Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

* 31 (Nr. 5—6). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 153 
Gesellschaft eine uritische Person Träger wird (Fall des §5 22, val. K.G. in O.L.G. 
Rspr. IX S. 246, K.G. in Johow-Ring XIIV S. 150). Bei bloßem Nichtgebrauch 
der derzeitigen Firma kann es sich entweder um eine Anderung der Firma handeln 
(wenn das Geschäft vom Inhaber fortbetrieben wird) oder um gänzliches Erlöschen 
der Firma (vgl. R.G. Str. XXIII S. 350). Letzteres liegt vor, wenn das Gewerbe 
aufhört, ein kaufmännisches zu sein oder wenn es dauernd zum Kleingewerbe herab- 
sinkt (K.G. in O.L.G. 1 III S. 404), wobei auch § 5 H.G.B. für den Register- 
richter gleichgültig ist (loben § 5 S. 58), ferner, wenn das Geschäft, für das sie ge- 
führt wird, erloschen ist (ogl bei § 22 Nr. 4), wogegen die Fortdauer einzelner, aus 
dem Betriebe herrührender Rechtsverhältnisse noch nicht spricht (Bayer. Obst. L4d. G. in 
O. L. G. Rspr. VI S. 463). Die Firma erlischt ferner, wenn der Firmeninhaber 
stirbt und die Erben zwar das Geschäft, aber nicht die Firma fortführen,!) ferner 
die abgeleitete Firma, wenn das Geschäft ohne sie weiter veräußert wird. Die 
bloße Verlegung der Hauptniederlassung läßt die Firma ebensowenig erlöschen 
(K.G. in Entsch. F.G. XI S. 216), als eine Veränderung des Gegenstandes des 
Gewerbes (vgl. K.G. in Entsch. F. G. XI S. 36 ff., O.L.G. Stuttgart in 
O.L. G. Rspr. I S. 212), doch kann eine Pflicht zur Abänderung nach s 30 eintreten. 
Wird die Zweigniederlassung aufgegeben, so erlischt die Firma für deren Bezirk. 
Die Löschung der Firma allein bewirkt nicht deren Erlöschen, (K.G. in. O.L.G. 
RKspr. IX S. 257-— Johow--Ring XXVIII A 42 = Entsch. F.G. XI S. 216), 
auch nicht im Falle des § 2 (loben 5 1 Nr. 33). Bei Handelsgesellschaften ist in 
allen solchen Fällen das Liquidationsstadium mit seiner Wirkung der Forterhaltung 
in Betracht zu ziehen (vgl. Marcus in Holdheim 1911 S. 29). Auch durch un- 
zulasige Anderung der alten Firma erlischt letztere nicht notwendig. Man kann 
zu ihr zurückkehren (O.L.G. Dresden in L. Z. 1913, S. 564). 
Zur Anmeldung des Erlöschens ist der (gegenwärtige oder ehemalige) Kauf- 
mann (8 29) verpflichtet. Ist der Kaufmann in Konkurs geraten, so hat nicht der 
Konkursverwalter, sondern der Kridar die Anmeldung vorzunehmen (Marcus in 
Holdheim 1913 S. 106). Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften 
liegt im Falle der Liquidation die Verpflichtung den Liquidatoren ob (§5 34 Abs. 3, 
35, vgl. S§ 157, 302 Abs. 1). Erfolgt bei der offenen Handelsgesellschaft und 
Kommanditgesellschaft eine andere Art der Auseinandersetzung, so haben nach § 29 
die Gesellschafter selbst die Verpflichtung zur Anmeldung. Besondere Fälle im 
Aktienrecht Ss 304, 306. Endigt die Handelsgesellschaft oder juristische Person durch 
den Konkurs, so hat das Registergericht nach beendigtem Konkurse die Firma von 
Amts wegen zu löschen (vgl. bei § 32). In den übrigen Fällen schreitet es von 
Amts wegen nur im Noftfalle ein, sei es, daß die dazu Verpflichteten nicht vorhanden 
sind oder nicht ausfindig gemacht werden können, oder daß die über sie verhängten 
Ordnungsstrafen erfolglos bleiben. Uber das dann zu beobachtende Verfahren 
D.F.G.G. § 141 (und dazu K.G. in Entsch. F. G. X S. 23). Hervorzuheben ist, daß 
auf Grund einstweiliger Verfügung eine Löschung der Firma nicht erfolgen darf, 
(K.G. in Seuffert LXIII Nr. 215), weil die Grenzen einer einstweiligen Ver- 
jüunf damit überschritten werden. — Hat der Registerrichter die Firma ver- 
i 
ehentlich gelöscht, so kann er den Löschungsvermerk wieder beseitigen, es sei denn, 
daß aich berauzktell daß die Firma in Wahrheit inzwischen erloschen ist (K.G. in 
O. L. G. Rspr. IX S. 257 — Johow-Ring XXVIII A 42, vgl. K.G. in Entsch. 
F.G. XIII S. 45). — War von Anfang an eine Firma zu Unrecht geführt, weil 
der sie Führende gar nicht Vollkaufmann war, so greift § 31 überhaupt nicht durch, 
de schung hat dann von Amts wegen zu erfolgen (O.LL.G. Jena in Entsch. 
F.G. S. 46). 
1) Bei Tod eines Einzelkaufmanns wird ein Schwebezustand zunächst ein- 
treten, insofern es ungewiß ist, ob die Erben das Geschäft fortsetzen werden. Der 
Registerrichter kann sie nach Ablauf der im § 27 Abs. 2 aufgestellten Frist auf.- 
fordern, sich zu erklären. Lösen sie es auf, so können sie das Erlöschen der Firma 
anmelden (vgl. 5 143 Abs. 3), sind aber nicht dazu zu zwingen, da sie selbst nicht 
Firmeninhaber geworden sind. Veräußern sie es mit der Firma, so hat der Er- 
werber die Anmeldung vorzunehmen. Schlagen sie die Erbschaft aus, so greift 
das Ossizialverfahren von § 141 D.F.G. G. ein. (Marcus bei Holdheim 1905, 
183). « 
Nr. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.