, für die vielmehr der Erbe als Kon- 
trahent persönlich haftet (Wachsner in L. Z. IV S. 382, Zahn, Die Haftung aus 
den Rechtsgeschäften des Erben in Verwaltung des Nachlasses * 1910, O.L.G. 
Hamburg in Seuffert LXV Nr. 135; a. A. O.L.G. Dresden in Seuffert LXII 
S. 284, wie es scheint, auch R.G.S. LXII Nr. 12 und Eccius bei Gruchot LI 
S. 564 f.). — Bei mehreren Erben erhebt sich die Frage, wer über die Fortführung 
des Geschäfts unter der alten Firma zu entscheiden hat. Staub will diese Frage 
nach den Grundsätzen, die für die Verwaltung des Nachlasses bei Mehrheit von 
Erben gelten, entscheiden, demgemäß bei Meinungsverschiedenheit demjenigen Recht 
geben, der die Fortführung verlangt, und die anderen nur durch Ausschlagung der 
ganzen Erbschaft dann der unbeschränkten Haftung aus § 27 entgehen lassen (§5 27 
Anm. 27, ebenso O. L. G. Bamberg in Zentralbl. X S. 351). Indessen dürfte dies 
doch einen Eingriff in die Privatsphäre der einzelnen Erben darstellen. Vielmehr 
wird man mit Düringer-Hachenburg Anm. 11 dem einzelnen das Recht geben, 
der Fortführung des Geschäfts unter der Firma für seinen Teil zu entsagen. Es 
haften dann eben nur diejenigen von mehreren Erben, die tatsächlich das Geschäft 
unter der Firma nach Ablauf der für sie maßgebenden Uberlegungsfrist fortführen. 
— Wird der Erbe nachträglich für erbunwürdig erklärt, so entfällt er tunc die 
Erbenhaftung (B.G.B. F 2344). 
4. Einstellungsfrist. Die gesetzliche Frist ist eine überlegungsfrist (Aus- 
" schlagungsfrist), die der des B.G.B. 5 1944 parallel läuft. Sie beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft (B.G.B. § 1942 Absf. 1), 
gleichattig auf welchem Wege, Kenntnis erlangt hat. Vom Grund der Berufung 
raucht er — abweichend von B.G.B. § 1944 Abs 2 — nicht Kenntnis erlangt zu 
haben. Sie dauert jedenfalls drei Monate vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, 
wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgerechnet wird (B.G.B. § 187 Abs. 2), 
doch kann sie länger dauern, wenn nämlich die gewöhnliche Uberlegungsfrist des 
G. B. für den Erben noch nicht verstrichen ist, zJ. B. der Erbe sich beim Beginn 
der Uberlegungsfrist im Auslande aufgehalten hatte (B.G.B. 8 1944 Abs. 3). 
Bei mehreren Erben kann sie für jeden verschieden lang sein. So lange der Erbe 
überhaupt noch in der Lage ist, die ganze Eroschaft auszuschlagen, hat er es auch 
in der Hand, das Geschäft einzustellen und somit seine besondere Haltung aus § 27 
zu beseitigen. Anders, sobald er die Erbschaft nach Ablauf der handelsrechtlichen Uber- 
legungsfrist angenommen hat. Solche Annahme liegt aber, wie Düringer- 
Hachenburg Anm. 7 mit Recht aus § 27 folgern, noch nicht in der bloßen Fort. 
führung des Geschäfts Über jenen Zeitpunkt hinaus. — Ist oder wird der Erbe 
eschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigreit beschränkt und fehlt ihm ein ge- 
fetlicher Vertreter, so kann die Frist gegen ihn nicht ablaufen, bevor drei Monate 
verstrichen sind, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, oder der 
Mangel der Vertretung aufgehört hat (B.G.B. § 206), doch gilt dies natürlich 
nicht, wenn er mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen 
Betrieb des vom Erblasser hinter SSfr Geschäfts ermächtigt war (B.G.B. 88 206 
Abs. 2, 112). Stirbt der Erbe während der Frist, so wird seinen Erben eine neue 
Einstellungsfrist zugute kommen (vagl. B.G. B. 5 1952 Abs. 2 und dazu Düringer- 
Hachenburg Anm. 11). — Eine Eintragung des Erben in das Handels- 
register unter der Firma des Erblassexs ist während dieser Frist unzulässig, denn 
es steht ja noch nicht fest, ob eine Anderung der Firmeninhaber vorliegt, der 
Registerrichter darf die Erben deshalb während der Frist nicht zur Anmeldung 
anhalten (anders Staub-Bondi Anm. 16, die eine Eintragung unter Klarstellung 
des Provisoriums fün zulässig erklären); provoziert der Erbe die Eintragung unter 
der alten Firma selbst, so läge darin ein Verzicht auf die beschränkte Haftung, 
ebenso wenn er das Geschäft mit Firma in der Uberlegungsfrist veräußert oder 
verpachtet (Staub-Bondi 5 27 Anm. 24, R.G.3. LVI S. 199, a. A. Düringer- 
Hachenburg Anm. 119.
	        
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