Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.
146 I. Buch. Handelsstand. 529 (Nr. 5—9).
b) Auf die Vollkaufmannseigenschaft des Anmeldenden, wobei es auf den
gegenwärtigen Charakter des Betriebes, nicht auf zukünftige Möglichkeiten ankommt
(K. G. in O. L. G. Rspr. VII S. 146, XIV S. 330 = Johow--Ring XXXIII A 116,
R.G. in J.W. 08 S. 1482).
c) Auf die Rechtmähigkeit der angemeldeten Firma.
In den ersten beiden Beziehungen hat der Registerrichter, soweit ihm Zweifel
bleiben, von Amts wegen die erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten (vgl. bei
5* 12 Nr. 14, 7).7
6. Zeichnung der Firma. Außer der Anmeldung hat die Zeichnung der Firma
zu erfolgen. Die Vorschrift soll es ermöglichen, die Echtheit der Firma zu prüfen,
doch hat sie wenig Bedeutung. Hinsichtlich der Form vgl. § 12 Nr. 5, 3. Für den
Fall, daß es sich um eine juristische Person handelt, die nicht Handelsgesellschaft
ist, vgl. § 35, für Handelsgesellschaften §58 108 Abs. 2, 148 Abs. 3, 161 Absf. 2,
195 Abs. 4. Ob Analphabeten von der Zeichnung befreit sind, ist bestritten, doch
wird die Frage zu bejahen sein. Ebenso werden Gelähmte, Blinde und ähnliche,
durch ein Gebrechen zur Zeichnung Unfähige davon zu entbinden sein (Marx S. 30).
Für Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte hat der gesetzliche
Vertreter zu zeichnen (vgl. Behrend § 40 Anm. 44). Einer Zeichnung der
Namensunterschrift, wie im alten Recht, bedarf es nicht. Daß die Zeichnung eine
„leserliche“ sei, wie Michels in D.J.. 03 S. 141 annimmt, ist aus dem Gesetze
nicht ersichtlich.
7. Die Bedeutung der Anmeldung. Die Unterlassung der Anmeldung behufs
Eintragung hat bei Kaufleuten nach 5 1 keine Bedeutung für den Kaufmanns-
begriff, anders bei solchen nach § 2, ferner bei Aktiengesellschaften und den verwandten
Kapitalgesellschaften, doch Leht sie auch bei den Erstgenannten bedeutende Nachteile
nach sich (§5 30, ferner G. V.G. §§ 104 Abs. 1, 113 Abs. 1). Umgekehrt liegt in der
Anmeldung der Firma jedenfalls die feierliche Kundgebung des gegenwärtigen oder
zusünftigen Handelsgewerbsbetriebes (R.G.Z. XXII S. 59) und die Ubernahme der
erpflichtung, sich für dieses Geschäft bis zu anderweitiger Anmeldung nur dieser
Firma bedienen zu wollen (vgl. bei § 17 Nr. 8). Meldet z. B. ein Kaufmann
eine Firma an, die er in Wahrheit nicht führt („Gebrüder Meyer“, während er in
Wahrheit „Meyer frêres“ firmiert), so muß er zwar Dritten gegenüber die Eintragung
wider sich gelten lassen, aber seine Anmeldung verstößt wider das Gesetz und fällt
unter §5 37 (O.L.G. Kolmar in O.L.G. Rspr. V S. 273). Er hat dann die wahre
Firma anzumelden.
8. Haupt= und Zweigniederlassung im gleichen Rchisterbezir#. §29 hat den
Normalfall im Auge, daß der Kaufmann im Bezirk des Registergerichts lediglich
eine Niederlassung hat. Es ist aber denkbar, daß er im Bezirk des Registergerichts
der Hauptniederlassung zgleich Zweigniederlassungen besitzt. Befinden sich solche am
gleichen Ort oder in der gleichen Gemeinde, wie die Hauptniederlassung, so kommt
eine besondere Anmeldung nicht in Frage. Sind dagegen Ort und Gemeinde inner-
halb desselben Bezirkes verschieden, so ist die Anmeldung der Zweigniederlassung schon
aus dem Grunde nötig, um das Firmenrecht für diesen Ort bezw. für diese Gemeinde
u sichern (§ 30 Abs. 3). Andererseits kann § 13 hier nicht in Betracht kommen,
a er den Fall behandelt, daß das Registergericht der Zweigniederlassung ein anderes
als das der Hauptniederlassung ist. Es wird solchenfalls vielmehr genügen, aber
auch erforderlich sein, daß der Kaufmann zugleich den Ort der Zweigniederlassung
ur Eintragung anmeldet (vgl. K.G. in Entsch. F. G. X S. 247ff. = Johow-
ing XXXIXX A117). Durch die Eintragung der Filiale sichert er sich dann sein
ausschließliches Firmenrecht für den Ort der Zweigniederlassung. Besteht an
letzterem bereits eine gleiche eingetragene Firma, so hat er den Zusatz nach § 30
Abs. 3 hinzuzufügen. So kann es kommen, daß der gleiche Registerrichter für seinen
Bezirk neben der Firma der Hauptniederlassung auch eine nach § 30 Abs. 3
abweichende Firma der Zweigniederlassung einträgt (vgl. auch Denkschrift II S. 3153).
Über Zweigniederlassungen im Bezirke eines anderen Registergerichts bei § 13 Nr. 10 ff.
9. Klteres Recht. § 29 bezieht sich auch auf Kaufleute, die vor dem
1. Jan. 1900 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, ja sogar auf solche, die vor
diesem Zeitpunkt eingetragen sind. Sie müsssen nachträglich den Ort ihrer Handels-
niederlassung anmelden, was ihnen nach altem Recht nicht oblag.