Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
170 J. Buch. Handelsstand. 8 39 (Nr. 1-2). 
geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die 
Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht 
berührt. 
Entw. J 8 35, II § 38; Denkschr. 1 S. 46, 11 S. 3162; A. D. H. G. B. Art. 29. 
1. Vorbemerkung. Inventar und Bilanz fallen entweder unter den Begriff 
der Handelsbücher, wenn sie nämlich in ein dazu bestimmtes Buch geschrieben sind 
(& 41 Abs. 2) oder sie gehören zu den sonst erforderlichen Aufzeichnungen des F 43. 
Sie unterstehen demmach ftets den Vorschriften des § 43 und auf beide findet § 240. 
Nr. 3 der K.O. Anwendung (vgl. R.G. in Straff. XIII S. 354, XXIX S. 222, 
XXX S. 170, XXXIX S. 167; Neukamp in Z. XILVIII S. 454). Nur der Voll- 
kaufmann ist zu ihrer Errichtung gehalten und zwar für jedes Geschäft gesondert, 
dagegen für alle Niederlassungen eines Geschäfts zusammen, sei es in Form einer 
die Vermögensmassen der einzelnen Niederlassungen nicht abtrennenden sog. ein- 
fachen sshan sei es in Form einer zusammengesetzten Bilanz (Denzler, Filiale 
310fff.). 
2. Inventar. Als solches definiert das H.G.B. das Verzeichnis der sämt- 
lichen Vermögensgegenstände des Kaufmanns unter Angabe des Wertes derselben. 
Vermögensgegenstände sind Bestandteile des Vermögens des Kaufmanns, und 
zwar beim Einzelkaufmann nicht bloß des Geschäfts-, sondern auch des Privat- 
vermögens (R.G. St. XUI S. 41). Sie zerfallen bilanzrechtlich in Aktiva und 
Passiva. Von Aktivis werden hervorgehoben Grundstücke, Forderungen, bares Geld. 
Weiter gehören dahin alle beweglichen Sachen, dann dingliche Rechte (Nießbrauch, 
Hypotheken usw.), Persönlichkeitsrechte (Autorrechte, Patentrechte), sofern für sie- 
Aufwendungen gemacht sind, z. B. ein erworbenes Firmenrecht, nicht dagegen das 
Recht einer neu angenommenen Firma oder eines neu erworbenen Patentes (Simon. 
S. 168, R.G. in J.W. 01, S. 65312, für neu erworbene Patente R G. bei Hold- 
heim 04, S. 159; Brand Anm. 3 will bei Rechten schlechtweg Aufnahme in das 
Inventar verlangen); unter der Voraussetzung, daß für sie Aufwendungen gemacht 
sind, auch rein wirtschaftlche Güter (Kundschaft, Geschäftsgeheimnis, Simon a. a. O., 
R.G.3. XIX S. 122, O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XIX S. 313), dagegen keine 
bloße Arbeitskraft. Forderungen und Schulden sind eigentlich sämtlich aufzuführen, 
gleichgültig welches ihr rechtlicher Grund ist, andererseits streng genommen nur 
wirkliche Forderungen und Schulden. Tatsächlich aber wird, da die Aufführung 
auf Grund der Buchpersonalkonten (des Hauptbuches) erfolgt, die Buchung, 
zumal bei der doppelten Buchführung, aber mit der Rechtslage nie ganz üÜberein- 
stimmt, vielmehr den wirtschaftlichen Anschauungen des Kaufmanns Rechnung 
trägt (Simon S. 173ff., Rehmt S. 192ff.), das Inventar und die Bilanz ge- 
wöhnlich von der Wirklichkeit abweichen. Es werden einerseits Forderungen und- 
Schulden als ausgeglichen angesehen, obwohl dies juristisch nicht der Fall ist, 
andererseits nicht bestehende, aber drohende Verbindlichkeiten als Passiva eingestellt, 
soweit sie geeignet sind, die Lage des Vermögens zu beeinflussen (Prämienreserve 
bei Versicherungsgesellschaften). Ihre Rechtfertigung findet diese Abweichung auch 
in dem Zweck des Inventars, die wirkliche Lage des Vermögens ersichtlich zu 
machen. Im einzelnen gilt: 
a) Nur die wirklich vorhandenen (Nichtvorhandenes ist nicht durch Vakat- 
anzeigen kenntlich zu machen K.G. in O.L.G. Rspr. VIII S. 261), dem Kaufmanne 
rechtlich (nicht wirtschaftlich R.G. St. XIIII S. 407) gehörigen Gegenstände sind 
aufzuführen, also nicht fremde, die bloß in seinem Gewahrsam sind, nicht als 
Dienstkaution bei ihm in Gestalt des regulären Depositum oder des Pfandes 
hinterlegte (Simon S. 150, Rehm: S. 198, 2 S. 32) oder ihm sonst verpfändete 
(R.G. im Recht 07, S. 710 Nr. 1543, Rehm: S. 199) oder ihm in Konsignation 
Egebene (Rehmt S. 199, 2 S. 32) auc, nicht die der Ehefrau im gesetzlichen 
ütersystem oder die der Kinder in der Gewalt, wohl aber das Gesamtgut bei 
der Gütergemeinschaft (B.G. B. 88 1459, 1530, 1549), während die Chefrau es 
letzterenfalls fortlassen muß (vgl. K. O. 5 2, Düringer--Hachenburg Anm. 4). 
Umgekehrt sind alle ihm gehörigen Gegenstände aufzuführen, also auch die in 
fremdem Gewahrsam befindlichen z. B. die in Kommission, Leihe, Verwahrung, 
Miete gegebenen, die lombardierten, bei Ehefrauen oder Kindern in der 
 
	        
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