§528 (Nr. 2—5). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 143
schäfte ein von einer Handelsgesellschaft gebildetes neues Geschäft beginnen; denn
ie Bestimmung des § 28 beruht auf der Forterhaltung des alten Geschäfts, bleibt
dagegen keines der verschmelzenden Geschäfte weiter bestehen, so liegt einfach Auf-
abe der alten Geschäfte und Bildung eines neuen Geschäfts vor (vgl. K.G. in
Ensch. J.G. VI. S. 185, VII S. 186 Johow-Ring XXX A110, R. G. in L.Z.
1911, S. 213; a. A. Staub-Bondi s 28 Anm. 1— og.fedoch Anm. 5 — und Cohn
bei Gruchot XXXIII S. 67, wie es scheint, auch K.G. in O.LL G. Rspr. XXI S.
375). Eine Haftung für die Passiva eines der früheren Geschäfte seitens der Ge-
sellchaft ist hier überhaupt nicht gegeben. Wann dies der Fall ist, ist Tatfrage.
ie Fuührung der Firma des einen Geschäfts sei es ohne sei es mit einem Zusatze
(vgl. R.G. in L. Z. 1911 S. 213) wird jedenfalls ein entscheidendes Zeichen dafter sein,
bes dieses Geschäft fortbestehen, und wird häufig die faktische Vermutung begründen,
daß das andere aufgegeben werden soll. Die Annahme einer neuen Firma ist
umgekehrt kein entscheidendes Zeichen, daß keines der alten Geschäfte fortgeführt
werden solle, vielmehr kann trotzdem das eine oder es können beide in vereintem
Betriebe fortgeführt werden (vgl. z. B. K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 375, O.L.G.
Rspr. XXIV S. 121, O.L.G. Bamberg ebenda XVI S. 83, O.L.G. Dresden in
Seuffert LXIII Nr. 164). Werden dagegen nur einzelne Bestandteile des früheren
Geschäftes z. B. nur das Warenlager oder nur eine unselbständige Betriebs-
stelle inferiert, so kann von Fortführung keine Rede sein.
3. Haftung der Gesellschafter. Da die neue Gesellschaft haftet, haften auch Nr. 3.
deren Gesellschafter fr die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, und zwar
entweder unbeschränkt (persönlich haftende) oder beschränkt (Kommanditisten) in
Gemäßheit der §§ 128, 129, 171, 172. Ebenso haften nachträglich neu eintretende
Gesellschafter nach 88 130, 173. Demgemäß haftet der frühere Inhaber in doppelter
Eigenschaft: als ursprünglicher Kontrahent und als Mitglied der Gesellschaft (O.L.G.
Dresden in O. L.G. Rspr. III S. 407). Als letzterer belangt, kann er sich auf 8 129
stlitzen, als ersterer nicht. Und wird er als ersterer aus der Haft entlassen, so bleibt
er doch als letzterer haftend. Scheidet er aus der Gesellschaft später aus, so kommt
ihm die kurze Verjährung aus § 159 nur als Gesellschafter, nicht als ursprünglichem
Schuldner zugute. Umgekehrt hat er als früherer Inhaber nicht das Privileg
des § 26, da der Fall des § 25 hier nicht vorliegt (a. A. Ritter Anm. 2.) Ficht
der neu eintretende Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag mit Erfolg an, so wird
er für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers nicht haften, wohl aber für die
seit seinem Eintritt kontrahierten (Düringer-Hachenburg §5 28 Anm. 4, 123
Anm. 9, 130 Anm. 7).
4. Entgegenstehende Vereinbarungen. Die Bestimmung des F 28 ist im Gegen-
satz zu denen der §§ 128, 130, 173 nicht zwingenden Charakters. Die Gesellschaft
kann mit dem früheren Inhaber eine entgegenstehende Vereinbarung,sei es hinsichtlich
der Ubernahme der Passiva (so daß die Geschäftsgläubiger des früheren Inhabers
zu kurz kommen können), sei es hinsichtlich der Ubertragung der Forderungen des
Geschäfts, treffen. Doch muß solche entweder in das Handelsregister eingetragen und
bekannt gemacht (5§5 15, 10), oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt
worden sein. Die Eintragung und Bekanntmachung dieser Vereinbarung darf nicht
später erfolgen als die Eintragung der Gesellschaft und die darauf ergehende Bekannt-
machung nach den §§ 106, 162, da sonst bereits fertige Tatsachen vorliegen (a. A.
O. L.G. Dresden in Seuffert LXIII Nr. 164, wo mit Goldmann S. 140 ein
modicum tempus auch nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft noch offen gelassen
wird. Allein mit der vorbehaltlosen Eintragung und Bekanntmachung der Gesell-
schaft ist für den Verkehr die Meinung gebildet, daß die Haftung des Eintretenden
begründet ist). Sie hat zum Register sowohl der Haupt= wie der Zweigniederlassung
u erfolgen, anderenfalls würde für letztere § 15 Abs. 3 zur Anwendung kommen.
ie Mitteilung kann von jedem der Gesellschafter, auch dem nicht vertretenden,
auch dem Kommanditisten erfolgen. Sonstige Kenntnisnahme seitens des Dritten
genügt nicht (K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 3706).
Nr. 4.
5. Anstritt eines Gesellschafters. Der umgekehrte Fall, daß durch Austritt Nr. 5.
eines Gesellschafters aus der Handelsgesellschaft das Geschäft eines Einzelkaufmanns
wird, fällt nicht unter § 28, sondern unter §& 25.