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164 I. Buch. Handelsstand. §* 37 (Nr. 7—9).
Führung der Firma höchstens zu einem Einschreiten nach Abs. 1 Veranlassung
geben. So kann es kommen, daß, wenn zwei Kaufleute unbefugt die gleiche Firma
gebrauchen, keiner gegen den anderen Klage erheben kann (R.G. im Sächs. Arch.
XIV S. 575):
a)Rechte. Nicht notwendig ist, daß das verletzte Recht ein Firmenrecht
ist. Es kann sich auch um ein bloßes Namensrecht (R.G.Z. LVI S. 190, O.L.G.
Kassel in Seuffert LX Nr. 162, O. L.G. Hamm ebenda LXII Nr. 236, R. G. bei
Holdheim 05 S. 161) oder ein sonstiges Recht, z. B. ein Zeichenrecht,
Patentrecht handeln. Demnach ist anspruchsberechtigt nicht bloß ein Voll-
kaufmann, sondern auch ein Minderkaufmann, letzterer natürlich nicht wegen Ver-
Esung eines Firmenrechts (O. L. G. Breslau im Recht 04 S. 171 Nr. 844), ja ein
Nichtkaufmann (R.O.H.G. VI S. 249, vgl. jedoch in dieser Beziehung § 13 des
R.G. vom 12. Mai 1894). Von der Praxis wird sogar schon der gohe eines
berechtigten Interesses für genügend erachtet, auch wo ein eigentliches Recht
nicht verletzt ist, z. B. Eingris des Dritten in das Absatzgebiet des Klägers,
Verstoß gegen das U. W.G. (R.G. Z. XXII S. 60, XLIV S. 18, LVIII Nr. 33, R.G.
im Recht 1910 Nr. 382 — andererseits aber auch R.G. in L. Z. 1913 S. 289 — pgl.
ferner R. G. Z. III S. 166, 167, VII S. 289, XIX S. 22, XXV S. 3, XXIX S. 125),
der Neigung des R.G. entsprechend, in dem Betrieb eines selbständigen Gewerbes
ein besonderes Rechtsgut zu erblicken (R.G.Z. LI S. 374. LVI S. 271, LVIII S. 29,
LXIV S. 156, LXV S. 212, LXXIII S. 111 f., Warneyer 1910 Nr. 65). — Umge-
kehrt genügt der Nachweis, daß ein Recht verletzt ist, es braucht der in seinen
Rechten Verletzte nicht noch weiter nachzuweisen, daß sein Vermögen geschädigt sei
(R.G. Z. III S. 166, XIX S. 22). Die negatorische Klage steht auch dann zu, wenn
durch den unbefugten Gebrauch der Firma dem Kläger ein Schade nicht erwachsen
ist, dies ist durch die Fassung des Abs. 2 jetzt außer Zweifel gestellt.1)
Sind die Rechte mehrerer verletzt, so hat jeder ein Klagerecht (Puchelt-
Förtsch zu Art. 27 Anm. 1).
8) Die Verletzung der Rechte muß eine Folge des unbefugten Firmengebrauchs
sein. Ist sie eine Folge anderer Handlungen, so greift § 37 nicht Platz. Wer
somit (mit der herrschenden Meinung) in der bloßen Etikettierung von Waren mit
der Firma nicht einen Gebrauch sieht, kann dem in in seinen Rechten dadurch
Verletzten nicht den Anspruch aus § 37 Abs. 2, sondern nur den Schutz aus § 14
Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1894 oder aus § 16 U. W.G. gewähren. Benutzt
jemand arglistig die ihm befugt zustehende Firma, um dadurch einer bestehenden
Firma unlautere Konkurrenz zu machen, so ist § 37 niemals von dem Verletzten
heranzuziehen, denn hier fehlt das Requisit des unbefugten Firmengebrauches
(R.G.. II S. 141, 142, XX S. 75, R.G. in J.W. 1900, S. 840“, vgl. Recht 06.
S. 255 Nr. 533, O. #.G. Hamburg in 3. XXXXVI S. 480), möglichermeise aber
§ 16, 5, 1 des U.W. G.
) Es müssen wirklich Rechte verletzt sein. Kein Recht ist verletzt, wenn
der frühere Firmeninhaber mit der Veräußerung die Firma endgültig verloren hat,
z. B. das Geschäft verkauft, aber die Firma nur dem Käufer persönlich zu führen
estattet hat. Würde dann der Käufer Geschäft und Firma weiter veräußern, so-
önnte der Verkäufer nur wegen Verletzung seines etwaigen Namensrechts, nicht
dagegen wegen solcher eines Firmenrechts gegen den Dritterwerber vorgehen. Denn
er hat keine Firma mehr, da er das Geschäft definitiv aufgegeben hat. Vielmehr
könnte er sich höchstens an seinen Käufer halten (vgl. R.G.Z. LXXVI Nr. 68) oder
das Offizialverfahren aus § 37 Abs. 1 anregen. Keine Verletzung von Rechten
liegt ferner vor bei Einwilligung des Dritten in die Führung der Firma, selbst
dann nicht, wenn durch die Führung gegen die Ordnungsvorschriften des objektiven
Rechts verstoßen wird, denn es handelt sich hier nicht um unverzichtbare Rechte
(R.G. 3. XXIX S. 71). Doch ist wohl zu bemerken, daß die Einwilligung durch-
1) Freilich hebt Staub mit Recht herror, daß § 37 Abs. 2 nicht über B.G.B.
§ 12 hinausgehend Rechte begründen, sondern nur bestehende Rechte schützen will,
daß folglich derjenige, der Verletzung eines Namensrechtes behauptet, die Voraus-
setzungen des B.G.B. § 12 nachweisen muß (Staub-Bondi § 37 Anm. 12).
Uber das Namensrecht Gierke, D. P.R. 1 S. 83, Oertmann zu § 12 B. G. B.