Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 88 (Nr. 7—11), 85 39. 4. Abschnitt. Handelsbücher. 169 
sonifikation der Konten nach Art der stationes fisci beruhenden (Simon S. 61ff., 
von Canstein I S. 239 ff.) doppelten Buchführung sich ergeben. Doch verlangt 
s* 38 ein bestimmtes System nicht. Bei Artiengeellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Pflicht zur doppelten 
Buchführung stets anzunehmen (Simon S. 72ff., vgl. § 239 Nr. 1, bestritten!). 
Bloße ungeordnete Aufzeichnungen zur Stütze des Gedächtnisses (Tagnotizbücher) 
sind keine Handelsbücher (Staub-Bondi 5 38 Anm. 6). — Nicht ausgeschlossen ist, 
daß dem Landesrecht vorbehalten ist, für einzelne Arten von Kaufleuten besondere 
Vorschriften über die Buchführung zu erlassen (Pfandleiher haben neben den 
allgemeinen Handelsbüchern Pfandleihbücher zu führen Art. 94 des E.B.G.B., K.G. 
in Entsch. F.G. IV S. 154ff.). — 
Die Pflicht zur Buchführung ist im übrigen nicht bloß eine Pflicht zur 
formell korrekten, sondern auch eine solche zur materiell richtigen Buchführung. 
Insbesondere verstößt eine wissentlich falsche oder willkürliche Bewertung gegen die 
Pflicht (R.G. St. XXXIX S. 222). 
8. Von einer Aufzählung der einzelnen Handelsbücher ist Abstand ge- 
Nr. 
nommen (pgl. über #ol ee Simon S. 59ff.). Nicht einmal ein Kopierbuch ist 
obligatorisch. Nur das Bankdepotgesetz § 1 verlangt die Führung eines Depot- 
Nummerbuches (hierüber bei Anhang hinter § 424), das freilich manche (Fischer 
S. 205, Ritter Anm. 2) nicht zu den Handelsbüchern zählen. 
9. Uber die Unpfändbarkeit der Handelsbücher in der Zwangsvollstreckung 
Z..O. § 811 Nr. 11, R.G.8. LI S. 165, Über ihre Behandlung im Konkurse 
K.O. 85 1 Abs. 3, 117 Abs. 2, 122 Abs. 2, über ihre Herausgabe bei Veräußerungen 
des Geschäfts bei § 25 Nr. 57. 
10. Haudelsbriefe. Die Abschrift hat den Wortlaut der abgesendeten Handels- 
briefe nicht vollständig wiederzugeben. Es genügt, daß das Wesentliche des Inhalts 
aufgenommen ist. Unter Handelsbriefen ist die gesamte Korrespondenz einschließ- 
lich der Telegramme zu verstehen, dagegen fallen Belege (Quittungen, Rechnungen, 
Frachtbriefe) nicht notwendig darunter (Prot. S. 936). Die geordnete Auf- 
bewahrung kann in der Form eines gebundenen Buches (Kopierbuch) oder in 
der einer Zusammenlegung nach losen Blättern geschehen. In beiden Fällen kann 
die Ordnung eine chronologische oder systematische sein (nach Objekt oder Person). 
11. Alteres Recht. Das ältere Recht machte das Kopierbuch obligatorisch 
und verlangte chronologische Eintragung in das Kopierbuch. Desse Verpflichtung 
hört mit dem 1. Jan. 1900 auf. Doch sind die älteren Kopierbücher nach § 44 
aufzubewahren. 
g 39. 
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Handelsgewerbes seine 
Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren 
Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, 
dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen 
das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß 
zu machen. 
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein 
solches Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Ge— 
schäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des 
Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Ge— 
schäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. 
Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem nach der Beschaffenheit 
des Geschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
10. 
11.
	        
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