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168 I. Buch. Handelsstand. l38 (Nr. 5—7).
seitigen Kontrolle, zur Bestellung, zur Abrechnung führt (Kontrabücher, Beibücher,
Kontrollbücher, Bestellungs-, Kommissionsbücher) sind keine Handelsbücher im
Sinne des § 38, unterliegen also auch nicht den Vorschriften des § 43 (vgl. R.O. H.G.
1 Nr. 47, II Nr. 63, XIV Nr. 83, XV S. 171, v. Hahn 5&5 4 zu Art. 28).
6. Zweck der Handelsbücher. Die Handelsbücher sollen die Handelsgeschäfte
und die Lage des Vermögens des Vollkaufmanmes ersichtlich machen, darum fallen
nicht darunter die Tagebücher der Handelsmäkler, weil diese nicht seine Handels-
geschäfte, sondern die Geschäfte der Parteien, zwischen denen er vermittelt, bekunden,
ebensowenig die für den Erwerb der Mitgliedschaft relevanten Aktienbücher (unten
5 222 Nr. 1, letztere auch nicht unter den Begriff der sonst erforderlichen Auf-
eichnungen des § 43; a. A., wie es scheint, R.G.Z. LXXII S. 292), auch nicht die
aubücher der Baugewerbetreibenden nach dem R.G. vom 1. Juni 1909. — Die
Handelsbücher müssen seine Handelsgeschäfte, soweit er sie als Vollkaufmann
abschließt, ersehen lassen. Die sonstigen Geschäfte brauchen nicht gebucht zu werden.
Und was die Handelsgeschäfte betrifft, so genügt die Kennzeichnung der
wirtschaftlichen Wirkungen (Vermögensveränderungen) des Geschäftsvorfalls
(Simon 3 43, vgl. Otto, die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung
Diss. 1912 S. 66ff., Wilhelm, das Gefüge der käufmännischen Buchhaltung 1910
S. III), während eine Spezialisierung des Rechtsgrundes (Kauf, Darlehn 2c.) nicht
nötig ist. In den Handelsbüchern werden in erster Linie Vermögensver-
schiebungen zum Ausdruck gebracht (Denksch, 1 S. 45). Darum entscheidet, wie
noch zu betonen ist, nicht stets der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung oder
Schuld, und zahlreiche Forderungen und Schulden bleiben überhaupt außer Ansatz,
darum deckt sich der Begriff der bilanzmäßigen Kredit- und Debetposten keines-
wegs mit dem von Forderungen und Schulden, weder im Innenverhältnis der
einzelnen Konten, noch im Außenverhältnis auf den Debitoren= und Kreditorenkonten.
— Andererseits genügt eine bloß ziffernmäßige Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben noch nicht, es muß Aufschlunß über den Geschäftsgang gewährt werden,
da ja doch die Handelsbücher Klarheit über die Geschäftsführung geben sollen
(R. G. St. in D.J.Z. 1911, S. 820). — Die Handelsbücher müssen die Lage des Ver-
mögens, d. h. des ganzen Vermögens des Vollkaufmanns ersehen lassen, also des
auch nicht im Geschäft steckenden Vermögens. Demgemäß ist vom Einzelkaufmann
das Ergebnis eines landwirtschaftlichen Betriebes, z. B. im Falle des & 3 (vgl.
Staub-Bondi & 3 Anm. 14) oder des Betriebes eines Kleingewerbes (R.G. in
Straff. V S. 409, XXV S. ff., 171, XII S. 46, anders zumal Rehm in D.S.Z.
07, S. 317) oder der Beteiligung als Gesellschafter buchmäßig in Inventar und
Bilanz zu beziffern, ohne daß ein Eingehen auf die Einzelposten hier nötig ist
und ohne daß besondere Handelsbücher über das sonstige Vermögen geführt werden.
Daß umgekehrt die offene Handelsgesellschaft die Handelsgeschäfte und die Lage
des Vermögens der einzelnen Gesellschafter in ihren Büchern nicht zu vermerken
hat (Bus &rn S. 311), ergibt sich aus der rechtlichen Natur des Gesellschaftsver-
mögens. Ebensowenig hat der Vater oder Ehemann das Vermögen des Haus-
kindes oder der Shea an dem er ein gesetzliches Nutznießungsrecht hat, einzu-
stellen (Cüringer-Hachenburg Anm. 13). Besitzt der Kaufmann mehrere Haupt-
eschäfte, so hat er für jedes Bücher zu führen, besitzt er ein Hauptgeschäft mit
I#einmit derlassungen, so führt er grundsätzlich für letztere keine besonderen Bücher,
doch kommen tatsächlich solche auch vor (Simon S. 98, oben 5 13 Nr. 6).
7. Ordnungsmäßige Lusführung Die Handelsbücher sollen vollständig und
übersichtlich sein. Die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens muß zwar
nicht für jedermann, aber doch für den Sachverständigen aus ihnen ersichtlich
werden (v. Hahn §5 3 zu Art. 28, R.G. in L. Z. 1912 S. 937). Insbesondere gehört
dahin, daß die Buchung binnen kurzer Frist nach dem Vorgange und nicht erst am
Ende längerer Zeiträume erfolgt (N.G.St. XXXIX S. 217). Im üÜbrigen sind sie nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen, d. h. so wie ein sorg-
fältiger Kaufmann dieser Art nach bestem Wissen und Gewissen Bücher führt
(R. G. in Straff. XXV S. 3ff., IV S. 121). Die Anforderungen können „je nach
dem Gegenstande, der Art und insbesondere dem Umfange des Geschäfts verschiedene
sein“ (Denkschr. il S. 3161). Aus letzterem kann vor allem die Notwendigkeit der
auf der Idee der Aquivalente (Goldschmidt, System S. 108) oder der Per-