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namen ist auch die Gleichheit einer Ortlichkeitsbezeichnung oder eines sonstigen
Muatzes nnerhalb der Firma noch kein Kollisionsgrund (Bolze XVII Nr. 123,
R.G. in J. W. 02, S. 2720) Noch weniger kann die Verwendung gleicher Schrift uge
bei verschiedenen Firmen in Betracht kommen (Busch XXIII S. 444, G#. 1
S. 141). Ob die Verschiedenheit des auf den Gesellschaftstypus hinweisenden Zu-
satzes bei Firmen von mehreren Handelsgesellschaften eine deutliche Unterscheidung
abgibt, ist Tatfrage. Vergleiche einerseits K.G. in Entsch. F. G. X S. 29, Bayer.
Obst. Ld G. in L. S. 08, S. 81, K.G. in O.L.G. Rspr. VII S. 343 = Johow-Ring
XXVI A 215, andererseits O. L. G. Hamburg in O.L.G Rspr. XXI S. 37-— Entsch.
J. G. X S. 269 = Joh.-R. XLI A 267.
Aus der Kasuistik: kein deutlicher Unterschied in den Firmen „Ernst von
Sprekelsen“ und „Ernst und von Sprekelsen“ (O.LL. G. Hamburg in O.L.G. Rspr.
II Nr. 57); „Rabattsparverein der vereinigten Geschäftsleute (Klebesystem) G. m. b. H.“
und „Sparverein vereinigter Geschäftsleute“ (NR.G. im Recht 08, S. 177 Beil. 2);
„G. Reh“ und „Gebr. Reh“ (O.L.G. Dresden bei aufmann V SE. 33); „Hotel
Habsburg"“ und „Hotel Habsburger Hof“" (K.G. in O.L.G. Rspr. XXV S. 365).
Dagegen deutlich unterschieden: „Süddeutsche Wäscheindustrie G. u. B“.
von „Süddeutsche Wäscheindustrie Inhaber A. M.“ (O.L.G. Karlsruhe in Bad.
Ror. 1910 S. 103); „Berliner Kohlensäureindustrie G. m. b. H.“ von „Aktiengesell-
schaft für Kohlensäureindustrie“ (K.G. in Zentralbl. X S. 79— Entsch. F. G. X S. 20);
„Schillertheater Aktiengesellschaft" von „Friedrich Wilhelmstädt-Schillertheater G. m.
b. H.“ (R.G. in L. Z. 07 S. 504); „Bürgerliches Brauhaus Pilsen“ von „Pfau Pilsener
Brauhaus Berlin“ (R.G. in J.W. 1900, S. 840); „Restaurant à la Aschinger“ und
„Bierquelle nach Aschinger G. m. b. H.“ (K.G. in S.L.G. Rspr. VI S. 109); „Union
Deutsche Oerlagsgesellschafte und „Berliner Union Verlagsgesellschaft m. b. H.“
(K.G. in O.L.G. Rspr. VI S. 340); „Frankfurter Gummifabrik“ und „Vereinigte
Berlin-Frankfurter Gummifabriken“ (O.L.G. Frankfurt im Recht 08 Nr. 605);
„Deutscher Sport" und „Deutsches Sportkommissionsbureau Max L.“ (K.G. bei
Kaufmann IV S. 26); „Musterkarten. Fabrik Karl A.“ und „Karl A., Spezial-
geschäft für Bureauartikel“ (K.G. in O.L.G. Rspr. VI S. 338). —
Aus der bloßen gleichen Anwendung von Bezeichnungen, die Gemeingut im
Verkehr sind (Firmenschlagwörter) wie „Kurhaus", „Kakaokompagnie“, „Brauhaus“,
„Feigenkaffeefabrik“, „Maschinenfabrik“, „Benediktinerlikörfabrik", „Klosterbrauerei“,
„Eisenbahnhotel“, „Käsefabrik“ kann nie ein Verbietungsrecht abgeleitet werden
(R.G. Z. ILIV S. 183, Zbl. VII S. 213, L. 3. 07 S. 909, 08 S. 594 = Warneyer
1908 Nr. 653). Wann ein Firmenschlagwort vorliegt, ist Tatfrage. Die Bezeichnung
„Normalzeit"“ für die Firma eines Uhrengeschäfts hat das R.G. als Firmenschlag-
wort nicht anerkannt (R.G.Z. LXXVIII Nr. 57). Vgl. den § 18 Nr. 8.
6. Abänderun der neuen Firma bei Kollision. Bei Kollision ist der In-
haber der neuen Firma gezwungen, die Firma derart umsugestalten daß eine
deutliche Unterscheidung von der alten Firma erzielt wird. Die Umgestaltung darf
andererseits nicht zu einer nach allgemeinen Grundsätzen unzulässigen Firma führen,
somit müfsen bei einer ursprünglichen Firma die Vorschriften der §§ 18—20 beob-
achtet werden, also muß der Inhaber der neuen Firma, falls er gleichen Namen-
und Vornamen hat, einen Zusatz machen, der eine deutliche Unters eidung herbei-
führt, #0. „Carl Stiller junior" oder „Carl Stiller Schuhwarengeschäft“ gegen-
über „Carl Stiller“. Handelt es sich um eine abgeleitete Firma, die nach einem.
anderen Orte verlegt wird, so ist sie im Falle des § 22 ganz abzulegen (vgl. bei.
5 22 Nr. 9), wie die abgeleitete Firma überhaupt nur in der alten Gestalt geführt
werden darf (a. A. Marx S. 30), dagegen im Falle des § 24 möglicherweise nur
mit einem Zusatz zu versehen (vgl. bei § 24 Nr. 4). Für zwei Fälle gibt das Gesetz.
positive Vorschriften, durch die das Ermessen des Richters beschränkt wird.
a) Die neue Firma ist die Firma der Hauptniederlassung. Ist sie die-
ursprüngliche Firma eines Einzelkaufmanns, der eine physische Person ist, so kann
dieser sich seines Vornamens und seines Familiennamens uneingeschränkt nach § 18.
bedienen, auch wenn sie völlig mit denen der alten Firma übereinstimmen.
hat nicht die Verpflichtung, einen anderen seiner Vornamen zu wählen oder den
gewählten Vornamen abzukürzen, er hat lediglich einen Zusatz anzufügen, durch-
den eine deutliche Unterscheidung der Firmen hervorgerufen wird. Doch muß dieser-