5 37 (Nr. 3—4). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 161
durch Unterlassen zur Anwendung gebracht werden. Das R.O. H.G. hat den Ge-
brauch auch da angenommen, wo ein Dritter sich fälschlich als bestellten Vertreter
einer Firma geriert, in dieser Eigenschaft Handelsgeschäfte abschließt und Reisende
bestellt (XXI S. 223, so auch O.L.G. Kiel in Seuffert IXIV Nr. 96). Indessen
fragt es sich, ob diese Entscheidung nicht zu weit geht, da es sich doch nur um
Anmaßung der Vertreterschaft handelt (ugl. auch R.G.. LV S. 124). Ebensowenig
wird unter § 37 fallen, wenn jemand sich als Teilhaber einer Firma bezeichnet
(a. A., wie es scheint O. L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr. VII S. 381). Um ekehrl
nimmt die herrschende Auffassung auf Grund der Protokolle der Nürnberger
Kommission S. 924, 925 den Gebrauch nicht schon dann an, wenn Waren mit einer
fremden Firma bezeichnet und in den Handel gebracht werden (vgl. Busch IX
S. 297, R.O.H.G. IV S. 257, R.G. Z. III S. 165, Bolze V. Nr. 201, R.G. im
Recht 05 S. 683 Nr. 2884, 01 S. 239, L. Z. 08 S. 594), allein wenn es auch richtig
ist, daß das Feilhalten von mit einer fremden Firma versehenen Waren noch nicht
der Gebrauch jener Firma ist, so kann doch in der Verwendung einer Firma als
Bestandteil eines Warenzeichens der Gebrauch einer Firma liegen (vgl. auch Cosack
S. 67, Staub-Bondi Anm. 20, R. G. in J.W. 1911, S. 6671). Praktisch wird
die letzte Frage freilich durch § 14 Abs. 1 des R.G. vom 12. Mai 1894 geregelt.
c) Ob der Gebrauchende Voll= oder Minderkaufmann oder überhaupt Kaufmann
ist, ist an sich gleichgaltig, Es ist nicht einmal erforderlich, daß er die Firma selbst-
nützig gebraucht. o würde auch Gebrauch durch den Konkursverwalter dahin
fallen (Fosef in L. S. 1910, S. 534 f.).
3. Absatz 1. Vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung verbietet Absatz 1
den Gebrauch einer nach den Vorschriften des Abschnittes über die Handels.
firmen (einschließlich des Art. 22 des E. H. G. B.) dem Gebrauchenden nicht zustehenden
Firma, gleichgültig ob es sich um einen Verstoß gegen die formalen Vorschriften
über die Ausgestaltung der Firma handelt (z. B. bei neu angenommenen Firmen
um einen Verstoß gegen die §§ 18—20) oder um die Verletzung des Grundsatzes
der Ausschließlichkeit des Firmenrechts oder um das Fehlen der gesetzlichen
Vorbedingungen für das Recht auf Annahme oder Fortführung einer Firma,
u7 B. um das Fehlen der ausdrücklichen Einwilligung der bisherigen Geschäfts-
aober im Falle des 5 22, um die Veräußerung der Firma ohne das Handels-
geschäft (§ 23, vgl. R.G. in J.W. 03 S. 29376), um den Fortfall der Vorbe-
dingungen für die Fortführung der Firma, z. B. Tod des Erwerbers bei Nieß-
brauchseinräumung an Geschäft uud Firma, vorausgesetzt daß dies dem Register-
richter kundgegeben war — oder um die unzulässige Gebrauchsform einer zu-
siebenden Firma (K.G. in Entsch. F.G. IX S. 34, K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 246,
ayer. Obst. Ld. G. ebenda XVI S. 78, O.L.G. Kolmar ebenda V S. 273, VIII S. 378,
383) oder um den Gebrauch mehrerer Firmen für dasselbe Geschäft (Marcus in
Holdheim 09 S. 185). Hierhin ist auch der Fall zu ziehen, daß der die Firma
Annehmende bezw. Veräußernde gar kein Gewerbe oder nur ein Kleingewerbe be-
treibt (O. L.G. Dresden in L.Z. 09 S. 703, a. A. Düringer-Hachenburg Anm. 2)
oder daß er sich nur als Strohmann für einen anderen vorschieben läßt, um
diesem die Führung der Firma zu ermöglichen. Denn die einschlägigen Vorschriften
der § 17, 22 usw. werden dadurch verletzt, und auf § 5 kann er sich gegenüber
dem Registerrichter nicht berufen. Praktisch wird hier freilich meist Abs. 2 in Frage
kommen (vgl. die einschlägigen Entscheidungen bei Busch XX S. 56, R.G. Z. III
S. 121ff., IX S. 2f., XXII S. 58, XXV S. 1ff., XXXVII S. 61, O.L.G. Köln in
3. XILVI S. 481), aber ein Einschreiten seitens der Registerbehörde ist nicht aus-
geschlossen (R.G.38. IX S. 2), weil diese Vorschriften zugleich im Interesse der öffent-
ichen Ordnung erlassen sind (K.G. in Johow. Ring XXXI A147, XXXV A47,
anders Düringer-Hachenburg Anm. 2, Marcus in Holdheim XVIII S. 185).
Dagegen Kepbört nicht unter § 37 Abs. 1 der Fall, daß die Firma den Vorschriften
des H. G.B. entspricht, aber gegen § 16 U.W.G. oder gegen das W. Z.G. verstößt
(K.G. in Johow= Ring XII A 116 = Entsch. F. G. XI S. 114, Bayer. Obst. Ld. G.
im Recht 09 Nr. 1395 vgl. bei § 12 Nr. 7 oben). — Erfährt in allen obigen Fällen
das zuständige (über die Zuständigkeit Ehrenberg Hdb. 1 S. 592) Registergericht
durch die Organe des Hundelsstandes (D.F.G.G. J 126, oben § 8 Nr. 3) oder durch
einen Privaten (gleichgültig, ob dieser verletzt ist oder nicht) von dem Gebrauch der
Lehmann-Ring, Handelsgesetbuch. I. 2. Aufl. 11
Nr. 4.