Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§27 (Nr. 6—11). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 141 
5. ästrechende Anwendung des §W 25 Abs. 2. Da &+ 27 die Vorschriften Nr. 6. 
des § 25 überhaupt zur entsprechenden Anwendung gelangen läßt, so fragt es sich, 
ob der die Firma fortführende Erbe in der Lage ist, die unbeschränkte Haftung 
auch dadurch abzuwenden, daß er nach Analogie von 5 25 Abs. 2 in das Handels- 
register eine die Haftung ablehnende einseitige Erklärung eintragen und bekannt 
nochen läßt oder daß er eine solche dem Gläubiger mitteilt. Diese Frage ist mit 
Cohn (bei Gruchot XXXXII S. 63) gegen die Überwiegende Meinung zu verneinen. 
Indem 527 Abs. 2 dem Erben den Weg anzeigt, auf dem er sich von den Folgen des 
Abs. 1 frei machen kann, versperrt er ihm die Möglichkeit, die Firma fortzuführen und 
doch die unbeschränkte Haftung zu vermeiden. 827 Abs. 2 tritt also an Stelle des § 25 
Abs. 2. Die Bestimmung des 8§25 Abs. Lrechtfertigt sich daraus, daß dort die Gläubiger 
in der Lage sind, den fuuhzeren Geschäftsinhaber zu belangen, wenn der die Firma fort- 
setzende neue Erwerber die Geschäftspassiva nicht trägt. Diese Möglichret fehlt 
hier den Geschäftsgläubigern. Dazu kommt, wie Goldmann richtig bemerkt, daß, 
wenn der Erbe durch einseitige Erklärung die Haftung ablehnen könnte, 8 27 Abf. 2 
überflüssig wäre. auch die Denkschrift scheint von diesem Gesichtspunkt auszugehen. 
Will der Erbe also nicht die Passiva tragen, so soll er das Geschäft nicht unter 
der alten Firma fortsetzen. Vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus hätte 
der § 27 keinen sonderlichen Wert für das Publikum, er wäre sogar schädlich. — 
Auch eine testamentarische oder erbvertragsmäßige Bestimmung des Erblassers könnte 
an der unbeschränkten Haftung des die alte Firma fortführenden Erben nichts ändern. 
(A. A. Düringer-Hachenburg Anm. 6.) — Im übrigen ist es für § 27 gleich- 
gültig, ob es sich um Intestat-, Testaments- oder Vertragserben handelt. 
6. Vermächtnis. § 27 greift nicht Platz für den Fall eines Vermächtnisses Nr. 7. 
des Handelsgeschäfts mit Aktivis und Passivis. Der Vermächtnisnehmer, der das 
vermachte Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt oder der sich öffentlich zur 
Tragung der Passiva bekennt, würde nicht aus 527 haften. Wohl aber wäre §5 25, 
wenn auch nicht unmittelbar, so doch analog anzuwenden, denn dem Vermächtnisnehmer 
fällt das Geschäft nichtiiso jure an, sondern er hat nur einen obligatorischen Anspruch 
gegen den Erben auf Ubertragung der Geschäftsaktiva (B.G.B. Iös 2176, 2174) und 
den Erben gegenüber die Verpflichtung zur Ubernahme der Geschäftspassiva. Nach 
außen würde er aber erst durch Fortführung der unveränderten Firma oder öffent- 
liche Kundgebung der Passivenübernahme selbständig haftbar werden, dies aber 
auch dann, wenn die Passiva den Wert der Aktiva übersteigen. Der Anspruch 
der Gläubiger gegen den Erben aus bürgerlichem Recht oder ev. sogar aus §27 H.G. B. 
bliebe außerdem gewahrt. Der Forderungsübergang auf den Legatar, der die 
Firma mit Einwilligung des Erben fortführt, würde sich nach § 25 Abf. 1 voll- 
ziehen. Auch § 25 Abs. 2 würde Hier zur Anwendung gelangen. Hätte der Erb- 
lasser die Haftung ausgeschlossen, so wären die Erben verpflichtet, die Mitwirkung 
zur Eintragung des Ausschlusses zu gewähren und die Eintragung dieser Bestim- 
mung bez. die Mitteilung durch den Erben oder Vermächtnisnehmer an den 
Dritten würde von der Haftung befreien (Düringer-Hachenburg Anm. 14). 
7. Erbenauseinandersetzung. Ebensowenig greift § 27 für den Fall Platz, 
daß später, nachdem gemäß § 27 die unbeschränkte Haftung eingetreten ist, unter 
den mehreren Erben einer im Wege der Erbauseinandersetzung das Geschäft oder 
die Firma übernimmt. Hier gilt vielmehr § 25. Würde während der Deliberations- 
frist des § 27 einer der mehreren Miterben Geschäft und Firma allein übernehmen, 
so würde allerdings § 27 anwendbar sein. 
8. 5 27 beziht sich nur auf Handelsgeschäfte eines Vollkaufmanns. Die 
Fortführung des Geschäfts eines Minderkaufmanns durch den Erben bestimmt sich 
lediglich nach bürgerlichem Recht. Doch ist § 5 H. G. B. zu beachten. 
9. Prozessuale Verwirklichung des § 27. Lag gegen den Erblasser ein voll- 
streckbarer Titel vor, so greisen die 5§ 727, 781 Z. P.O. durch, den Einwendungen 
aus §§ 755, 767, 781 begegnet der Gläubiger mit Berufung auf § 27 H. G.B. 
Liegt kein solcher vor, so wird nach allgemeinen Grundsätzen gegen den Erben vor- 
zugehen sein. Der Gläubiger wird den Einwand der beschränkten Haftung des 
Erben (§ 780 Z. P.O.) abwarten und erst dann auf § 27 H.G. B. zurückgehen. 
10. Aelteres Recht. Da die Haftung des Erben aus § 27 einen Erbanfall 
mit den Wirkungen des B.G.B. voraussetzt, so tritt sie nur ein, wenn der Erblasser 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
10. 
11.
	        
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