5 30 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 147
g 30.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in der-
selben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen
Firmen deutlich unterscheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die
gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich
dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen
Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma
deutlich unterscheidet.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweignieder-
lassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der
Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender
Zusatz beigefügt werden.
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte
Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne
dieser Vorschriften anzusehen sind.
Entw. I § 28, II § 29; Denkschrift I S. 41, II S. 3159, 3160; A.D.H.G.B.
Art. 20, 21 Absf. 2.
1. Ausschließlichkeit des Firmenrechts. Durch die Eintragung einer recht-
mäßigen Firma, gleichgültig ob es sich um eine neue oder übernommene handelt,
erwirbt der Kaufmann für denselben Ort oder dieselbe Gemeinde das ausschließliche
Recht, sich dieser Firma zu bedienen. Alle gleichlautenden Firmen desselben Ortes,
bezw. derselben Gemeinde, die erst nach seiner Firma eingetragen werden, müssen
ihm weichen. Die Nisterbehörde hat im Interesse der Sicherheit des Verkehrs
auf Vermeidung der Ubereinstimmung zwischen einer neuen und einer eingetragenen
Firma zu achten. Die Vorschrift ist zugleich im Interesse der öffentlichen Ordnung
erlassen (vgl. bei § 37).
2. Erwerb des ausschließlichen Firmenrechts. Nicht das Firmenrecht Über-
haupt (abgesehen von den Fällen der 58 2, 3 u. dgl.) sondern das ausschließliche
Firmenrecht wird erworben erst mit der Eintragung der Firma. Das bloße
Bestehen einer Firma sichert den Schutz des § 30 nicht. Dagegen wäre es wohl
möglich, daß der Inhaber einer nicht eingetragenen Firma aus § 37 Abs. 2 von
einem anderen Unterlassung des unbefugten Firmengebrauchs verlangt. Denn § 37
Abs. 2 gewährt jedem, der in seinen Rechten durch den unbefugten Firmengebrauch
verletzt wird, den Anspruch auf Unterlassung (vgl. das Nähere daselbst). Auch die
Anmeldung der Firma sichert nicht die Ausschließlichkeit. Danach hat der früher
eingetragene Firmeninhaber das Ausschließungsrecht gegenüber dem früher ange-
meldeten, aber später eingetragenen (a. A. mit Unrecht Stadtger. Berlin bei
Busch I S. 395), und noch mehr gegenüber einer alten, nicht einmal angemeldeten
Firma (a. A. Makower und Brand). Wie weit ein Rückgriff des Geschädigten
gegen die Registerbehörde besteht, die ihre Amtspflicht verletzt hat, (bez. den Staat)
regelt sich nach dem B.G.B. §5 839 und dem maßgebenden Landesrecht. — Anderer-
seits genügt die Eintragung, eine Bekanntmachung nach § 10 hat für den
Schutz des 5 30 keine Bedeutung, sie kann lediglich für die Schadensersatzpflicht
des Dritten von Relevanz sein Gs 37 Abs. 2, 15). Doch muß eingetragen sein
eine rechtmäßige Firma. Wer eine unzulässige irma eintragen läßt, hat
dadurch kein Recht auf Führung, um so weniger ein Recht auf ausschließliche
Ührung erlangt (R.O. H. G. VI Nr. 57). Wie von Amts wegen und auf
ntrag gegen ihn vorgegangen werden kann (5 37), so würde der auf Grund
des § 36 Belangte einredeweise die Unrechtmäßigkeit der eingetragenen Firma
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Nr. 1.
Nr. 2.