Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

537 (Nr. 9—12). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 165 
jeden zu Ersolgen hat, dessen eigenes Recht verletzt werden kann, will der Firmen= 
inhaber sich einer gesicherten Rechtslage erfreuen. Insbesondere genügt bei Ver- 
letzung von Namensrechten nicht, daß der Erblasser (z. B. der Vater des Dritten) 
eingewilligt hat, denn das Namensrecht ist ein selbstendiges Recht des Sohnes 
(R.G.3. XIII Nr. 36). Eine strittige Frage ist, ob wegen Verletzung eines Firmen-= 
rechts jeder Firmeninhaber oder nur der am selben Ort oder in derselben Gemeinde 
befindliche und letzterenfalls, ob nur der eingetragene oder auch der acchtkinge 
tragene Firmeninhaber vorgehen kann. Aus § 30 läßt sich eine sichere Entscheidung 
nicht gewinnen, da dieser nur vom Monopol einer eingetragenen Firma spricht. 
Im übbrigen enthält das H.G.B. keinen, den Umfang des Firmenrechts, abgren- 
zenden Satz. Man wird wohl jedem rechtmäßigen Firmeninhaber ohne Rücksicht 
darauf, ob er eingetragen ist, und ohne Rüccksicht auf örtliche Begrenzung — letztere 
scheint regelmäßig angenommen zu werden — ein Verbietungsrecht gegen den- 
jenigen zugestehen müssen, der den gleichen Firmenkern oder doch einen nicht deutlich 
unterscheidbaren unbefugt gebraucht, während im übrigen nur § 37 Abs. 1 oder 
des W.Z.G. oder U.W.G. eingreifen. Denn wenn schon B. G. B. 5 12 beim Namens- 
recht örtliche Begrenzungen nicht kennt, wird beim Firmenrecht das gleiche gelten 
müssen (anders O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VII S. 381, anders auch, wie 
es scheint, Ehrenberg in Iherings Jahrb. XLVII S. 310). — Auch der Aus- 
länder genießt, soweit das deutsche Recht es zuläßt, den Schutz des Firmenrechts, 
ogl. v. Bar in Ehrenbergs Hdb. I. S. 332. 
c) Der Beweis, daß der Tatbestand des Abs. 2 gegeben ist, liegt dem Kläger ob. 
d) Der Verletzte hat die negatorische Klage auf Unterlassung des Ge- 
brauchs der Firma (Exekution Z.P.O. § 890). Ist die Firma eingetragen, so 
kann die Klage auch auf Bewirkung der Löschung gehen, d. h. auf Vornahme 
der zur Herbeiführung der Löschung erforderlichen Hrandlungen (vgl. § 31) durch 
den Beklagten (vgl. R.G. Z. III S. 168, XXII S. 58, XXV S. 2, XXXVII S. 59, 
XLIV S. 17, LVIII S. 24); auf Grund des rechtskräftigen Urteils (das vollstreck- 
bare genügt nicht, noch weniger einstweilige Verfügung R.G. in Seuffert IXIII 
S. 383), das den Schuldner zur Bewirkung der Löschung verurteilt, würde dann 
der Verletzte gemäß § 894 3.P.O. die Löschung der Firma selbst herbeiführen können 
(oben § 16 Anm. 1). Nicht dagegen kann das Urteil auf Löschung gehen, da dem 
Registerrichter immer die Freiheit der Prüfung des Antrages bleiben muß (anders 
Ehrenberg a. a. O. S. 588). — War die Firma nicht eingetragen, so kann der 
Kläger gemäß § 16 Abs. 2 auf Grund der vollstreckbaren Entscheidung des Prozeß- 
gerichts, das die Vornahme der Eintragung für unzulässig erklärt, die Eintragung 
verhüten. Eine Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten der Verurteilten 
(Art. 27 Abs. 3) findet nicht mehr statt. 
e) Der Verletzte hat Anspruch auf Schadensersatz, falls solcher nach sonstigen 
Grundsätzen pesteft sei es, daß die Requisite eines selbständigen Delikts vorliegen 
* 82 ) el es, daß der die Firma unbefugt Gebrauchende vertragsbrüchig 
geworden ist. 
5. Konkurrenz mit anderen Ansprüchen. Der Anspruch aus § 37 Abs. 2 
kann mit hier nicht zu erörternden Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen konkur- 
rieren. Insbesondere kann: 
a) zugleich der Tatbestand des B.G.B. 5 12 gegeben sein, dann nämlich, 
wenn im Gebrauch der Firma die Verletzung des Namensrechtes eines Dritten 
liegt. Es muß sich aber dann um den bürgerlichen Namen handeln. Wer eine 
Firma führt, die nicht seinen bürgerlichen Namen wiedergibt, kann wegen Ver- 
letzung seines Firmenrechts sich nicht auf § 12 B.G.D stützen (R.G. 8. LIX Nr. 79). 
- 37 ist insofern vorteilhafter als § 12 B.G.G., weil er nicht Nachweis des ver- 
etzten Interesses verlangt. 
b) es kann zugleich der Tatbestand des § 14 Abs. 1 des R.G. vom 12. Mai 
1894 gegeben sein. , 
.c)eskanneinVer(-’toßgegendasU.W.G.inFragekommeninsbesondere 
dessen — 16, aber auch dessen § 4 und dessen § 1. So z. B., wenn die Firmen in 
toto sich deutlich unterscheiden, wohl aber der Firmenzusatz der einen Firma dem 
Firmenzusatz der anderen unlauteren Wettbewerb bereitet (R.G. in J.W. 02 S. 2720). 
  
Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 12.
	        
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