Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

154 1. Buch. Handelsstand. 7 31 (Nr. 7—8), 5 32 (Nr. 1—9), 5§ 33. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
3. Für beide Absätze ist § 15 zu beachten (vgl. oben § 1 Nr. 38). Bei Anderun 
der Inhaber der Firma durch Veräußerung oder Verpachtung des Geschäfts neb 
Firma hat die ichteintragung oder Achtberanntmachung die Folge, daß das 
Publikum den bisherigen Inhaber noch als Träger der Firma ansehen darf, folglich 
würde dieser nichtwissenden Dritten aus unter der Firma abgeschlossenen Geschäften 
seines Rechtsnachfolgers haften (vgl. R.O H.G. XXI S. 306, O.L.G. Naumburg 
im Recht 01 S. 318, O. L. G. Hamburg in L.3. 1911 S. 311). Es hgat somit der 
Verkäufer oder Verpächter ein dringendes Interesse daran, daß die Anderung der 
Inhaber der Firma eingetragen und publiziert wird, val. R.G.3. XII S. 12, XV 
S. 36, Bolze XVII Nr. 516, Adler-Clemens Nr. 1845. 
4. Alteres Recht. § 31 ergreift alle unter der Herrschaft des neuen Rechtis 
eintretenden Tatbestände der in ihm angeführten Art, also auch die Verlegung einer 
nicht kngetragenen Niederlassung. Ist die Niederlassung vor dem 1. Jan. 1900 ver- 
legt, so braucht nur die Anmeldung der am 1. Jan. 1900 bestehenden Niederlassung 
nach § 29 zu erfolgen. 
g 32. 
Wird über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs eröffnet, 
so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das 
gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie von der 
Einstellung und Aufhebung des Konkurses. Eine öffentliche Bekanntmachung 
der Eintragungen findet nicht statt. Die Vorschriften des § 15 bleiben 
außer Anwendung. 
Entw. 1 5 30, I1 § 31, Denkschr. 1 S. 42, II S. 3160. 
1. Eintragung. Die Eintragung erfolgt auf Grund der vom Gerichtsschreiber 
des Lonkursgerichts mitgeteilten beglaubigten Abschrift der Formel des Eröffnungs- 
Nr. 2. 
beschlusses (K. O. § 112), bezw. des das Konkursverfahren einstellenden oder auf- 
hebenden Beschlusses (K.O. I§ 205, 163, 190). Auch der Wiederaufnahmebeschlu 
ehört hierher (K. O. 5 198). Sie erfolgt in das Handelsregister der Haupt- un 
Kwelgnirberkafsing (§13: für Preußen vgl. die Allg. Verf. vom 7. November 1899 
r 29, 306 erfolgt nur, wenn die Firma eingetragen ist (Düringer-Hachen- 
urg Anm. 2). 
2. Sffentliche Vekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung der Ein- 
tragun nach § 10 unterbleibt, weil die diesbezüglichen Beschlüsse durch das Konkurs- 
gericht bereits publiziert werden (K.O. ös 111, 205, 163 Abs. 2, 190 Abs. 2, 198 Abs. 2) 
und die Wirkung der Beschlüsse eine konkursrechtliche, nicht eine spezlell handels- 
sgisterliche ist. Somit bleibt § 15 außer Anwendung. Vgl. im übrigen bei den 
b, 307. 
8 33. 
Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit 
Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres 
Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vor- 
standes zur Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die 
Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich 
beglaubigter Abschrift beizufügen. Beider Anmeldung zum Handelsregister 
einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung der Urkunden über die- 
Bestellung des Vorstandes nicht.
	        
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