537 (Nr. 9—12). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 165
jeden zu Ersolgen hat, dessen eigenes Recht verletzt werden kann, will der Firmen=
inhaber sich einer gesicherten Rechtslage erfreuen. Insbesondere genügt bei Ver-
letzung von Namensrechten nicht, daß der Erblasser (z. B. der Vater des Dritten)
eingewilligt hat, denn das Namensrecht ist ein selbstendiges Recht des Sohnes
(R.G.3. XIII Nr. 36). Eine strittige Frage ist, ob wegen Verletzung eines Firmen-=
rechts jeder Firmeninhaber oder nur der am selben Ort oder in derselben Gemeinde
befindliche und letzterenfalls, ob nur der eingetragene oder auch der acchtkinge
tragene Firmeninhaber vorgehen kann. Aus § 30 läßt sich eine sichere Entscheidung
nicht gewinnen, da dieser nur vom Monopol einer eingetragenen Firma spricht.
Im übbrigen enthält das H.G.B. keinen, den Umfang des Firmenrechts, abgren-
zenden Satz. Man wird wohl jedem rechtmäßigen Firmeninhaber ohne Rücksicht
darauf, ob er eingetragen ist, und ohne Rüccksicht auf örtliche Begrenzung — letztere
scheint regelmäßig angenommen zu werden — ein Verbietungsrecht gegen den-
jenigen zugestehen müssen, der den gleichen Firmenkern oder doch einen nicht deutlich
unterscheidbaren unbefugt gebraucht, während im übrigen nur § 37 Abs. 1 oder
des W.Z.G. oder U.W.G. eingreifen. Denn wenn schon B. G. B. 5 12 beim Namens-
recht örtliche Begrenzungen nicht kennt, wird beim Firmenrecht das gleiche gelten
müssen (anders O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VII S. 381, anders auch, wie
es scheint, Ehrenberg in Iherings Jahrb. XLVII S. 310). — Auch der Aus-
länder genießt, soweit das deutsche Recht es zuläßt, den Schutz des Firmenrechts,
ogl. v. Bar in Ehrenbergs Hdb. I. S. 332.
c) Der Beweis, daß der Tatbestand des Abs. 2 gegeben ist, liegt dem Kläger ob.
d) Der Verletzte hat die negatorische Klage auf Unterlassung des Ge-
brauchs der Firma (Exekution Z.P.O. § 890). Ist die Firma eingetragen, so
kann die Klage auch auf Bewirkung der Löschung gehen, d. h. auf Vornahme
der zur Herbeiführung der Löschung erforderlichen Hrandlungen (vgl. § 31) durch
den Beklagten (vgl. R.G. Z. III S. 168, XXII S. 58, XXV S. 2, XXXVII S. 59,
XLIV S. 17, LVIII S. 24); auf Grund des rechtskräftigen Urteils (das vollstreck-
bare genügt nicht, noch weniger einstweilige Verfügung R.G. in Seuffert IXIII
S. 383), das den Schuldner zur Bewirkung der Löschung verurteilt, würde dann
der Verletzte gemäß § 894 3.P.O. die Löschung der Firma selbst herbeiführen können
(oben § 16 Anm. 1). Nicht dagegen kann das Urteil auf Löschung gehen, da dem
Registerrichter immer die Freiheit der Prüfung des Antrages bleiben muß (anders
Ehrenberg a. a. O. S. 588). — War die Firma nicht eingetragen, so kann der
Kläger gemäß § 16 Abs. 2 auf Grund der vollstreckbaren Entscheidung des Prozeß-
gerichts, das die Vornahme der Eintragung für unzulässig erklärt, die Eintragung
verhüten. Eine Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten der Verurteilten
(Art. 27 Abs. 3) findet nicht mehr statt.
e) Der Verletzte hat Anspruch auf Schadensersatz, falls solcher nach sonstigen
Grundsätzen pesteft sei es, daß die Requisite eines selbständigen Delikts vorliegen
* 82 ) el es, daß der die Firma unbefugt Gebrauchende vertragsbrüchig
geworden ist.
5. Konkurrenz mit anderen Ansprüchen. Der Anspruch aus § 37 Abs. 2
kann mit hier nicht zu erörternden Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen konkur-
rieren. Insbesondere kann:
a) zugleich der Tatbestand des B.G.B. 5 12 gegeben sein, dann nämlich,
wenn im Gebrauch der Firma die Verletzung des Namensrechtes eines Dritten
liegt. Es muß sich aber dann um den bürgerlichen Namen handeln. Wer eine
Firma führt, die nicht seinen bürgerlichen Namen wiedergibt, kann wegen Ver-
letzung seines Firmenrechts sich nicht auf § 12 B.G.D stützen (R.G. 8. LIX Nr. 79).
- 37 ist insofern vorteilhafter als § 12 B.G.G., weil er nicht Nachweis des ver-
etzten Interesses verlangt.
b) es kann zugleich der Tatbestand des § 14 Abs. 1 des R.G. vom 12. Mai
1894 gegeben sein. ,
.c)eskanneinVer(-’toßgegendasU.W.G.inFragekommeninsbesondere
dessen — 16, aber auch dessen § 4 und dessen § 1. So z. B., wenn die Firmen in
toto sich deutlich unterscheiden, wohl aber der Firmenzusatz der einen Firma dem
Firmenzusatz der anderen unlauteren Wettbewerb bereitet (R.G. in J.W. 02 S. 2720).
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