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140 I. Buch. Handelsstand. 827 (Nr. 4—5).
weise für diese nur beschränkt haftet. — Führt der Erbe nach Ablauf der
Frist das Geschäft dagegen nicht unter der alten Firma fort, so entscheidet
sich die Frage seiner Haftung rein nach bürgerlichem Recht, es kann sich dann nur
um die gewöhnliche Universalsukzession in alle Schulden bes Erblassers handeln;
doch wird man die Erbenhaftung dann nicht auf die in der Uberlegungsfrist
kontrahierten Schulden erstrecken dürfen, für die vielmehr der Erbe als Kon-
trahent persönlich haftet (Wachsner in L. Z. IV S. 382, Zahn, Die Haftung aus
den Rechtsgeschäften des Erben in Verwaltung des Nachlasses * 1910, O.L.G.
Hamburg in Seuffert LXV Nr. 135; a. A. O.L.G. Dresden in Seuffert LXII
S. 284, wie es scheint, auch R.G.S. LXII Nr. 12 und Eccius bei Gruchot LI
S. 564 f.). — Bei mehreren Erben erhebt sich die Frage, wer über die Fortführung
des Geschäfts unter der alten Firma zu entscheiden hat. Staub will diese Frage
nach den Grundsätzen, die für die Verwaltung des Nachlasses bei Mehrheit von
Erben gelten, entscheiden, demgemäß bei Meinungsverschiedenheit demjenigen Recht
geben, der die Fortführung verlangt, und die anderen nur durch Ausschlagung der
ganzen Erbschaft dann der unbeschränkten Haftung aus § 27 entgehen lassen (§5 27
Anm. 27, ebenso O. L. G. Bamberg in Zentralbl. X S. 351). Indessen dürfte dies
doch einen Eingriff in die Privatsphäre der einzelnen Erben darstellen. Vielmehr
wird man mit Düringer-Hachenburg Anm. 11 dem einzelnen das Recht geben,
der Fortführung des Geschäfts unter der Firma für seinen Teil zu entsagen. Es
haften dann eben nur diejenigen von mehreren Erben, die tatsächlich das Geschäft
unter der Firma nach Ablauf der für sie maßgebenden Uberlegungsfrist fortführen.
— Wird der Erbe nachträglich für erbunwürdig erklärt, so entfällt er tunc die
Erbenhaftung (B.G.B. F 2344).
4. Einstellungsfrist. Die gesetzliche Frist ist eine überlegungsfrist (Aus-
" schlagungsfrist), die der des B.G.B. 5 1944 parallel läuft. Sie beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft (B.G.B. § 1942 Absf. 1),
gleichattig auf welchem Wege, Kenntnis erlangt hat. Vom Grund der Berufung
raucht er — abweichend von B.G.B. § 1944 Abs 2 — nicht Kenntnis erlangt zu
haben. Sie dauert jedenfalls drei Monate vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an,
wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgerechnet wird (B.G.B. § 187 Abs. 2),
doch kann sie länger dauern, wenn nämlich die gewöhnliche Uberlegungsfrist des
G. B. für den Erben noch nicht verstrichen ist, zJ. B. der Erbe sich beim Beginn
der Uberlegungsfrist im Auslande aufgehalten hatte (B.G.B. 8 1944 Abs. 3).
Bei mehreren Erben kann sie für jeden verschieden lang sein. So lange der Erbe
überhaupt noch in der Lage ist, die ganze Eroschaft auszuschlagen, hat er es auch
in der Hand, das Geschäft einzustellen und somit seine besondere Haltung aus § 27
zu beseitigen. Anders, sobald er die Erbschaft nach Ablauf der handelsrechtlichen Uber-
legungsfrist angenommen hat. Solche Annahme liegt aber, wie Düringer-
Hachenburg Anm. 7 mit Recht aus § 27 folgern, noch nicht in der bloßen Fort.
führung des Geschäfts Über jenen Zeitpunkt hinaus. — Ist oder wird der Erbe
eschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigreit beschränkt und fehlt ihm ein ge-
fetlicher Vertreter, so kann die Frist gegen ihn nicht ablaufen, bevor drei Monate
verstrichen sind, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, oder der
Mangel der Vertretung aufgehört hat (B.G.B. § 206), doch gilt dies natürlich
nicht, wenn er mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen
Betrieb des vom Erblasser hinter SSfr Geschäfts ermächtigt war (B.G.B. 88 206
Abs. 2, 112). Stirbt der Erbe während der Frist, so wird seinen Erben eine neue
Einstellungsfrist zugute kommen (vagl. B.G. B. 5 1952 Abs. 2 und dazu Düringer-
Hachenburg Anm. 11). — Eine Eintragung des Erben in das Handels-
register unter der Firma des Erblassexs ist während dieser Frist unzulässig, denn
es steht ja noch nicht fest, ob eine Anderung der Firmeninhaber vorliegt, der
Registerrichter darf die Erben deshalb während der Frist nicht zur Anmeldung
anhalten (anders Staub-Bondi Anm. 16, die eine Eintragung unter Klarstellung
des Provisoriums fün zulässig erklären); provoziert der Erbe die Eintragung unter
der alten Firma selbst, so läge darin ein Verzicht auf die beschränkte Haftung,
ebenso wenn er das Geschäft mit Firma in der Uberlegungsfrist veräußert oder
verpachtet (Staub-Bondi 5 27 Anm. 24, R.G.3. LVI S. 199, a. A. Düringer-
Hachenburg Anm. 119.