Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Firm 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
158 I. Buch. Handelsstand. § 36 (Nr. 1—4). 
§ 36. 
Ein Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inlän- 
dischen Kommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister ein- 
getragen zu werden. Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf 
die Angabe der Firma sowie des Sitzes und des Gegenstandes des Unter- 
nehmens zu beschränken. 
Entw. 1 § 32, II & 35; Denkschr. I S. 43, 44; II S. 3160, 3161. 
1. Registrierungsrecht. Staatliche und kommunale Unternehmungen sind 
nicht eintragungspflichtig. Ist Staat oder Kommune Vollkaufmann nach §& 1 (Sgl. 
oben § 1 Nr. 12), so kann er seine Firma eintragen lassen, aber auch ohne Ein- 
tragung bleibt ihm die kaufmännische Stellung gewahrt. Jedoch genießt bis zur 
Eintragung die von ihnen geführte Firma nicht das Recht der Ausschließlichkeit 
(vgl. § 30 Abs. 1), und wenn sie Prokura erteilen, unterstehen sie dem § 53 (a. A. 
Staub-Bondi § 36 A. 2, Marx S. 27, Ritter Anm. 1, Brand Anm. 3). Bei 
Eintragung der Prokura ist dann aber die Eintragung der im § 36 angegebenen 
Tatsachen nachzuholen (vgl. bei § 53, anders, wie es scheint, Makower II). — 
Handelt es sich um ein Unternehmen nach § 2 oder ein Nebengewerbe der Land- 
wirtschaft nach § 3 Abs. 2, so sind Staat und Kommune nicht verpflichtet, Kauf- 
mannseigenschaft zu erwerben. Wollen sie aber solche erwerben, so bedürfen auch 
sie der Eintragung. — Im Gegensatz zur Herbeiführung der Eintragung ist die 
Rücknahme nicht frei, die Löschung der Firma kann nicht jederzeit von ihnen begehrt 
werden (richtig Riesenfeld im preuß. Verwaltungsblatt XX S. 108, O. L.G. Jena 
in Entsch. F. G. I1 S. 52 ff. = O.L.G. Rspr. I S. 172 = Johow-Ring XX D. 18; 
K. G. in O.L.G. Rspr. X S. 234— Johow-Ring XXVIII A 213; a. A. Düringer- 
Hachenburg Anm. 4, Goldmann I S. 170, Makower S. 145). Es ist hier § 3 
Abs. 2 Schlußsatz entsprechend anzuwenden. Auch ist selbstverständlich, daß Staat 
und Kommune als Träger der einmal eingetragenen Unternehmung die weiteren 
Eintragungen zu besorgen haben, die im Laufe der Zeit praktisch werden können, 
z. B. beim Registergericht der Zweigniederlassungen oder infolge Anderung der 
a. — 
Die Freiheit von der Registrierungspflicht wird sich auch auf Vereinigungen zweier 
Staaten oder zweier Kommunalverbände oder von Staat und Kommunalverband 
u offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften beziehen (Preußisch- 
gerch Eisenbahngemeinschaft? vgl. Brand Anm. 1, Makower S. 8; Bedenken, 
ie als offene H. G. aufzufassen, hegt R.G. Z. LII Nr. 39). Anders, wenn Staat 
oder Kommunalverband su mit einem Privaten vereinigt anders auch, wenn er 
sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile einer G. m. b. H. besitzt. 
2. Ausländischer Fiskus. Das Privilegium des §& 36 steht nicht dem aus- 
ländischen Fiskus und ausländischen Kommunalverbänden zu, vielmehr unterliegen diese 
der Registrierungspflicht. Die Eintragung wird sich auch bei ihnen auf die im 
Satz 2 angegebenen Punkte zu beschränken haben. Nicht als ausländische, sonderm 
als inländische Kommunalverbände Pelten die in einem deutschen Schutzgebiet oder 
einem Konsulargerichtsbezirk durch Beschluß des Bundesrates mit dem Rechte eines 
Kommunalverbandes ausgestatteten Niederlassungen (R.G. vom 3. Juni 1905 F 1). 
3. Regent. Nur die Fisci haben das Privileg, dagegen nicht die Person des 
Regenten. Von letzterem betriebene Bergwerksunternehmungen z. B. würden nach 
§2 eintragungspflichtig sein. Ist der Landesherr, wie im altständischen Staat 
(Mecklenburg), Träger des Staatsvermögens, so sind von ihm in dieser Eigenschaft 
durchgeführte Unternehmungen vom Eintragungszwange befreit. Standeshermn 
besitzen das Privileg nicht (K.G. in Entsch. F. G. II S. 227 = Johow-Ring 
XXIII A 77). 
4. Kommunalverbände. Unter solchen sind nicht bloß städtische und ländliche 
Gemeinden, sondern auch Provinzen (Fall bei Bolze XXIII Nr. 310), Kreise, 
Amtsverbände usw. zu verstehen (Motive z. Entw. I d. B.G.B. IV S. 1113), 
dagegen nicht kirchliche juristische Personen. Der Kommunalverband kann auch ein 
gemeinsamer Zweckverband sein (L.G. Freiburg im Zentralbl. VII S. 733).
	        
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