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Nr. 4.
148 I. Buch. Handelsstand. 630 (Nr. 2—4).
vorschützen können, sei es, daß es sich dabei um einen Verstoß gegen die
Firmengestaltung (§5 18—21) oder um einen materiellen Mangel im Firmenrecht,
(Erlöschen des Geschäfts, 55 22, 31 Abs. 2, vgl. R.G.Z. XXIX S. 69, N.G. bei
Holdheim 05 S. 25) handelt. Doch ist selbstverständlich, daß eine von der
Registerbehörde zugelassene Firma, die von der Regel abweicht, " B. die Per-
sonenfirma einer Aktiengesellschaft, nicht nachträglich unter Berufung auf den
Mangel ausreichender Gründe zur Abweichung als unzulässig angefochten werden
kann. Auch ist die der Eintragung einer Firma nach § 5 zukommende besondere
Wirkung zu beachten. Und endlich wird mit Behrend (§8 40 Anm. 41) anzu-
nehmen sein, daß ein unzulässiger Zusatz noch nicht das ausschließliche Firmenrecht
mit Bezug auf den Firmenkern raubt.
3. Ortliche Beschränkung des Firmenrechts. Das ausschließliche Firmenrecht
ist gegenständlich unbeschränkt. Es steht dem Berechtigten gegenüber allen anderen
Kaufleuten, ob sie Einzelkaufleute oder Handelsgesellschaften sind, ob der Gegen-
stand ihres Handelsgewerbes der gleiche oder ein anderer ist, zu. Wohl aber ist
es örtlich beschränkt. Er besteht nur für denselben Ort oder dieselbe Gemeinde,
bezw. bei Mehrheit von Niederlassungen einer Firma dieselben Orte oder dieselben
Gemeinden. Der Begriff „Ort“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Verkehrsbegriff
(Kammergericht in Z. XXXVII S. 529, XXXX S. 444), „ein zu einer Wohnungs-
gesamtheit abgeschlossener Raum oder ein angebauter und bewohnter Landteil“
(Grimm, Wörterbuch s. h. v.) Es fällt darunter nicht bloß eine Stadt, Flecken,
Dorf, sondern z. B. auch ein abgschlossenes Tal (v. Hahn § 5 zu Art. 20,
Johow VIII S. 12). Möglicherweise bilden mehrere Städte nur einen Ort und
gehört ein Ort mehreren Staaten an (val. Kammerger. in Z3. XXXVII S. 529).
Es kann somit derselbe Ort in die Bezirke mehrerer Registergerichte fallen (oben
#§*29 Nr. 3). Der Begriff der Gemeinde ist dagegen ein politischer, über den
das maßgebende Landesrecht zu entscheiden hat. Den Landesregierungen 0 ist durch
Abs. 4 die Befugnis gewährt, benachbarte Orte oder Gemeinden zu konfolidieren;
liegen sie in verschiedenen Bundesstaaten, durch gemeinsame Verfügungen (Ritter
Anm. 4). — Außerhalb des Ortes oder der Gemeinde kann die gleiche Firma be-
fugt angenommen werden, selbst wenn der andere Ort im Bezirke des gleichen
Registergerichts liegt, wobei jedoch das allgemeine Prinzip des § 18 Abs. 2, daß
Zusätze, die eine Täuschung des Publikums herbeizuführen geeignet sind, nicht bei-
gefügt werden dürfen, sowie § 14 des W. Z. G. und § 16 des U.W. G. zu beachten
sind, so daß durch diese Gesetze der Schutz des Firmenrechts räumlich erheblich er-
weitert ist. Auch wird die befugt angenommene und eingetragene Firma des anderen
Ortes nicht dadurch nachträglich zur unbefugten, daß der andere Ort durch Ein-
verleibung seine Selbständigkeit einbüßt; denn der obrigkeitliche Akt der Einver-
a
leibung kann erworbene Rechte nicht verletzen. Er beabsichtigt auch dies nicht
(Johow XVI S. 12f.) Notwendig ist nur, daß die Firma vor der Einverleibung
eingetragen war. Die uneingetragene Firma des einverleibten Ortes muß sich
gefallen lassen, der eingetragenen des Hauptortes nachzustehen (zum gleichen
Resultat gelangen Staub-Bondi §F 30 Anm. Za)h.
4. Inhalt des ausschließlichen Verbietungsrechts. Kraft des ausschließlichen
Firmenrechts des Einßetragenen darf eine gleichlautende „neue“ Firma innerhalb
jener Grenzen nicht geführt werden. „Neu“ ist jede nicht eingetragene oder für jene
Grenzen später eingetragene Firma, gleichgültig ob sie wirklich neu angenommen
oder längst geführt war (in dieser Hinsicht anders Düringer- Hachen burg
Anm. 24, Brand Anm. 2a, Makower S. 136) und letzterenfalls, ob sie eine
ursprüngliche oder abgeleitete ist, ob die Firma einer Haupt- oder Zweignieder-
lassung (Abs. 3). Neu ist somit auch die im gleichen Handelsregister vorher für
einen anderen Ort dieses Sprengels eingetragene Firma, falls das Geschäft nun
nach dem gleichen Ort verlegt oder eine Zweigniederlassung am gleichen Orte er-
richtet wird. .
1) In Preußen soll nach dem #sführungsgeset zum H. G. B. Art. 1 Abs. 2
der Justizminister und der Minister für Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zu-
ständig sein (dazu Verf. des Justizm. u. des Min. für Handel und Gewerbe vom
5. Mai 1213 in Mecklenburg-Schwerin ist nach der A. V. zum H.G.B. § 1 das
Großh. Ministerium des Innern und der Justiz zuständig.