Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 30 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 147 
g 30. 
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in der- 
selben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen 
Firmen deutlich unterscheiden. 
Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die 
gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich 
dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen 
Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma 
deutlich unterscheidet. 
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweignieder- 
lassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der 
Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender 
Zusatz beigefügt werden. 
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte 
Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne 
dieser Vorschriften anzusehen sind. 
Entw. I § 28, II § 29; Denkschrift I S. 41, II S. 3159, 3160; A.D.H.G.B. 
Art. 20, 21 Absf. 2. 
1. Ausschließlichkeit des Firmenrechts. Durch die Eintragung einer recht- 
mäßigen Firma, gleichgültig ob es sich um eine neue oder übernommene handelt, 
erwirbt der Kaufmann für denselben Ort oder dieselbe Gemeinde das ausschließliche 
Recht, sich dieser Firma zu bedienen. Alle gleichlautenden Firmen desselben Ortes, 
bezw. derselben Gemeinde, die erst nach seiner Firma eingetragen werden, müssen 
ihm weichen. Die Nisterbehörde hat im Interesse der Sicherheit des Verkehrs 
auf Vermeidung der Ubereinstimmung zwischen einer neuen und einer eingetragenen 
Firma zu achten. Die Vorschrift ist zugleich im Interesse der öffentlichen Ordnung 
erlassen (vgl. bei § 37). 
2. Erwerb des ausschließlichen Firmenrechts. Nicht das Firmenrecht Über- 
haupt (abgesehen von den Fällen der 58 2, 3 u. dgl.) sondern das ausschließliche 
Firmenrecht wird erworben erst mit der Eintragung der Firma. Das bloße 
Bestehen einer Firma sichert den Schutz des § 30 nicht. Dagegen wäre es wohl 
möglich, daß der Inhaber einer nicht eingetragenen Firma aus § 37 Abs. 2 von 
einem anderen Unterlassung des unbefugten Firmengebrauchs verlangt. Denn § 37 
Abs. 2 gewährt jedem, der in seinen Rechten durch den unbefugten Firmengebrauch 
verletzt wird, den Anspruch auf Unterlassung (vgl. das Nähere daselbst). Auch die 
Anmeldung der Firma sichert nicht die Ausschließlichkeit. Danach hat der früher 
eingetragene Firmeninhaber das Ausschließungsrecht gegenüber dem früher ange- 
meldeten, aber später eingetragenen (a. A. mit Unrecht Stadtger. Berlin bei 
Busch I S. 395), und noch mehr gegenüber einer alten, nicht einmal angemeldeten 
Firma (a. A. Makower und Brand). Wie weit ein Rückgriff des Geschädigten 
gegen die Registerbehörde besteht, die ihre Amtspflicht verletzt hat, (bez. den Staat) 
regelt sich nach dem B.G.B. §5 839 und dem maßgebenden Landesrecht. — Anderer- 
seits genügt die Eintragung, eine Bekanntmachung nach § 10 hat für den 
Schutz des 5 30 keine Bedeutung, sie kann lediglich für die Schadensersatzpflicht 
des Dritten von Relevanz sein Gs 37 Abs. 2, 15). Doch muß eingetragen sein 
eine rechtmäßige Firma. Wer eine unzulässige irma eintragen läßt, hat 
dadurch kein Recht auf Führung, um so weniger ein Recht auf ausschließliche 
Ührung erlangt (R.O. H. G. VI Nr. 57). Wie von Amts wegen und auf 
ntrag gegen ihn vorgegangen werden kann (5 37), so würde der auf Grund 
des § 36 Belangte einredeweise die Unrechtmäßigkeit der eingetragenen Firma 
10“ 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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