§27 (Nr. 6—11). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 141
5. ästrechende Anwendung des §W 25 Abs. 2. Da &+ 27 die Vorschriften Nr. 6.
des § 25 überhaupt zur entsprechenden Anwendung gelangen läßt, so fragt es sich,
ob der die Firma fortführende Erbe in der Lage ist, die unbeschränkte Haftung
auch dadurch abzuwenden, daß er nach Analogie von 5 25 Abs. 2 in das Handels-
register eine die Haftung ablehnende einseitige Erklärung eintragen und bekannt
nochen läßt oder daß er eine solche dem Gläubiger mitteilt. Diese Frage ist mit
Cohn (bei Gruchot XXXXII S. 63) gegen die Überwiegende Meinung zu verneinen.
Indem 527 Abs. 2 dem Erben den Weg anzeigt, auf dem er sich von den Folgen des
Abs. 1 frei machen kann, versperrt er ihm die Möglichkeit, die Firma fortzuführen und
doch die unbeschränkte Haftung zu vermeiden. 827 Abs. 2 tritt also an Stelle des § 25
Abs. 2. Die Bestimmung des 8§25 Abs. Lrechtfertigt sich daraus, daß dort die Gläubiger
in der Lage sind, den fuuhzeren Geschäftsinhaber zu belangen, wenn der die Firma fort-
setzende neue Erwerber die Geschäftspassiva nicht trägt. Diese Möglichret fehlt
hier den Geschäftsgläubigern. Dazu kommt, wie Goldmann richtig bemerkt, daß,
wenn der Erbe durch einseitige Erklärung die Haftung ablehnen könnte, 8 27 Abf. 2
überflüssig wäre. auch die Denkschrift scheint von diesem Gesichtspunkt auszugehen.
Will der Erbe also nicht die Passiva tragen, so soll er das Geschäft nicht unter
der alten Firma fortsetzen. Vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus hätte
der § 27 keinen sonderlichen Wert für das Publikum, er wäre sogar schädlich. —
Auch eine testamentarische oder erbvertragsmäßige Bestimmung des Erblassers könnte
an der unbeschränkten Haftung des die alte Firma fortführenden Erben nichts ändern.
(A. A. Düringer-Hachenburg Anm. 6.) — Im übrigen ist es für § 27 gleich-
gültig, ob es sich um Intestat-, Testaments- oder Vertragserben handelt.
6. Vermächtnis. § 27 greift nicht Platz für den Fall eines Vermächtnisses Nr. 7.
des Handelsgeschäfts mit Aktivis und Passivis. Der Vermächtnisnehmer, der das
vermachte Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt oder der sich öffentlich zur
Tragung der Passiva bekennt, würde nicht aus 527 haften. Wohl aber wäre §5 25,
wenn auch nicht unmittelbar, so doch analog anzuwenden, denn dem Vermächtnisnehmer
fällt das Geschäft nichtiiso jure an, sondern er hat nur einen obligatorischen Anspruch
gegen den Erben auf Ubertragung der Geschäftsaktiva (B.G.B. Iös 2176, 2174) und
den Erben gegenüber die Verpflichtung zur Ubernahme der Geschäftspassiva. Nach
außen würde er aber erst durch Fortführung der unveränderten Firma oder öffent-
liche Kundgebung der Passivenübernahme selbständig haftbar werden, dies aber
auch dann, wenn die Passiva den Wert der Aktiva übersteigen. Der Anspruch
der Gläubiger gegen den Erben aus bürgerlichem Recht oder ev. sogar aus §27 H.G. B.
bliebe außerdem gewahrt. Der Forderungsübergang auf den Legatar, der die
Firma mit Einwilligung des Erben fortführt, würde sich nach § 25 Abf. 1 voll-
ziehen. Auch § 25 Abs. 2 würde Hier zur Anwendung gelangen. Hätte der Erb-
lasser die Haftung ausgeschlossen, so wären die Erben verpflichtet, die Mitwirkung
zur Eintragung des Ausschlusses zu gewähren und die Eintragung dieser Bestim-
mung bez. die Mitteilung durch den Erben oder Vermächtnisnehmer an den
Dritten würde von der Haftung befreien (Düringer-Hachenburg Anm. 14).
7. Erbenauseinandersetzung. Ebensowenig greift § 27 für den Fall Platz,
daß später, nachdem gemäß § 27 die unbeschränkte Haftung eingetreten ist, unter
den mehreren Erben einer im Wege der Erbauseinandersetzung das Geschäft oder
die Firma übernimmt. Hier gilt vielmehr § 25. Würde während der Deliberations-
frist des § 27 einer der mehreren Miterben Geschäft und Firma allein übernehmen,
so würde allerdings § 27 anwendbar sein.
8. 5 27 beziht sich nur auf Handelsgeschäfte eines Vollkaufmanns. Die
Fortführung des Geschäfts eines Minderkaufmanns durch den Erben bestimmt sich
lediglich nach bürgerlichem Recht. Doch ist § 5 H. G. B. zu beachten.
9. Prozessuale Verwirklichung des § 27. Lag gegen den Erblasser ein voll-
streckbarer Titel vor, so greisen die 5§ 727, 781 Z. P.O. durch, den Einwendungen
aus §§ 755, 767, 781 begegnet der Gläubiger mit Berufung auf § 27 H. G.B.
Liegt kein solcher vor, so wird nach allgemeinen Grundsätzen gegen den Erben vor-
zugehen sein. Der Gläubiger wird den Einwand der beschränkten Haftung des
Erben (§ 780 Z. P.O.) abwarten und erst dann auf § 27 H.G. B. zurückgehen.
10. Aelteres Recht. Da die Haftung des Erben aus § 27 einen Erbanfall
mit den Wirkungen des B.G.B. voraussetzt, so tritt sie nur ein, wenn der Erblasser
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