5#39 (Nr. 5—8), § 40 (Nr. 1). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 173
aufgestellt werden, nur ersetzen sie die Jahresbilanz nicht. Werden für ein Zweig-
Pshefft besondere Bilanzen aufgestellt, so müssen diese auf denselben Tag, wie die
Bllanzen des Hauptgeschäfts gezogen werden (Simon S. 102).
Jc) Für das Inventar eines Warenlagers, dagegen nicht die Bilanz (R.G. in Nr. 6.
Strafs. I S. 421, D.J.. 1911, S. 219) wird im Absatz 3 eine Ausnahme vom
Prinzip der jährlichen Aufstellung gemacht. Diese Ausnahme bezieht sich nur auf
das Inventar des Warenlagers (vgl. v. Hahn § 2 z. Art. 29), nicht auf das
ganze Inventar. Die alte Fassung, die dies deutlich zeigte, sollte nicht geändert
werden. Die Bilanz hat natürlich die aus den Büchern erkennbare Veränderung
dieses Lagers zu berücksichtigen. Ist die jährliche Bilanz ohne jährliche Inventari-
fierung nicht möglich, so kann von letzterer nicht abgesehen werden (R.G. in D.J.Z.
1911 S. 219).
d) Uber die Schlußbilanz im Liquidationsstadium einer Gesellschaft
154, ein besonderer Fall in § 333 Abs. 2. Uber die Bilanz im Konkurse K.O.
8 124.
5. Eine besondere Gewinn= und Verlustrechnung wird nur in einzelnen Nr. 7.
Fällen verlangt (§5 260 Abs. 2, 325 Nr. 3, R.G. v. 1892 § 41 Abs. 2).
6. Über besondere Grundsätze für Bilanzen von Aktiengesellschaften bei § 261.
7. Alteres Recht. Das im Ganzen übereinstimmende ältere Recht ließ Nr. 8.
üweiselt 5 nicht schon die Bilanz am Ende des Geschäftsjahres fertig gestellt
ein müßte.
8 40.
Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen.
Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche
Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen
in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichem Werte
anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.
„Entw. 1 #§ 37, II §8 39; Denkschr. I S. 46, 47, II S. 3161; A. D. H.G.B.
1. Vorbemerkung: Die Bestimmungen des § 40 dienen dem Zweck der Nr. 1.
Bilanz, eine der Wahrheit entsprechende Ubersicht über das Verhältnis des Aktivver-
mögens und der Schulden zu geben (§8 39 Abs. 1). Eine gegen sie verstoßende
Bilanzierung ist eine nicht ordnungsmäßige, doch ist wohl zu beachten, daß das
Gesetz unreelle Bilanzierungen verhüten will, d. h. solche, bei denen der Kaufmann
seine Gläubiger durch unwahre Darstellungen seiner Vermögenslage schädigt, keines-
wegs darf das Gesetz peinlich wörtlich genommen werden. Sovweit es sich um
eine übertriebene Angstlichkeit handelt, die zur Minderbewertung, insbesondere durch
hohe Abschreibungen führt, kann von einer Gesetzverletzung keine Rede sein (a. A.
Rehm: S. 43) Es handelt sich solchenfalls um Bildung besonderer Reservefonds
für magere Jahre (Simon S. 141, Ehrenberg in Iherings Jahrb. ILII S.
216 ff., O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. X S. 240). Freilich kann auch in der
Minderbewertung ein unreelles Gebaren liegen, z. B. gegenüber dem Mitgesell-
schafter (offenen, Kommanditisten, stillen Gesellschafter), dessen Gewinn dadurch ver-
kürzt wird, oder gegenüber dem tantiemeberechtigten Handlungsgehilfen oder gegen-
über den Aktionären, denen dadurch die Dividende entzogen wird, oder gegenüber
dem Geschäftsveräußerer, dem der Uberschuß der Aktiva Über die Passiva heraus-
gegeben werden soll (O. L.G. Hamburg in H. G. Z. (1883) IV S. 130, R.G.Z. XLIII
Nr. 30, LXXII Nr. 8, unten § 261 Nr. 14) oder gegenüber dem Miterben bei der
Auseinandersetzung (Rehm: S. 44), dann bleiben diesen die allgemeinen Rechts-
behelfe, es sei denn, daß Vertrag oder Statut eine derartige Bewertungsweise festlegt,
was durchaus zulässig ist (vgl. hierzu Neukamp in Z. XUVIII S. 450ff. vgl. auch
Staub- Bondi Anm. 2, 5 120 Anm. 2, R.G. in IJ.W. 02, S. 590¼, 04, S. 4187,